Unmöglichkeit §275 , §311a

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Unmöglichkeit §275 , §311a by Mind Map: Unmöglichkeit §275 , §311a

1. weitere Folgen

1.1. Gegenleistungspflicht (Preisgefahr)

1.1.1. Gegenleistungspflicht erlischt §326 Abs. 1

1.1.1.1. Allgemeine Regel, die nur greift, falls keine besondere Regelungen greifen (Gefahrtragungsregeln)

1.1.2. Ausnahmen: Anspruchserhaltung

1.1.2.1. Verantwortlichkeit d. Gläubigers §326 Abs. 2

1.1.2.1.1. weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gl. (Alt. 1)

1.1.2.1.2. Gläubigerverzug (Alt. 2) §§293,300

1.1.2.1.3. Selbstvornahme des Gl.

1.1.2.1.4. beidseitig zu vertretene Unmöglichkeit

1.1.2.2. Gefahrübergang

1.1.2.2.1. §446 Übergabe an Käufer

1.1.2.2.2. §447 Übergabe an Transportperson

1.1.2.2.3. §644, §645

1.1.2.2.4. §615

1.1.2.2.5. vertragliche Vereinbarung

1.1.2.3. Teilunmöglichkeit nur bzgl. Mangel

1.1.2.3.1. §326 Abs. 1 S. 2

1.1.2.3.2. dies gilt ab er nur AB Leistung einer unbegehbar mangelhaften Sache

1.1.2.3.3. es soll keine automatische Minderung eintreten

1.2. Rechte des Gläubigers, §275 Abs. 4

1.2.1. Grundlage

1.2.1.1. Vorprüfung Untergang d. Leistungspflicht schon durch Erfüllung (§362)

1.2.1.2. Leistungspflicht erlischt, §275 Abs. 1 (bzw. ist einredebehaftet §275 Abs. 2, 3

1.2.2. stellvertretendes Commodus §285

1.2.2.1. KEIN verschulden erforderlich

1.2.2.2. =Abschöpfung von eventuellen Vorteilen des Schuldners aus der Nichterfüllung

1.2.2.2.1. insb. Zahlung einer Versicherungssumme

1.2.2.2.2. Umfang: Alles, was wirklich erlangt wurde, auch wenn Betrag höher

1.2.2.3. (P) Anwendbarkeit Doppelverkauf

1.2.2.3.1. con.: keine Ersatz

1.2.2.3.2. Pro.: Der durch Rechtsgeschäft erzielte Erlös (=commodum ex negotione) gelangt wirtschaftlich an die Stelle der Sache im Vermögen des S; Verkauf und Übereignung sind als wirtschaftlich einheitlicher Gesamtvorgang zu bewerten

1.2.3. Rücktritt §§326 Abs. 5, 323

1.2.3.1. Prüfung wie bei §323 nur ohne Fristsetzungserfordernis

1.2.3.2. aufgrund von §326 Abs. 4 nur wenig Bedeutung

1.2.3.3. KEIN Verschulden erforderlich

1.2.3.3.1. Keine Nachfrist

1.2.3.4. warum §326 Abs. 5 nötig, wenn bei Unmöglichkeit der Rückzahlungsanspruch ipso eure entsteht?

1.2.3.4.1. Bei Teilunmöglichkeit muss der Gl. die Möglichkeit haben, insgesamt unter den besonderen VSS. des §323 Abs. 5 zurücktreten können

1.2.3.4.2. idR der MängelR ordnet §326 Abs 1 S.2 an, dass die Gegenleistungspflicht bei Unmöglichkeit gerade nicht erlischt, um dem Gl sein Wahlrecht zw. Minderung und Rücktritt zu erhalten

1.2.3.4.3. rein praktisch weiß der Gläubiger oft gar nicht genau, ob S nicht leisten will oder nicht leisten Kann. Daher hat er so Möglichkeit in jedem Fall eine Frist zu setzen und sich vom Vertrag zu lösen

