Zustimmung §§182-185 (Einwilligung, Genehmigung)

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Zustimmung §§182-185 (Einwilligung, Genehmigung) von Mind Map: Zustimmung §§182-185 (Einwilligung, Genehmigung)

1. Grundlagen §185

1.1. bezieht sich NUR auf Verfügung

1.1.1. Verfügung: ist jedes Rechtsgeschäft durch welches auf ein bestehendes Recht eingewirkt wird, indem es aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird.

1.2. Nichtberechtigt: Wenn dem Verfügenden das Verfügungsobjekt nicht oder nicht allein zusteht oder wenn ihm trotz der Rechtinhaberschaft die Verfügungsbefugnis fehlt

1.3. keine Verpflichtungsermächtigung

1.3.1. Ausnahme: §1357

1.3.2. Ausnahme: §366 Abs. 3 HGB (analog)

1.3.3. Arg.: Umgehung des Offenkundigkeitsgrundsatzes bei §164

1.3.4. Verwischt die Grenze zur mittels. Stellv

1.3.5. Wer sich vertreten lassen will soll sich der §§164ff. bedienen

1.4. (P) guter Glaube an §185-§366 Abs. 1 HGB

1.5. Struktur

1.5.1. Berechtigung kraft Rechtsgeschäft

1.5.1.1. §185 Abs. 1

1.5.1.2. §185 Abs. 2 S. 1 Var. 1

1.6. sog. Konvaleszenz (=Heilung)

2. Fälle von §185

2.1. §185 Abs. 1

2.1.1. Kein §816 Abs. 1 S. 1

2.1.1.1. Arg.: Verfügender war berechtigt

2.1.2. Einwilligung = schon vorher erteilt

2.1.3. (P) konkludente Einwilligung

2.1.3.1. insbesondere konkludenter verlängerter EVB

2.2. §185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1

2.2.1. Genehmigung = nachher erteilt

2.2.2. sog. Konvaleszenz

2.2.3. (P) konkludente Genehmigung

2.2.3.1. Herausverlangen des Erlöses §816

2.2.4. (P) Genehmigung gesetzl. Eigentumsübergangs

2.2.5. Rückwirkung (ex tunc) gem. §184

2.2.5.1. §184 gilt ausdrücklich nur für diesen Fall

2.3. §185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2

2.3.1. Nichtberechtigter erwirbt im Nachhinein

2.3.1.1. auch durch Erbschaft

2.3.2. Bsp.: N verkauft Briefmarkensammlung des Onkels an bösgl. D. O stirbt und N ist Alleinerbe

2.3.3. Bsp.: Eig. des PKW übereignet zur Sicherheit für Darlehen an Bank. Dann übereignet er unter Offenlegung der Lage an PKW-Händler V. Der übereignet weiter an D. E zahlt letzte Rate und B übereignet zurück.

2.3.3.1. hier hat V zunächst kein AWR oder Eig erworben, da idR nur schuldR Wirkung der SiÜ. Auch Übereignung an D str., weil einerseits kein KFZ-Brief vorgelegt, andererseits Händler, die sich nie eintragen. Kann aber dahinstehen, da durch Rückübereignung des B Konvaleszenz (§185 II 1 Alt. 2) bzgl. aller Übereignungen

2.3.4. Konvaleszenz hier ex nunc

2.3.4.1. daher §932 ausnahmsweise vorher zu prüfen weil zeitlich vorher

2.3.4.2. deshalb: Prioritätsgrundsatz bzgl. zwischenzeitlicher Verfügungen (§185 Abs. 2 S. 2)

2.4. §185 Abs. 2 S. 1 Alt. 3

2.4.1. Berechtigter erbt im nachhinein

2.4.1.1. Ratio: er würde ohnehin aus §§311a, 1922, 1967 haften, deshalb ist es einfacher, wenn Verfügung wirksam

2.4.1.2. Ohne, dass der Wortlaut darauf hindeuten würde, setzt diese Variante die zivilrechtliche Wirksamkeit des Kausalgeschäftes voraus. (Beachte §1967)

2.4.1.3. Der umgekehrte Fall, dass der NB den Berechtigten beerbt, fällt schon unter §185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2

2.4.1.4. Merksatz: Die damals unwirksame Verfügung des Erblassers wird durch die Erbschaft wirksam

2.4.1.5. Bsp.: Sohn verkauft ohne Brief das Auto des Vaters. Danach stirbt der Sohn. Er hat kein Testament errichtet.

2.4.1.6. fiktive Genehmigung: auf seinen wirklichen Willen kommt es nicht an

2.4.2. Konvaleszenz hier ex nunc

2.4.2.1. daher §932 ausnahmsweise vorher prüfen, weil zeitlich vorher

2.4.2.2. deshalb: Prioritätsgrundsatz bzgl. zwischenzeitlicher Verfügung §185 Abs. 2 S. 2

3. §182

3.1. Zustimmung kann gem §182 Abs. 1 von Dritten ggü. beiden Vertragsparteien erklärt werden

3.2. Zustimmung = Formfrei §182 Abs. 2

3.3. Hängt das einseitige Rechtsgeschäft (Kündigung, Anfechtung, Rücktritt) con einem Dritten (Bsp.: Minderjährige) ab findet gem. §182 Abs. 3, §111 S.2 u. S.3 analoge Anwendung

3.4. Arten der Zustimmung

3.4.1. Vorherige Zustimmung = Einwilligung gem. §183 (legDef)

3.4.1.1. Wirkung ab Vornahme Wirksamkeit des RG falls nicht widerrufen

3.4.2. nachträgliche Zustimmung = Genehmigung gem. §184 (LegDef)

3.4.2.1. Wirkung: RG gilt als ex tunc wirksam

3.5. Bes. Relevanz für Recht der beschränkt Geschäftsfähigen