1. Schema §280
1.1. Schuldverhältnis
1.1.1. §275 (-)
1.1.2. auch VSD (-)
1.1.3. Naturalobligationen
1.1.4. oder cic §311 Abs. 2
1.2. Pflichtverletzung
1.3. Vetretenmüssen
1.3.1. gesetzliche Vermutung nach §280 Abs. 1 S. 2
1.4. Schaden
1.5. +evtl. weitere Vss
2. Abgrenzung: Schadenskategorien
2.1. Schadensersatz statt der Leistung §281
2.1.1. Mangelschaden
2.1.2. zusätzliche Vss.: Frist oder Entbehrlichkeit
2.1.3. Abgrenzung zum SdE neben der Leistung
2.1.3.1. h.M. - Zeitliche Abgrenzung; SdE statt der Leistung §281, wenn Schaden durch endgültiges Ausbleiben der Leistung verursacht wurde / Schaden noch gar nicht eingetreten ist
2.1.3.1.1. Hypothetische Nacherfüllung (spätmöglichster Zeitpunkt hätte Schaden entfallen lassen -> §281)
2.1.3.1.2. endgültiges Ausbleiben der Leistung bzw. spätbestmöglicher Zeitpunkt bezieht sich auf den Moment (bzw. jur. Sekunde davor)
2.1.3.1.3. zB: K kauft Büromöbel bei V, der liefert nicht, und kann sich auch nicht entlasten §280 Abs. 1 S. 2
2.1.3.1.4. zB mangelbedingter (odernichtlieferungsbedingter) Nutzungsausfall
2.1.3.1.5. con.: unnötig komplizierte Ergebnisse, wenn Schaden teilweise durch hypothetische Leistung noch entfallen wäre und teilweise nicht (§285 + §281)
2.1.3.2. je nach Sinnhaftigkeit der Nachfristsetzung (a.A.); Nachfristsetzung sinnvoll, dann -> §281, mit Ausnahme von §275, §283
2.1.3.2.1. con.: auch bei SdE statt der Leistung nicht immer Fristsetzung notw. außer §281
2.1.3.3. Wortlaut, schadentypologische Abgrenzung; Schadensersatz und Nacherfüllung nebeneinander denkbar, dann (+)
2.1.3.3.1. SdE NEBEN der Leistung bei typischen Integrität-/Verzugsschäden
2.2. SdE neben der Leistung (§280 Abs. 1)
2.2.1. Mangelfolgeschaden
2.2.2. Problem: mangelbedingter Nutzungsausfall
2.2.2.1. BGH; h.M. nach §280 Abs. 1
2.2.2.1.1. Arg.: Systematik: §286 in §437 Abs. 3 nicht erwähnt
2.2.2.1.2. Arg.: Trojanisches Pferd: Mangel ist schwerer zu erkennen als Nichtlieferung, daher wird Käufer später mahnen
2.2.2.1.3. Arg.: Korrektur auch über Mitverschulden möglich
2.2.2.2. a.A. §286 Verzug erforderlich
2.2.2.2.1. Arg.: Mahnung = Warnung an den Schuldner, dass hoher Schaden
2.2.2.2.2. Arg.: sonst steht V bei Nichtleistung besser als bei Schlechtleistung
2.2.3. Gutachterkosten zur Feststellung des Mangels
2.2.3.1. BGH: Mangelfolgeschaden
2.2.3.2. auch schon vor Fristsetzung ersatzfähig
2.3. Verzögerungsschaden §§280 Abs. 2, 286
2.3.1. Mangelfolgeschaden
2.3.2. zusätzliche Vss: Mahnung
2.3.2.1. oder typische Entbehrlichkeit: fester Liefertermin
2.3.3. Unterfall des Schadens NEBEN Leistung
2.3.3.1. Abg. bei nachgeholter Erfüllung würde Schaden weiterbestehen