Anfechtung, §142

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Anfechtung, §142 von Mind Map: Anfechtung, §142

1. Anfechtungserklärung §143

1.1. eindeutig erkennbarer Wille, dass RF der WE nicht gewollt

1.1.1. unmöglich, wenn Irrtum noch nicht erkannt

1.2. grds. bedingungsfeindlich

1.2.1. aber Zulässigkeit Potestativbedingung

1.3. laiengünstige Auslegung §§133,157 ob bzgl. dinglichem Geschäft (Doppelmangel)

1.3.1. Abwicklung nach §812ff.

1.3.2. oder §985

1.3.3. §157 (-) bei einseitigen RG (-) da kein Vertrag aber aus Schutzgesichtspunkten analoge Anwendung

1.4. gegenüber dem Anfechtungsgegner

1.4.1. Bei Vollmachten ist nur der Vertretene anfechtungsberechtigt

1.4.1.1. aber etwa bei Prokuristen idR auch Vollmacht zum Anfechten

1.4.2. (P) Anfechtungsgegner bei Anfechtung der Vollmacht

2. Frist

2.1. bei §§119,120

2.1.1. §121

2.2. bei §123

2.2.1. Ausschluss nach 3 Jahren ab Jahresende nach Kenntnis, maximal 10 Jahre (§124)

2.3. Terminologie beachten AUSSCHSCHLUSSFRIST! = Verjährung

3. Folgen

3.1. Unwirksamkeit mit ex-tunc-Wirkung

3.1.1. wirksame Teilanfechtung führt nur zur Teilnichtigkeit §242

3.1.1.1. Wahlrecht des Anfechtungsgegners, ob Teilnichtigkeit oder Gesamtnichtigkeit

3.1.1.1.1. Anfechtungsrecht ist kein Reuerecht: der Irrende muss gem. §242 gelten lassen, was er wirklich wollte

3.1.1.2. teleologische Reduktion §142 Abs. 1

3.1.1.2.1. ggf. Gesamtnichtigkeit gem §139

3.1.1.3. Bsp.: Irrtum nur über Versandkosten

3.1.2. Sonderfälle

3.1.2.1. Arbeitsverträge

3.1.2.2. Gesellschaftsverträge

3.2. Schadensersatz §122

3.2.1. negatives Interesse (Vertrauensschaden)

3.2.1.1. Ausschluss bei mangelndem Vertrauen §122 Abs. 2

3.2.2. (P) Daneben noch Anspruch aus CiC ohne Begrenzung auf positives Interesse

3.2.2.1. nicht zu verwechseln mit cic-Anspruch auf Aufhebung

3.2.2.2. 3-P

3.2.2.2.1. Alles-oder-nichts-Regel mit §122 vs. §254 bei cic

3.2.2.2.2. beide ersetzen neg. Interesse, aber §122 ist auf pos. Interesse begrenzt

3.2.2.2.3. cic im nichtigen Vertrag

3.2.2.3. h.M. keine Konkurrenz

3.2.2.3.1. Arg.: §122 hat leicht erfüllbare VSS (Verschulden egal) und leichte RF (s.o.) Dagegen hat cic schwerere VSS (Verschulden erforderlich) und dafür auch schwere Folge -> alles super

3.3. Fehleridentität

3.3.1. =Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft leiden am gleichen Mangel

3.3.1.1. bei §123 meist (+)

3.3.1.2. bei §119 Abs. 1 idR (-)

3.3.1.2.1. Ausnahme: Irrtum über Vertragspartner

3.3.1.2.2. sonstige für Verfügungunerheblich

3.4. Rückabwicklung §812 Abs. 1 S. 1 Alt.1

3.4.1. (P) Folge: ausnahmsweise EBV, wenn auch Verfügung angefochten

3.4.2. streng nach Wortlaut (ex-tunc) eigentlich §812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1

