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Unmöglichkeit by Mind Map: Unmöglichkeit

1. Rechtsfolgen

1.1. Vertrag bleibt zunächst wirksam

1.2. Leistungsanspruch ist ausgeschlossen § 275 Abs. 1 BGB

1.3. es entstehen Sekundärleistungsansprüche, § 275 Abs. 4 BGB

1.3.1. Schadensersatz statt der Leistung

1.3.1.1. - im Falle anfänglicher Unmöglichkeit: § 311a Abs. 2 S. 1 BGB

1.3.1.2. - im Fall nachträglicher Unmöglichkeit: §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1 BGB

1.3.2. Aufwendungsersatz

1.3.2.1. - im Falle anfänglicher Unmöglichkeit: § 311a Abs. 2 i. V. m. § 284 BGB

1.3.2.2. - im Falle nachträglicher Unmöglichkeit: §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 i. V. m. § 284 BGB

1.3.3. stellvertretendes commodum

1.3.3.1. § 285 BGB

1.3.4. Rückerstattung der Gegenleistung

1.3.4.1. § 326 Abs. 4 i. V. m. §§ 346 ff. BGB

1.3.4.2. nach Ausübung des Rücktrittsrechts §§ 326 Abs. 5, 323 i. V. m. §§ 346 ff. BGB

1.3.5. Rücktritt, § 326 Abs. 5 BGB?

1.3.5.1. wird bedeutsam im Falle bloßer Teilunmöglichkeit; hier muss der Gläubiger die Möglichkeit haben, unter den Voraussetzungen der §§ 326 Abs. 5, 323 BGB zurücktreten zu können

1.4. Auswirkungen auf die Gegenleistung

1.4.1. Voraussetzungen

1.4.1.1. gegenseitiger Vertrag

1.4.1.2. Schuldner ist von der Erbringung der Leistung nach § 275 Abs. 1 (bis Abs. 3) BGB befreit

1.4.2. Grundsatz: Gegenleistungsanspruch geht grds. unter (vgl. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB)

1.4.3. Ausnahme: Fortbestehen der Gegenleistungspflicht

1.4.3.1. Gläubiger ist allein oder weit überwiegend für das Leistungshindernis verantwortlich, § 326 Abs. 2 S. 1 1. Halbs. BGB

1.4.3.1.1. Problem: beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit

1.4.3.2. Annahmeverzug des Gläubigers, wenn Schuldner nicht i. S. d. § 300 Abs. 1 BGB für die Unmöglichkeit verantwortlich ist, § 326 Abs. 2 S. 1 2. Halbs. BGB

1.4.3.3. Inanspruchnahme des Surrogats (§ 285 BGB), § 326 Abs. 3 BGB

1.4.3.4. Unmöglichkeit der Nacherfüllung, § 326 Abs. 1 S. 2 BGB

1.4.3.5. Preisgefahr (Gegenleistung) ist nach lex specialis auf den Gläubiger übergegangen (Gefahrtragungsregeln), - § 446 BGB - § 447 BGB - § 644 BGB - § 645 BGB (ggf. analog) - § 615 BGB

1.4.4. § 326 Abs. 1 S. 1 2. Halbs. i. V. m. § 441 Abs. 3 BGB im Falle der Teilunmöglichkeit

1.4.5. bei bereits erbrachter Gegenleistung, obwohl Befreiung von der Gegenleistungspflicht (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB) gilt § 326 Abs. 4 i. V. m. §§ 346 ff. BGB

