Konkurrenzen BGB

Get Started. It's Free
or sign up with your email address
Konkurrenzen BGB by Mind Map: Konkurrenzen BGB

1. §119 Abs. 2 neben §313: beachtlicher Motivirrtum

1.1. Grds.: Anfechtung Vorrang

1.2. (P) beidseitiger Motivirrtum

1.2.1. e.A: allein §313: es hängt vom Zufall ab wer von beiden zuerst anficht und sich damit nach §122 SdE-pflichtig macht

1.2.2. h.M. Vorrang Anfechtung: es ist eben nicht zufällig wer anficht, sondern nur die Partei für die der Vertrag nachteilig ist

1.2.3. §313 bleibt für Irrtümer die nicht zugleich ein Anfechtungsrecht sind

2. c.i.c. neben §122 (SdE-Pflicht des Anf.Gegner)

2.1. parallel anwendbar

2.2. c.i.c. wenn Anfechtungsgegner Irrtum schuldhaft verursacht hat

3. c.i.c. neben §122 (SdE-Pflicht des Anfechtenden)

3.1. Konkurrenz

3.1.1. §122

3.1.1.1. verschuldensabhängig

3.1.1.2. Alles oder nichts - Prinzip

3.1.1.3. Umfang

3.1.1.3.1. negatives Interesse mit Begrenzung auf das pos. Interesse

3.1.2. c.i.c.

3.1.2.1. bei Verschulden

3.1.2.2. Mitverschulden §254

3.1.2.3. Umfang

3.1.2.3.1. keine Begrenzung des Erfüllungsinteresses

3.2. im Ergebnis parallel

3.2.1. Arg.: §122 hat leicht erfüllbare Vss (Verschulden egal) und leichte RF (s.o.) Dagegen hat cic schwerere VSS (Verschulden erforderlich) und schwere Folge ist hinnehmbar, keine Konkurrenz

4. Mängelrechte - Deliktsrecht

5. Anfechtung - andere Vertragstypen

5.1. Werkvertrag

5.1.1. Anfechtung §119 Abs. 2

5.1.1.1. Vorrang der Nacherfüllung §634 Nr.3, 323 Abs. 1

5.1.1.2. Abweichende Verjährung §634a

5.1.1.3. Ausnahme:

5.1.1.3.1. Arglistanfechtung (§634a Abs. 3 bzw. §§636 Var. 3, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB)

5.2. Reisevertrag

5.2.1. Anfechtung §119 Abs. 2

5.2.1.1. Recht auf Abhilfe des Reiseveranstalters §651c Abs. 3

5.2.2. Anfechtung §123

5.2.2.1. Veranstalter nicht schutzwürdig

5.3. Mietrecht

5.3.1. Anfechtung §119 Abs. 2

5.3.1.1. nur Kündigung

5.3.1.2. §§543 Abs. 2 Nr. 1, 569 Abs. 1

5.3.1.3. Ausnahme: §123

5.3.2. Anfechtung §123

5.3.2.1. Unterschiedliche Schutzrichtung: Willensbildung < Vermögensschutz

5.3.2.2. Vermieter nicht schutzwürdig

6. §119 Abs. 2 des Gläubigers - Mängelrechte

6.1. Mangelfreiheit ist immer verkehrswesentliche Eigenschaft

6.2. Anfechtung scheidet aber aus! Arg.:

6.2.1. Verjährung

6.2.1.1. Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach §438 Abs. 1 BGB in 2 bzw. 5 Jahren, beginnend mit der Übergabe/Ablieferung §438 Abs. 2

6.2.1.2. Die Anfechtung ist hingegen bis zu 10 Jahre möglich §121 Abs. 2 BGB

6.2.2. eigene Fahrlässigkeit

6.2.2.1. Gewährleistung

6.2.2.1.1. unmöglich §442 Abs. 1 S. 2

6.2.2.2. Anfechtung

6.2.2.2.1. Lösung vom Vertrag

6.2.3. Vorrang der Nacherfüllung

6.2.3.1. grundsätzliche Fristsetzungserfordernis nach §§437 Nr.2, 323 Abs. 1 und §§437 Nr.3, 281 Abs. 1 BGB umgangen werden. Dem Verkäufer würde sein Recht zur zweiten Andienung genommen.

6.2.4. ab wann?

6.2.4.1. §118 Abs. 2 (+)

6.2.4.1.1. vor Gefahrübergang, da ab dann überhaupt erst die Gewährleistungsrechte eingreifen.

6.2.4.2. §118 Abs. 2 (-)

6.2.4.2.1. bereits ab Vertragsschluss aus, da der Verkäufer die Möglichkeit haben soll durch NE seiner Pflicht aus §433 Abs. 1 BGB nachzukommen und den vertrag zu retten=?

