Stellvertretung §§164ff.

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Stellvertretung §§164ff. von Mind Map: Stellvertretung §§164ff.

1. Missbrauch der Vertretungsmacht

1.1. unbeschränkte Vertretungsmacht "ich kann, darf aber nicht"

1.1.1. Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt nur, wenn das Handelnd des Vertreters von seinen Befugnissen im Innenverhältnis abweicht

1.2. Bsp.: Generalvollmacht, die dann unter Zustimmungsvorbehalt gestellt wird

1.3. Bsp.: HGB §§ 48, 50, 54

1.3.1. Bsp.: §37 Abs. 2 GmbHG

1.4. Grundsatz: Können setzt sich durch

1.4.1. aber SdE-Anspruch

1.4.1.1. §280 Abs. 1 iVm dem der Vertretung zugrunde liegenden RV

1.4.1.1.1. evtl. §826

1.4.1.2. §§823 Abs. 2, 266 StGB scheitert idR an den strengen VSS des §266 StGB

1.4.2. kein Durchwirken des Innenverhältnisses

1.4.3. Beschränkung aus Innenverhältnis irrelevant; Vertreter trägt das Risiko des Missbrauchs

1.5. Ausnahmen, Durchwirk. des Innenverhältnisses

1.5.1. Kollusion: bewusstes Zusammenwirken zum Nachteil d. Vertretenen

1.5.1.1. (P) Rechtsfolge

1.5.1.1.1. automatisch nichtig §138

1.5.1.1.2. oder Wahlrecht (wirksam, aber Arglisteneinrede §853)

1.5.2. Evidenz: Missbrauch für Geschäftsgegner offensichtlich oder bekannt

1.5.2.1. (P) reicht Evidenz allein?

1.5.2.1.1. BGH neu: obj. Evidenz reicht

1.5.2.1.2. BGH alt: zus. bei. zum Nachteil handeln

1.5.2.2. (P) Rechtsfolge

1.5.2.2.1. §242 als Arglisteneinrede gegen wirksamen Vertrag

1.5.2.2.2. Lit.: §177 analog, Wahlrecht des Vertretenen. Genehmigt er, wird er selbst berechtigt und verpflichtet, andernfalls haftet der Vertreter auf SdE

2. Grenzen der Stellvertretung

2.1. §§181, 1629 Abs. 2 S. 1, 1795, 1643 Abs. 1, 1821f.

3. Wissenszurechnung, §166

4. Anfechtung der Vollmacht

4.1. h.M.: Vollmacht anfechtbar

4.1.1. h.M.: ggü Geschäftspartner zu erklären

4.1.1.1. dann hat er direkten Anspruch gegen Vertretenen aus §122 analog nach Erklärung ggü Drittem §143 und daneben Anspruch gegen Vertreter aus §179

4.1.1.2. Arg.: nur so muss Geschäftspartner nicht Insolvenzrisiko des Vertreters tragen

4.1.2. e.A. ggü Stellvertreter zu erklären

4.1.2.1. dann Anspruchkette Geschäftspartner hat §179 Abs. 2 gegen Vertreter und der hat Regress aus §122

4.1.2.2. Arg.: Wortlaut §143

4.1.2.3. Arg.: Geschäftspartner hätte sich mit Vollmachtsurkunde absichern können §172 Abs. 2

4.1.3. Arg.: unabhängig. Rechtsgeschäft von Vertretergeschäft

4.1.4. an sich z.B. auch §119 Abs. 2 bzgl. Zuverlässigkeit des Vertreters

4.1.4.1. hier vorher noch §166 Abs. 2 analog (Anfechtung wg. eigenem Irrtums) diskutieren

4.1.4.2. widerspricht Wertung des VertretungsR -> Nichtigkeit nur bei Evidenz und Kollusion

4.2. e.A.: Vollmacht nicht anfechtbar

4.2.1. Arg.: durch Aufgabenteilung erhält Vertaner zusätzliche Anfechtungsmöglichkeit

4.2.2. Arg.: §166 nur Willensmängel des Vertreters relevant

4.2.2.1. aber: anderer Fall gemeint (s.u.)

4.2.3. Arg.: Gesellschaft-/Arbeitsverträge nach h.M. auch nicht ex-nunc anfechtbar

4.3. unterscheide: Anfechtung wegen Irrtums des Vertretenen bzgl. der WE ggü Geschäftspartner

4.3.1. nicht relevant, es kommt auf Willen des Vertreters an, §166 Abs. 1

4.3.2. anders als beim Boten -> §120 (-) aber §119 (+), weil §166 Abs. 1 insoweit nicht analogiefähig