2. i. S. d. § 275 Abs. 1 BGB

2.1. Arten der Unmöglichkeit

2.1.1. "echte" Unmöglichkeit

2.1.1.1. vollständige Unmöglichkeit

2.1.1.2. Teilunmöglichkeit ("soweit")

2.1.1.2.1. quantitativer (mengenmäßiger) Teilunmöglichkeit

2.1.1.2.2. qualitative Teilunmöglichkeit

2.1.1.3. objektive Unmöglichkeit

2.1.1.3.1. Leistungserfolg kann von niemandem herbeigeführt werden

2.1.1.4. subjektive Unmöglichkeit

2.1.1.4.1. Schuldner kann Leistungserfolg nicht herbeiführen, jedoch mindestens ein Dritter

2.1.1.5. anfängliche Unmöglichkeit

2.1.1.6. nachträgliche Unmöglichkeit

2.1.1.7. tatsächliche Unmöglichkeit

2.1.1.7.1. Leistung kann nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden

2.1.1.8. rechtliche Unmöglichkeit

2.1.1.8.1. Leistung kann aus Rechtsgründen nicht erbracht werden

2.1.2. Fälle von Unzumutbarkeit

2.1.2.1. praktische oder faktische Unmöglichkeit, § 275 Abs. 2 BGB

2.1.2.2. persönliche (moralische) Unzumutbarkeit, § 275 Abs. 3 BGB

2.2. Problemfälle

2.2.1. Zweckerreichung

2.2.1.1. Handlung möglich, Erfolg unmöglich

2.2.1.1.1. Bsp.: das freizuschleppende Schiff wird freigespült, bevor der Schlepper das Schiff erreicht

2.2.2. Zweckfortfall

2.2.2.1. Leistungssubtrat ist weggefallen, Erfolg ist daher unmöglich

2.2.2.1.1. Bsp.: das zu streichende Haus brennt ab

2.2.3. Zweckstörung

2.2.3.1. Leistung / Handlung ist erbringbar, aber Gläubiger kann sie nicht zweckentsprechend verwenden

2.2.3.1.1. Bsp.: Busfahrt zu einem Fußballspiel, das ausfällt

2.2.4. vorübergehende Unmöglichkeit

2.2.4.1. Leistung derzeit nicht möglich, kann aber in Zukunft noch bzw. wieder möglich werden

2.2.4.1.1. Abgrenzung zwischen der endgültigen Unmöglichkeit und der Leistungsverzögerung

2.2.5. Zeitablauf

2.2.5.1. relatives Fixgeschäft

2.2.5.1.1. keine Unmöglichkeit, da lediglich Fristvereinbarung

2.2.5.2. absolutes Fixgeschäft

2.2.5.2.1. Unmöglichkeit, da Leistung nicht mehr nachholbar

2.3. Prüfungsstandort des 275 Abs. 1 BGB

2.3.1. als rechtshindernde Einwendungen im Rahmen der Anspruchsentstehung im Falle der anfänglichen Unmöglichkeit

2.3.2. als rechtsvernichtende Einwendung im Rahmen des Anspruchsuntergangs im Falle der nachträglichen Unmöglichkeit

2.4. Unmöglichkeit bei der Gattungsschuld

2.4.1. § 243 Abs. 1 BGB

2.4.1.1. geschuldet wird eine Sache aus einer bestimmten Gattung; der Schuldner hat die Gattungssache von mittlerer Art und Güte zu leisten

2.4.1.1.1. Schuldner trägt das Beschaffungsrisiko

2.4.2. Sonderfall: Vorratsschuld / beschränkte Gattungsschuld

2.4.2.1. liegt vor, wenn der Schuldner nur verpflichtet ist, aus seinem Vorrat / Lager zu leisten

2.4.2.1.1. Unmöglichkeit. wenn der Vorrat untergeht

2.4.3. Konkretisierung der Gattungsschuld zur Stückschuld

2.4.3.1. § 243 Abs. 2 BGB

2.4.3.1.1. Konkretisierung: der Schuldner hat das seinerseits Erforderlich getan

2.4.3.1.2. Problem: Bindung an die eingetretene Konkretisierung

2.4.4. Sonderfall: § 300 Abs. 2 BGB

2.4.4.1. Leistungsgefahr geht mit Eintritt des Gläubigerverzugs auf den Gläubiger über

2.4.4.1.1. Voraussetzung: Gläubigerverzug bereits eingetreten, andererseits Vorliegen einer Gattungsschuld

3. i. S. d. § 275 Abs. 2 BGB

3.1. die geschuldete Leistung ist möglich, erfordert aber eine finanziellen oder persönichen Aufwand, der - unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses - in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht

3.1.1. beachte: § 275 Abs. 2 S. 2 BGB!

3.2. Leistungsverweigerungsrecht

3.2.1. Trotz des Einredecharakters sollten die Tatbestände der §§ 275 Abs. 2 und 3 BGB wegen der Gleichstellung in den Rechtsfolgen auf einer Stufe wie § 275 Abs. 1 BGB behandelt werden und nicht erst auf der Ebene „Durchsetzbarkeit“.

4. i. S. d. § 275 Abs. 3 BGB

4.1. die vom Schuldner persönlich zu erbringende Leistung ist zwar möglich, aber unter Abwägung des Leistungshindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zuzumuten

4.2. Leistungsverweigerungsrecht

4.2.1. Trotz des Einredecharakters sollten die Tatbestände der §§ 275 Abs. 2 und 3 BGB wegen der Gleichstellung in den Rechtsfolgen auf einer Stufe wie § 275 Abs. 1 BGB behandelt werden und nicht erst auf der Ebene „Durchsetzbarkeit“.