Verjährung und Hemmung

Get Started. It's Free
or sign up with your email address
Verjährung und Hemmung by Mind Map: Verjährung und Hemmung

1. Verjährungsfristen

1.1. besondere

1.1.1. Außerhalb des AT

1.1.1.1. §438: kaufrechtliche Ansprüche

1.1.1.1.1. bei Arglist: Ausnahmen von der Ausnahme: §438 Abs. 3 -> §§195,199

1.1.1.2. §548: mietvertragliche Ansprüche

1.1.1.3. §634a: werkvertragliche Ansprüche

1.1.1.4. §651g Abs. 2: reisevertragliche Ansprüche

1.1.1.5. §1302: Ansprüche aus Verlöbnis

1.1.1.6. §2332: Pflichteilsansprüche

1.1.1.7. §12 ProdHaftG

1.1.1.8. idR kürzer als regelmäßige Verjährung und Beginn kenntnisunabhängig

1.1.2. §196: 10-jährige Verjährungsfrist für grundstücksbezogene Ansprüche

1.1.3. §197: 30-jährige Verjährungsfrist für:

1.1.3.1. Herausgabeansprüche aus Eigentum

1.1.3.2. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche

1.1.3.3. Andere vollstreckbare Ansprüche

1.1.3.4. Beginn

1.1.3.4.1. Grds. mit Anspruchsentstehung gem. §200

1.1.3.4.2. Bei §197 Abs. 1 Nr. 3-6 gem. §201

1.2. regelmäßige gem. §§195, 199

1.2.1. Kenntnisabhängige kurze Frist, §§195, 199 Abs. 1

1.2.1.1. Schema: "Ultimoregel": Beginn mit Ablauf des Jahres in dem

1.2.1.1.1. 1. Anspruchsentstehung

1.2.1.1.2. 2. Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis des Gl von anspruchsbegründenden Tatsachen

1.2.1.1.3. 3. Kenntnis / grob fahrlässige Unkenntnis des GL. der Person des Schuldners

1.2.2. Höchstfristen - Kenntnisunabhängige Auffangfristen nach §199 Abs. 2-4

1.2.2.1. deiktische/vertragliche SdE-Ansprüche bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter nach §199 Abs. 2: 30 Jahre

1.2.2.1.1. ab schadenrauslösendem Ereignis

1.2.2.2. sonstige SdE-Ansprüche nach §199 Abs. 3: 10 Jahre ab Entstehung / 30j nach unerlaubter Handlung

1.2.2.2.1. gem. §199 Abs. 3 S. 2; früher endende Frist entscheided -> zusätzlich 10j Frist wenn nicht höchstpersönlich

1.2.2.2.2. Bsp.: U errichtet 1968 eine Scheune, deren Dach infolge grob fehlerhafter Verankerung 1988 einstürzte: Mangels Kenntnis §199 Abs. 1 Nr.2 begann die Regelverjährung noch nicht zu laufen, die Entstehung des Anspruchs lag 1992 noch keine 10 Jahre zurück ( Abs. 3 S. 1 Nr. 1) und auch die Maximalfrist von 30 Jahren ab der Pflichtverletzung war nicht abgelaufen ( Abs.3 S.1 Nr. 2)

1.2.2.3. andere Ansprüche nach §199 Abs. 4: 10 Jahre

1.2.2.3.1. ab Entstehung des Anspruchs

1.3. Fristberechnung

1.3.1. Grundlagen

1.3.1.1. Anwendung im öffentl. Recht

1.3.2. Fristbeginn

1.3.2.1. Ereignisfrist §187 Abs. 1

1.3.2.1.1. Regelfall

1.3.2.1.2. Beginn hängt von Ereignis ab, das in Lauf eines Tages fällt

1.3.2.1.3. erster Tag zählt nicht mit

1.3.2.2. Ablauffrist §187 Abs. 2

1.3.2.2.1. Sollen am Tagesbeginn um 0h anfangen

1.3.2.2.2. erster Tag zählt mit

1.3.2.2.3. Systemwidrig Anwendung aug Lebensalter gem. S. 2

1.3.2.3. §167 ZPO - Rückwirkung wenn in Risikosphäre d. Gerichts

1.3.3. Fristdauer

1.3.3.1. Ergibt sich aus Vereinbarung/gesetz

1.3.3.2. Auslegungsregeln in §§189-191 BGB und §359 HGB

1.3.4. Fristende

1.3.4.1. wenn Frist nach Tagen bestimmt

1.3.4.1.1. Im Zweifel mit Ablauf des letzten Tages, §188 Abs. 1 BGB

1.3.4.2. andere Fristen (Wochen/Monate/Jahre)

1.3.4.2.1. Ereignisfristen

1.3.4.2.2. Ablauffristen

1.3.4.2.3. Fällt Fristende für Abgabe von WE/Leistungsvornahme auf SA/SO/Feiertag, endet Frist am nächsten Werktag, §193

2. Modifikation des Laufs der Verjährung

2.1. Hemmung §§203ff.

2.1.1. Verhandlungen, §203

2.1.1.1. Jeder Meinungsaustausch zwischen Gläubiger und Schuldner/Bevollmächtigten, sofern nicht sofort erkennbar Anspruch geleugnet oder Verhandlungen abgelehnt werden

2.1.1.2. Verhandlungsende, wenn entweder oder

2.1.1.2.1. Ausdrückliche Verweigerung

2.1.1.2.2. Einschlafen der Verhandlungen, obwohl nach §242 mit nächstem Verhandlungsschritt zurechnen gewesen wäre

2.1.1.3. + kein Verjährungsende für weitere 3 Monate nach Verhandlungsende

2.1.2. Rechtsverfolgung, §204

2.1.2.1. erst mit Rechtshängigkeit, §§253, 261 ZPO

2.1.2.1.1. Also Abhängigkeit allein reicht nicht aus!

2.1.2.1.2. Aber: §167 ZPO

2.1.2.2. (P) zunächst falscher Antrag / sonstige Klageänderung, §263 ZPO

2.1.2.2.1. Verjährungshemmung erst ab dem Moment, ab dem auf Person / Gegenstand erweitert (keine Rückwirkung)

2.1.2.2.2. + über Streitgegenstand hinaus auch mat. wesensgleicher Anspruch erfasst

2.1.2.3. (P) bei Klage nur gegen Gesellschafter, nicht Gesellschaft erhoben

2.1.2.3.1. (P) Hemmung auch ggü der Gesellschaft?