4.4. Vor Ausübung stets unproblematisch, aber eigentlich Widerruf vorgesehen §168

4.5. Sonderfall: Anfechtung der Wissenserklärung bei nach außen kundgetaner Innenvollmacht §171

4.5.1. h.M. möglich, ansonsten schlechtere Stellung als bei Außenvollmacht

4.5.2. Aber Eingrenzung durch Anwendung von §123 Abs. 2 analog bei Täuschung durch Vertreter

5. Schema §164

5.1. Eigene WE

5.1.1. Abgrenzung Bote

5.1.1.1. nach obj. Empfängerhorizont

5.2. Offenkundigkeit

5.2.1. Offenkundigkeit bedeutet Handeln im fremden Namen

5.2.1.1. Abg. Handeln unter Fremden Namen

5.2.1.1.1. Namenstäuschung §164 Abs. 2

5.2.1.1.2. Identitätstäuschung §177 analog

5.2.2. Ausnahmen

5.2.2.1. Geschäft für den, den es angeht

5.2.2.1.1. Verzicht auf das Offenkundigkeitsprinzip

5.2.2.1.2. Prüfungsschema

5.2.2.2. Schlüsselgewalt §1357

5.2.2.3. unternehmensbezogenes Geschäft

5.2.2.3.1. Bsp.: Angestellter für Betrieb, da offensichtlich, dass Geschäft nur für den Betrieb erfolgen soll

5.2.2.4. §184 analog möglich?

5.2.2.4.1. h.M (-)

5.2.2.4.2. Verstoß gegen das Offenkudigkeitsprinzip

5.2.3. Mittelbare Stellvertretung

5.2.3.1. h.M.: Nein, Vordermann verpflichtet sich selbst (§163 Abs. 2) und muss dann aus Auftrag §667 abtreten

5.2.3.1.1. bzw. §392 HGB

5.2.3.2. m.M. Verpflichtungsermächtigung §185 analog

5.2.3.2.1. Arg.: Ausdehnung §185 auf Verpflichtung zum Abschluss im eigenen Namen

5.2.3.2.2. con.: Wortlaut, Umgehung der SV verwischt Grenze zwischen UM-MB SV

5.2.3.2.3. con.: wer sich vertreten lassen will, soll sich der §§164ff. bedienen

5.3. Vertretungsmacht

5.3.1. vertraglich

5.3.1.1. differenzieren zwischen Innenvollmacht §167 Abs. 1 Alt. 1 und Außenvollmacht §167 Abs. 1 Alt. 2

5.3.1.2. transmortale Vollmacht

5.3.1.2.1. die Erblasser erteilt hat und gegen Erben wirkt

5.3.1.3. Zustimmung §184, §185

5.3.1.3.1. (P) Eigentumserwerb des Hintermanns ohne Durchgangserwerb des Vertreters

5.3.2. organschaftlich

5.3.2.1. §35 GmbHG

5.3.2.1.1. §714 BGB

5.3.3. gesetzlich

5.3.3.1. insb. Eltern für ihr Kind §1629 BGB

5.3.4. Rechtsschein

5.3.4.1. §15 Handelsregister

5.3.4.2. §366 HGB analog

5.3.4.3. fehlerhafter Widerruf der Urkunde §§170 ff.

5.3.4.4. Anscheins-/Duldungsvollmacht

5.3.4.4.1. Ladenangestellter: §56 HGB

5.3.4.5. §899a: Vermutung der Existenz der GbR sowie deren Vertretung bei Auflassung

6. Handeln ohne Vertretungsmacht

6.1. §177

6.1.1. falsus procurator

6.1.1.1. (P) cic-Haftung des scheinbar Vertretenen nach §278?

6.1.2. schwebend unwirksam: Genehmigung möglich §185

6.1.2.1. nicht bei einseitigen WE, §180

6.1.3. Haftung d. Vertreters ggü. Geschäftspartner §179

6.2. bei Rechtsschein liegt Vertretungsmacht vor

6.3. Handeln unter fremdem Namen; Vertretung. (-), Offenkundigk. (-)

6.3.1. analoge Anwendung des §177

6.3.1.1. vgl. Ebay-Auktionen

6.3.2. der Namensinhaber kann Geschäft an sich ziehen

6.3.3. sofern die Identität entscheidend ist, Abgrenzung zur bloßen Namenstäuschung

6.3.3.1. = Eigengeschäft des Handelnden

7. Insichgeschäft, §181

7.1. verboten; RF §177

7.1.1. keine Nichtigkeit

7.1.1.1. Schwebezustand

7.1.2. Genehmigungsmöglichkeit §§182ff.

7.2. Ausnahmen

7.2.1. Zustimmung

7.2.1.1. (P) Formpflicht bei GmbH Geschäftsführern

7.2.1.2. insb. konkludierte. Genehmigung bei Herausverlangen

7.2.2. Erfüllung einer Verbindlichkeit

7.2.2.1. (P) Gesamtbetrachtungslehre umgekehrt (bei Schenkung -> tel.Red.)

7.2.3. lediglich rechtlich vorteilhaft

7.2.3.1. (P) Gesamtbetrachtungslehre (BGH) bei der Beurteilung des Schuldrecht. Vertrages ist dingl. Vollzugsgeschäft zu berücksichtigen

7.2.3.2. vgl. §107

7.2.3.3. ungeschriebene Ausnahme: telexlogische Reduktion