1.2.4. SdE statt der Leistung

1.2.4.1. anfängliche Unmöglichkeit §311a Abs. 2

1.2.4.1.1. Bloßes Anfangsverschulden erforderlich

1.2.4.1.2. (P) §122 analog, wenn S Entlastung gem. §311 a Abs. 2 S. 2 gelingt

1.2.4.2. nachträgliche Unmöglichkeit §§280 Abs. 1, 3, 283

1.2.4.2.1. zusätzlich: Verschulden erforderlich

1.2.4.2.2. §§283 S.2, 281 Abs. 1 S.2,3

2. echte Unmöglichkeit

2.1. Schema §275: Prüfung §275 Abs. 1

2.1.1. gegenseitiger Vertrag

2.1.2. Unmöglichkeit

2.2. Fälle

2.2.1. teilweise /vollständig

2.2.1.1. "soweit"

2.2.2. objektiv oder subjektiv

2.2.2.1. obj.: Leistungserfolg kann von niemandem erbracht werden

2.2.2.1.1. Bsp.: Der zu übereignende gebrauchte PKW wird vor der Übergabe völlig zerstört

2.2.2.2. subj.: Herbeiführen des Leistungserfolgs ist für den S unmöglich, für mindestens einen Dritten jedoch nicht

2.2.2.2.1. Bsp.: V hat K seinen Gebrauchtwagen verkauft. Er übereignet jedoch an D. Dadurch hat V sein Eigentum verloren und kann nicht mehr an K erfüllen. Die Pflicht des V nach §433 Abs. 1 S. 1 ist daher unmöglich iSd §275 Abs. 1

2.2.3. §311a, anfängliche Unmöglichkeit

2.2.3.1. Abgrenzung: Zeitpunkt des Entstehen des SchuldV

2.2.3.2. (P) §122 analog, wenn dem S die Entlastung gem §311 a Abs. 2 S. 2 gelingt

2.2.3.2.1. siehe links

2.2.4. Grenzfälle der Unmöglichkeit

2.3. (P) Anwendbarkeit neben MängelR

2.3.1. insb. auch. §537

2.4. Rechtsfolge: der Schuldner wird (ipso ihre) von seiner Leistungspflicht frei

2.4.1. im Ausland: specific performance

2.4.2. vgl. unten: nur Einrede

3. Unzumutbarkeit

3.1. tatsächliche Unmöglichkeit

3.1.1. §275 Abs. 2

3.1.1.1. tats. Unmöglichkeit liegt vor, soweit Leistungserfolg zwar theoretisch noch erbringbar ist, aber unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§242) dem S nicht zumutbar ist (LegDef)

3.1.1.1.1. Ring auf dem Meeresboden

3.1.2. Abgrenzung §313, va wirtschaftlicher Unmöglichkeit

3.1.3. Schema §275

3.1.3.1. grobes Missverhältnis Leistung/Interesse

3.1.3.1.1. eventuelles Vertretenmüssen ist nach §275 Abs. 2 S. 2 zu berücksichtigen

3.1.3.1.2. der Leistung zum Befriedigungsinteresse des Gl. Bsp.: Restauration der Mietsache kostet mehr als sie selbst

3.1.3.2. Inhalt der SV

3.1.4. wirtschaftliche Unmöglichkeit

3.1.4.1. insb. Leerverkäufe, wenn der Preis nach Vertragsschluss stark ansteigt

3.1.4.1.1. Leistungsinteresse des Gl. nimmt auch zu

3.1.4.2. h.M. §275 nicht anwendbar

3.1.4.2.1. Arg.: diesen Fall regelt §313, bietet flexiblere Lösungen §275 Abs. 2 steht alleine auf das Leistungsinteresse des Gl ab

3.1.4.3. m.M.: §275 (+), wenn die Opfergrenze überschritten ist

3.2. moralische Unmöglichkeit

3.2.1. §275 Abs. 3

3.2.2. =Leistungserbringung ist zwar nicht faktisch ausgeschlossen, aber aufgrund einer persönlichen Zwangslage nicht zumutbar

3.2.2.1. Opernsängerin, Kind krank

3.2.3. Schema §275:

3.2.3.1. persönliche Leistungspflicht

3.2.3.2. Unzumutbarkeit

3.3. RF. jeweils: nur Einrede

3.3.1. Primärleistungsanspruch erlischt erst auf Einrede (Leistungsverweigerungsrecht)