Bedingung §§158ff. und Befristung §163

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Bedingung §§158ff. und Befristung §163 von Mind Map: Bedingung §§158ff. und Befristung §163

1. Bedingung §§158 ff.

1.1. Wirksamkeit eines RG wird von einem künftigen UNGEWISSEN Ereignis abhängig gemacht

1.2. Arten

1.2.1. Aufschiebende Bedingung §158 Abs. 1

1.2.1.1. Wirkung: RG wird mit Bedingungseintritt ex nunc wirksam

1.2.1.2. schuldrechtliche Rückwirkung (ex tunc) kann aber gem. §159 vereinbart werden

1.2.2. Auflösende Bedingung §158 Abs. 2

1.2.2.1. Wirkung: RG verliert seine Wirkung ex nunc mit Bedingungseintritt

1.2.2.2. schuldrechtlich Rückwirkung ex nunc kann vereinbart werden

1.3. VSS

1.3.1. Das RG (abgesehen von der Bedingung) muss vollständig abgeschlossen und gültig sein. Dabei ist Gras. jedes RG bedingt möglich

1.4. Ausnahmen

1.4.1. Bedingungsfeindlichkeit kraft Gesetz

1.4.1.1. Bsp.: §§925 Abs. 2, 388 S. 2

1.4.2. Ausübung von Gestaltungsrechten

1.4.2.1. Anfechtung, Kündigung, Rücktritt, Prozesshandlungen

1.4.2.2. Ausnahmsweise Zulässig

1.4.2.2.1. Wenn berechtigte Empfängerinteressen nicht beeinträchtigt werden

1.5. §162

1.5.1. Die Bedingung gilt als bzw. als nicht eingetreten, wenn Vereitelung bzw. Herbeiführen treuwidrig

1.5.1.1. Idee: Eintritt/Nichteintritt einer Bedingung, wird idR für einen Beteiligten negative Auswirkungen haben

1.6. §160

1.6.1. Verpflichtung zum SdE

1.6.1.1. Bsp.: In Schwebezeit kann der noch Berechtigte den Erfolg des beabsichtigten RG beeinträchtigen z.B. kann noch Eigentümer vor Bedingungseintritt zerstören

1.7. §161

1.7.1. Bestimmt Unwirksamkeit von beeinträchtigten Verfügung

1.7.1.1. Wichtiger Anwendungsbereich: Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufer

2. Unzulässige Bedingung oder Befristung

2.1. Unzul. Bedingung/Befristung sind nach §139 zu behandeln, nach Spezialvorschrift ist auch andere RF möglich

2.1.1. Bsp.: §925 Abs. 2 Gesamtnichtigkeit

3. Befristung §163

3.1. Wirksamkeit eines RG wird von einem zukünftigen GEWISSEN Ereignis abhängig gemacht

3.1.1. Bsp.: (-); Nacherbenstellung eines Kindes, für den Moment des 18. Geburtstags; Es ist nicht sicher, dass das Kind überhaupt 18 wird -> Bedingung

3.2. Arten

3.2.1. Anfangstermin

3.2.1.1. VSS: Entsprechende Anwendungen der Vorschriften §§158, 160, 161 über aufschiebende Bedingung

3.2.2. Endtermin

3.2.2.1. VSS: Entsprechende Anwendungen der Vorschriften §§158, 160, 161 über auflösende Bedingung

3.2.3. Beachte

3.2.3.1. Verweis auf die §§158, 160, 161 nicht abschließend. Ausn.: auch §§159, 162 analog