4. Zulässigkeit

4.1. ausgeschlossen bei

4.1.1. Bestätigung §144

4.1.2. Eigengeschäft §164 Abs. 2

4.2. Konkurrenzen

4.2.1. Anwendbarkeit bei Mängelrechten

4.2.2. Verhältnis zur cic -> Anspruch auf Aufhebung

4.2.3. Vorrang des §123 vor §324

4.2.3.1. str. ist schon, ob §324 vor Vertragsschluss überhaupt anwendbar ist

4.2.3.1.1. Arg.: dies ließe sich noch mit dem Arg., dass Schutzwürdigkeit vor und nach Vertragsschluss gleich ist, lösen

4.2.3.2. §324 zumindest auf Konkurrenzebene ausgeschlossen

4.2.3.2.1. Arg.: §324 erfordert anders als §123 oder §311a keinerlei Verschulden

4.2.4. Anfechtung von Vertretungsmacht

4.2.4.1. vom Gesetzestext her idR möglich, da Unzuverlässigkeit des Vertreters = verkehrswesentliche Eigenschaft

4.2.4.2. aber Anfechtung darf StellvR nicht unterlaufen; typisches Risiko der StellV

4.3. Anfechtung von Sonderfällen

4.3.1. Anfechtung von Rechtsscheintatbeständen

4.3.1.1. weder bei AVM noch DVM möglich

4.3.1.1.1. keine WE

4.3.1.1.2. ein einmal gesetzter Rechtsschein kann nicht beseitigt werden

4.3.1.1.3. genaue Abgrenzung zur konkludenten Vollmacht erforderlich

4.3.1.2. a.A. vglbar. zur konkludenten Vollmacht

4.3.1.2.1. aber nie Irrtum bzgl. Rechtsfolge!

4.3.1.2.2. vgl. mit fehlendem Erklärungsbewusstsein vglb. mit fehlendem Bevollmächtigungswillen

4.3.1.2.3. Arg.: Rechtsschein ist Minus zur WE wenn schon eine konkludente WE angefochten werden kann, dann auch ein Dulden

4.3.2. Anfechtung von Schweigen

4.3.2.1. Anfechtung von "JA"

4.3.2.1.1. Schweigen ist grds. keine WE

4.3.2.1.2. Anfechtbarkeit von ausnahmsweise rechtserheblichen Schweigen §119 analog

4.3.2.2. Anfechtung von "NEIN"

4.3.2.2.1. sinnlos

4.3.2.2.2. einzige Ausnahme, §1957

4.3.3. Anfechtung von nichtigen Verträgen

4.3.3.1. Kippsche "Lehre der Doppelnichtigkeit" / Doppelwirkung im Recht

4.3.3.1.1. §123 ermöglicht leichtere Beweisbarkeit als §138

4.3.3.1.2. Nichtigkeit bezieht sich nur auf einen bestimmten Nichtigkeitsgrund

4.3.3.1.3. Verhinderung des gutgläubigen Erwerbs eines Dritten

4.3.3.2. vgl. Drittwiderspruchsklage gegen nichtige Forderungspfändung

5. Anfechtungsgrund

5.1. §119

5.1.1. a) Inhaltsirrtum §119 Abs. 1 Alt. 1

5.1.1.1. subjektiv Erklärtes ≠ objektiv Erklärtes

5.1.1.1.1. Ich weiß, was ich sage, aber nicht was ich damit ausdrücke

5.1.1.2. Irrtum wurde Inhalt der Erklärung

5.1.1.2.1. Abgrenzung zum umbeachtlichen Motivirrtum

5.1.1.3. Rechtsfolgenirrtum

5.1.1.4. ungelesene Urkunde wird unterschrieben

5.1.1.4.1. h.M. (-), wenn unterschrieben, ohne inhaltliche Vorstellung

5.1.1.4.2. BGH (+), wenn inhaltlich Vorstellung, die fehlerhaft ist

5.1.2. b) Erklärungsirrtum §119 Abs. 1 Alt. 2

5.1.2.1. Versprechen/Verschreiben/Verklicken

5.1.2.1.1. Hier weiß ich schon gar nicht mehr was ich sage

5.1.2.2. Kalkulationsirrtum

5.1.3. c) Eigenschaftsirrtum §119 Abs. 2

5.1.3.1. Eigenschaft

5.1.3.1.1. wertbildende Faktoren

5.1.3.1.2. unmittelbares, dauerhaftes Anhaften

5.1.3.2. Verkehrswesentlichkeit

5.1.3.2.1. von der Verkehrsauffassung als objektiv wesentlich bewertet unabhängig von den konkreten Vereinbarungen

