Lehrvertag

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Lehrvertag by Mind Map: Lehrvertag

1. Form / Inhalt

1.1. Art & Dauer der Ausbildung

1.2. Dauer der Probezeit

1.3. Arbeitszeit

1.4. Lohn

1.5. Ferien

1.6. Berufskleider & -werkzeuge

1.7. Lehrmittel

1.8. Unterkunft & / oder Verpflegung

1.9. Versicherungsprämien

2. Pflichten der Lernenden

2.1. Die übertragenen Aufgaben gewissenhaft ausführen

2.2. Den Unterricht der Berufsschule besuchen

2.3. Die Geräte und Materialien sorgfältig behandeln

2.4. An den Obligatorischen ÜK`s und der LAP teilnehmen

2.5. Alles tun um die Lernziele zu erreichen

2.6. Arbeit im dienste des Lehrmeisters leisten

3. Pflichen der Berufsbildeneden

3.1. Den Lehrling für einen bestimmten Beruf fach gemäss ausbilden oder von einer qualifizierten Fachkraft ausbilden lassen

3.2. Dem Lehrling den Lohn bezahlen (hat Anspruch auf eine detaillierte Lohnabrechnung)

3.3. Den Lehrling ohne Lohnabzug für den Besuch der Berufsfachschule, für ÜK`s und die LAP freistellen

3.4. Den Lehrling nur für Arbeiten heranziehen, die mit dem zu erlernenden Beruf im Zusammenhang stehen

3.5. Dem Lehrling den Besuch der Berufsmaturitätsschule ermöglichen

3.6. Dem Lehrling zum Besuch von Freifächern bis zu einem halben Tag ohne Lohnabzug frei geben

3.7. Dem Lehrling Überstunden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgleichen oder 25% Lohnzuschlag entschädigen

3.8. Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahr 5 Wochen Ferien gewähren, davon 2 zusammenhängend

3.9. Das Amt für Berufsfildung bei Auflösung des Lehrverhltnisses orientieren

3.10. Am Ende der Lehre ein Lehrzeugnis ausstellen

4. Probezeit

4.1. überprüfung der getroffenen Wahl

4.2. feststellen ob es den Neigungen & Fähigkeiten entspricht

4.3. mindestens 1 höchstens 3 Monate

4.4. kann mit einer kündigungsfrist von 7 Tagen aufgelöst werden

5. Rechte des Lernenden

5.1. 13. Monatslohn nur Pflicht wenn im Vertrag so festgehalten

5.2. Im falle eines fehlens wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienst am Arbeitsplatz ist der Lehrbetrieb verpflichtet den Lohn für eine beschränkte Zeit weiter auszuzahlen (im 1. Lehrjahr z.B. für 3 Wochen pro Jahr)

5.3. Im Allgemeinen sind die bei einem Einzelarbeitsvertag üblichen & zulässigen Lohnabzüge auch bei Lernenden erlaubt (AHV, NBU,...) fahrlässiges oder absichtliches Schaden des Lehrbetriebes durch einen Lernenden kann diesem den Gegenwert des Schadens vom Lohn abgezogen werden

5.4. Die grundsätzliche Arbeitszeit des Lernenden beträgt gleich lang wie die der anderen Angestellten im Betrieb. Die höchstarbeitszeit darf für minderjährige höchstens 9 Stunden betragen. Der Obligatorische Unterricht an des Berufsfachschule gilt als Arbeitszeit.

5.5. Die Überstunden müssen durch Freizeit von gleicher Dauer oder durch einen Lohnzuschlag von 25% abgegolten werden.

5.6. Lernende müssen grundsätzlich nur Arbeiten verrichten die etwas mit dem Berug zu tun haben

5.7. Lernende unter 20 Jahren haben den Anspruch auf mindestens 5 Wochen bezahlte Ferien pro Jahr. Diese sollten mit den Schulferien übereinstimmen & dürfen nicht durch Geldleistungen abgegolten werden.

5.8. Die Lernenden müssen den Berufsmatura- oder Stützkursunterricht sowie Freikurse besuchen können und dies ohne Lohnabzug

5.9. Die Berufsbildenden müssen die Lernenden zum QV anmelden. Für die Prüfungszeit müssen sie den Lernenden ohne Lohnabzüge freigeben. Das QV kann höchstens 2 mal wiederholt werden.

6. Beendigung des Lehrverhältnisses

6.1. Der Lehrvertrag wird für eine bestimmte Zeit (2-4 Jahre) abgeschlossen. Dieses befristete Ausbildungsverhältnis endet automatisch (Kündigung erübrigt sich)

6.2. Nach der Probezeit lässt sich das Lehrverhältniss nur noch aus wichtigen gründen auflösen (Kündigenden fortzusetzendes lehrverhältnis nicht mehr zumutbar)

6.3. (Mögliche Gründe) -für Berufsbildende: ungenügende Leistungen des Lernenden, Diebstahl u.Ä. -für Lernende: mangelhafte Ausbildung, sexuelle belästigung u.Ä.

6.4. Wird ein Teil der Lehre wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienst versäumt, dürfen sie nicht zur Verlängerung der Lehrzeit gezwungen werden. Dies gilt nicht wenn deutlich wird, dass das Ausbildungsziel (QV) nicht nicht erreicht wird. (!für eine Verlängerung braucht es zwingend die Bewilligung des Kantoalen Amtes für Berufsbildung!)