2.1.2.3.2. Akzessoretät ist Einbahnstraße: keine Wirkung zugunsten des Gesellschafters

2.1.2.4. (P) Grundsatz der Schadenseinheit

2.1.2.5. Ende: 6 Monate nach rechtskräftiger Entscheidung/anderweitiger Verfahrensbeendigung/letzter Verfahrenshandlung bei Verfahrensstillstand aufgrund von Parteiuntätigkeit (§204 Abs. 2)

2.1.3. Vereinbartes Leistungsverweigerungsrecht, §205

2.1.3.1. Einrede der Stundung

2.1.3.2. Andere Vereinbarung

2.1.4. Herausschiebung des Verjährungseintritts um Zeitspanne in der Hemmung besteht, §209

2.2. Ablaufhemmung, §§210f.

2.2.1. keine generelle Verlängerung, sondern nur, wenn Umstand in letzten 6 Monaten vor Verjährungsfristablauf

2.3. Neubeginn §212

2.3.1. Bei Anerkenntnis des Anspruchs durch Schuldner

2.3.1.1. Ein Anerkenntnis ist jedes tatsächliche Verhalten, das unzweideutig darauf schließen lässt, dass dem Schuldner das Bestehen des Anspruchs, nicht nur zB einer Pflichtverletzung oder Schädigung bewusst ist und dem Gläubiger die berechtigte Erwartung gibt, eine Berufung auf Verjährung werde nicht erfolgen

2.3.1.2. Bsp.: Nachbesserung/Nacherfüllung iRd Mängelrechte §439/§635, wenn aus Gläubigersicht nicht bloße Kulanz

2.3.1.2.1. konkludentes Anerkenntnis einer Mängelbeseitigungspflicht

2.3.1.2.2. ansonsten: §203

2.3.2. Beantragung/Vornahme behördlicher/gerichtlicher Vollstreckungshandlungen durch Gläubiger

2.4. Zulässigkeitsgrenzen von Vereinbarungen

2.4.1. §202

2.4.1.1. Erleichterung

2.4.1.1.1. idR zulässig

2.4.1.1.2. Ausnahmen.: Vorsatzhaftung

2.4.1.2. Erschwerung

2.4.1.2.1. zulässig bis zur Obergrenze von 30j.

2.4.2. §475 Abs. 2

2.4.3. §309 Nr. 8b) ff

2.4.3.1. nur Erleichterung unzulässig

2.4.4. §307

2.4.4.1. der gesetzlichen Verjährungsregelung des §195 kommt eine Leitbildfunktion zu

3. Grundlagen

3.1. Rechtsnatur

3.1.1. Einrede

3.2. Anwendbarkeit

3.2.1. Alle Ansprüche gem. §194

3.2.1.1. Minderungsrecht ist kein Anspruch

3.2.1.1.1. aber: §218

3.2.2. Forderungen, soweit keine gegenteilige gesetzliche Regelung

3.2.2.1. Ausnahme: §902

3.3. Rechtsfolge

3.3.1. Schuldner kann gem. §214 Leistung dauerhaft verweigern

3.3.2. Anspruch bleibt rechtlich bestehen, ist aber nur durchsetzbar, wenn Einrede nicht erhoben

3.3.3. Rechtsgrund für Leistung bleibt bestehen gem. §214 Abs. 2

3.4. vgl. Verwirkung

3.4.1. Schema §242

3.4.1.1. Zeitmoment

3.4.1.2. Untätigkeit

3.4.1.3. Umstandsmoment

3.4.1.3.1. Über die bloße Untätigkeit hinausgehendes, Vertrauen begründendes Verhalten

4. Rechtsfolgen für

4.1. Hauptanspruch, §214

4.1.1. Dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht

4.1.2. Bei Leistung trotz Verjährung keine Rückforderung nach §§813 S.2, 214

4.1.3. §215 für Möglichkeit der Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte

4.2. Sicherungsrechte, §216

4.2.1. Kein Ausschluss der Forderung aus bestellter dinglicher Sicherung Befriedigung zu verlangen

4.2.2. Insoweit ggf. Durchbrechen der Akzessorietät des Sicherungsrechts

4.2.3. Sicherungsabtretung/ -übereigung/ EV

4.3. Nebenansprüche, §217

4.3.1. Gleichlauf mit Hauptanspruch

4.3.2. Verzugszinsen/Verzögerungsschaden/Früchte/Nutzungen/Provisionen/Kosten

4.4. Gestaltungsrechte, §218

4.4.1. Gleichlauf mit Hauptanspruch

4.4.2. Konsequenz aus Tatsache, dass Gestaltungsrechte nicht verjähren

4.4.3. rein deklaratorisch, da es bereits an Durchsetzbarkeit des Hauptanspruch fehlt

4.5. Ausnahmefälle: Treuwidrigkeit der Berufung auf die Verjährung, §242

4.5.1. Schuldnerverschleierung

4.5.2. Vereinbarung eines Musterprozesses