5.1.3.2.2. subjektiv erheblich

5.2. §123

5.2.1. Täuschung durch Dritte §123 Abs.2

5.2.1.1. Dritter iSd §123 Abs. 2 sind nur am Geschäft Unbeteiligte

5.2.1.1.1. Gedanke des §278

5.2.1.2. und damit z.B. nicht der Stellv

5.2.2. eventuell schon vorher (P) Abgrenzung zu §138

5.2.2.1. §123 lex specialis

5.2.2.1.1. Wahlrecht ob Vertrag wirksam sein soll

5.2.2.1.2. §124 nicht unterlaufen

5.2.3. Schema §142

5.2.3.1. Täuschung

5.2.3.1.1. Täuschung = Hervorrufen eines Irrtum eines Anderen

5.2.3.1.2. Alt.: widerrechtliche Drohung

5.2.3.1.3. auch durch Unterlassen möglich (Garantenstellung Aufklärungspflicht)

5.2.3.2. Irrtum

5.2.3.3. Kausalität

5.2.3.4. Arglist

5.2.3.4.1. schon bei Äußerungen "ins blaue hinein"

5.2.4. Täuschung durch Dritte §123 Abs. 2

5.2.4.1. Dritter iSd §123 Abs. 2 sind Personen, die nicht im Lager des Erklärungsempfängers stehen

5.2.4.1.1. Gedanke des §278

5.2.4.1.2. Erklärungsempfänger ist der mittelbar Täuschende

5.2.4.2. Zurechnung des Dritten nur, wenn der Erklärungsempfänger dessen Täuschung kannte oder kennen musste

5.2.4.3. Nicht-Dritte werden also immer dem Empfänger zugerechnet §123 Abs. 1

5.2.4.4. Dritter ist z.B.: nicht der Stellvertreter des Empfängers, weil wesentlich mitgewirkt

5.2.4.4.1. Zurechnung auch bei Überschreiten oder ganz fehlender Vertretungsmacht + Genehmigung

5.2.4.5. Schuldner bei der Bürgschaft ist Dritter, weil nicht im Lager der Bank

5.2.4.6. relevant bei §415 je nach Konstruktion

5.2.4.7. Grundsätzlich Anfechtung aufgrund von Arglist dieser Dritter (-), weil keine Zurechnung, es sei denn, dass Vertragspartner die Täuschung kannte oder fahrl. nicht kannte

5.2.5. danach: CiC mit §249 = Aufhebung

5.2.6. danach: §324, aber ausgeschlossen (s.o.)

5.3. §120

5.3.1. nur bei Boten, nicht bei Vertretern ("übermitteln")

5.3.1.1. analoge Anwendung auf Softwarefehler in Onlineshops

5.3.2. nicht bei Vorsatz

5.3.2.1. hier ist die WE schon nicht zurechenbar

6. Wirkung der Anfechtung

6.1. Vertraglich

6.1.1. §142 Abs. 1

6.2. Vertrauen

6.2.1. §122 Abs. 1

6.2.2. (P) Anwendbarkeit cic, §§280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2

6.3. Goa

6.3.1. FGW (-)

6.4. EBV

6.4.1. anwendbar, wenn Besitzrecht (-)

6.4.1.1. insb. bei Fehleridentität

6.4.2. §985

6.5. §812

6.5.1. (P) Abgrenzung der condiction indebiti vs. Conditio ob rem