7. cic neben §123: (Anspruch des Anfechtenden)

7.1. §§280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 iVm §249; Gem. §249 Abs. 1 BGB kann als Ersatz des neg. Interesses die Aufhebung des Vertrags verlangt werden

7.2. relevant wenn zB Anfechtungsrecht nicht besteht oder Frist verstrichen

7.3. (-) Argumente: cic hat einen zu leichten Verschuldensmaßstab (§276 Abs. 2); bei §123 braucht man aber Vorsatz und Täuschung; cic 3 Jahre Verjährung; Unterlaufen der Anfechtungsfrist 1 Jahr aus §124

7.4. BGH: parallel (+); anwendbar (bei SdE-Anspruch auf Vertragsaufhebung): Arg.: unterschiedliche Schutzrichtung: cic (Vermögen) contra Anfechtung (freie Willensbildung) siehe unterschiedliche A-VSS: cic verlangt Vermögensschaden

7.5. liegt ein Anfechtungsrecht vor: Kein Streitentscheid

8. §123 neben deiktischen Ansprüchen wie z.B. §823 Abs. 2 BGB iVm §263 StGB oder §826 BGB

8.1. parallel anwendbar weil:

8.1.1. für beides braucht man Vorsatz

8.1.2. unterschiedliche Verjährung egal, weil jmd der vorsätzlich und sittenwidrig schädigt nicht schutzwürdig ist

9. Mängelrechte

9.1. Anwendbarkeit des §275 bei Unmöglichkeit

9.1.1. Anwendung v. §439 analog bei Untergang VOR Gefahrenübergang

9.1.1.1. e.A. §439 analog (+)

9.1.1.1.1. Arg.: gleiche Interessenlage

9.1.1.2. h.M.: §275, §326 Abs. 1 S. 1

9.1.1.2.1. Arg.: analoge Anwendung systemwidrig

9.1.1.2.2. Arg.: Grund für Entstehen v. Nachlieferungsansprüchen ist Übergabe mangelhafter Sache, was hier nicht der Fall ist

9.1.1.3. evtl. sogar bei Verweigerung der Behebung durch Verkäufer

9.1.2. (P) MinderungsR des Mieters bei Untergang

9.1.3. (P) SdE-Anspruch des Mieters bei Untergang

9.1.3.1. h.M. nur AT anwendbar; §536a wird durch §§280ff. verdrängt

9.1.3.1.1. Arg.: vollkommene Zerstörung kann vom Wortlaut hier kein Mangel sein

9.1.3.2. a.A. §536a anwendbar

9.1.3.2.1. Arg.: nicht nachvollziehbar, warum Vermieter bei bloßer Gebrauchsuntauglichkeit besser stehen sollte als bei kompletten Untergang

9.1.3.2.2. Bullshit weil: Besserstellung des VERmieters, weil jetzt Verschulden erforderlich

9.1.4. (P) Nachbesserungsanspruch d. Mieters bei (Teil-)Unmöglichkeit

9.1.4.1. Wertungen des §§275 Abs. 2, 313

9.1.4.1.1. bei "wirtschaftlicher Unmöglichkeit" nur SdE-Anspruch

9.1.4.2. BGH: zumutbare Opfergrenze

9.1.4.2.1. Bsp.: altes Wohnhaus, Fahrstuhl wg. Alters kaputt, Instandsetzung würde 90k kosten

9.1.5. (P) Anwendbarkeit der §§275,326 im ReiseR

9.1.5.1. BGH: VOR Reiseantritt nicht anwendbar, nur BT

9.1.5.1.1. wenn von Anfang an feststeht, das Reise nur mangelhaft erbracht werden kann §651i

9.1.5.1.2. Arg.: unlösbare Abgrenzungsschwierigkeiten zur Teilunmöglichkeit

9.1.5.2. Folge(P) Leistungshindernis NACH Reisebeginn

9.1.5.2.1. h.M. §651i nicht mehr anwendbar

9.1.5.2.2. a.A. §651i ist noch (analog) anwendbar

10. Mängelrechte

10.1. CiC, §311 Abs. 2

10.1.1. insb. relevant, wenn Mängelrechte ausgeschlossen wurden und der V gegen seine Aufklärungspflichten verstößt

10.1.2. Im Kaufrecht

10.1.2.1. Mängelrecht geht vor! auch bei vorvertraglichem Bereich: Aufklärungspfl./Hinweispflicht

10.1.2.1.1. Arg.: keine Gefahr der Umgehung

10.1.2.1.2. vgl. §123 bei Anfechtung

10.1.2.1.3. auch bei Angaben "ins Blaue hinein"

10.1.2.2. Ausnahme: Pflichtverletzungen, die nicht auf Mängel beruhen

10.1.2.2.1. Arg.: keine Gefahr der Umgehung

10.1.2.2.2. Bsp.: Mitverkaufen eines Teils des Nachbargrundstücks

10.1.2.3. Ausnahme: Rechtskauf

10.1.3. Im Mietrecht

10.1.3.1. nach Überlassung: §536ff. sind leges Specialis

10.1.3.1.1. außer bei Arglist (s.o.)

10.1.3.2. vor Überlassung ist unproblematisch cic und Anfechtung möglich

10.1.3.2.1. Arg.: §536ff. nicht anwendbar

11. §119 Abs. 2 des Schuldners - Mängelrecht

11.1. wenn Verkäufer versucht durch Anfechtung die Sachmangehaftung auszuschließen

11.2. Verkäufer verkauft irrtümlich eine wertvollere Sache §434 Abs. 3? §119 Abs. 2 (+), wenn Käufer keine Rechte geltend macht (ausüben) und ihm diese zustehen, hier dort kein Unterlaufen

12. §123 - Mängelrechte

12.1. Kein Ausschluss bei Kenntnis des Käufers nach §442 Abs. 1 S. 2 wenn VK Mangel arglistig verschwiegen hat

12.2. parallel anwendbar

12.2.1. §438 Abs. 3 BGB normiert, dass die Mängelrechte bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung, abweichend von §438 Abs. 2 / 3, in der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§195,199 verjähren: §438 Abs. 3 ab Kenntnis, §123 verfirntet (Gestaltungsrechte verjähren nicht) nach 1 Jahr ab Kenntnis §124