Sittenwidrigkeit iSd §138

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Sittenwidrigkeit iSd §138 von Mind Map: Sittenwidrigkeit iSd §138

1. §138 Abs. 2

1.1. objektiv

1.1.1. Auffälliges Missverhältnis

1.1.1.1. Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung in einem Austauschverhältnis. Liegt idR vor, wenn der Wert der Gegenleistung ca.100% über marktüblichen Vergütungen liegt

1.1.1.2. Bsp.: Darlehenszins ist größer als das Zweifache des marktüblichen

1.1.2. Unterlegenheit, Schwächesituation

1.1.2.1. Zwangslage

1.1.2.1.1. Zwangslage: Gefährdung von etwas Bestehendem

1.1.2.1.2. Eine Zwangslage liegt vor, wenn durch eine erhebliche Bedrängnis für den Betroffenen ein dringendes Bedürfnis nach einer Geld- oder Sachleistung besteht

1.1.2.2. Unerfahrenheit

1.1.2.2.1. allg. Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung

1.1.2.3. mangelndes Urteilsvermögen

1.1.2.3.1. Liegt vor, wenn dem Betroffenen in erheblichem Maß die Fähigkeit fehlt, sich bei seinem rechtsgeschäftlichen Handeln von vernünftigen Beweggründen leiten zu lassen

1.1.2.4. erhebliche Willensschwäche

1.1.2.4.1. Liegt vor, wenn der Betroffene die Vor- und Nachteile eines Rechtsgeschäfts zwar zutreffend abwägen kann, er sich aber aus Mangel an psychischer Widerstandsfähigkeit nicht entsprechend dieser Einsicht verhalten kann

1.2. subjektiv

1.2.1. Bewusste Ausbeutung

1.2.1.1. in der Praxis fast nie nachweisbar

1.2.2. Ausbeutung heißt, sich in Kenntnis des auffälligen Missverhältnisses die Zwangslage bewusst und in verwerflicher Weise zunutze zu machen

2. Problemfelder / Fallgruppen

2.1. sittenwidrige Bürgschaftsverträge (§765)

2.2. Übersicherung, Globalzession

2.3. Verbraucherdarlehensverträge §491

2.4. Schenkkreis

2.4.1. Anspruch aus §§812 Abs. 1 S. 1 Alt.1 / §817 S.1

2.4.1.1. ohne Rechtsgrund, Vertrag infolge des §138 Abs. 1 nichtig

2.4.1.1.1. System zielt darauf ab leichtgläubige Person zu Zahlungen zu veranlassen, obwohl diese regelmäßig keine Möglichkeiten haben in dem Schenkkreis aufzusteigen und selber von Zuwendungen zu profitieren

2.4.1.2. (P) §814 (-); erfordert positive Kenntnis nicht nur Kenntnis der Umstände, die die Sittenwidrigkeit begründen

2.4.1.2.1. Merke: §814 ist nach allg. Meinung nicht auf §817 S. 1 anwendbar

2.4.1.3. (P) Ausschluss wegen §817 Abs. 1 S. 2; h.M: auch auf die Leistungskondiktion anwendbar trotz der systematischen Stellung

2.4.1.3.1. BGH: Wertungskorrektur §242: Spieler schutzwürdig

2.4.1.4. (P) Ausschluss der Kondition wegen §762 S. 2

2.4.1.4.1. (-) auch ein solcher Vertrag ist gem. §138 unwirksam, sodass die Lösung über das Bereicherungsrecht zu suchen ist

2.5. Verstoß gegen Ehe- und Familienordnung

2.5.1. -Mätressentestament mittlerweile str. -Eheleute vereinbaren für Fall der Ehescheidung einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und führen dadurch bewusst einen Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten der Sozialhilfe herbei

2.5.2. §§1408, 1410 sittenwidrige Eheverträge

2.5.2.1. einseitige Benachteiligung

2.6. Sittenwidrigkeit aufgrund des Inhalts

2.6.1. Bsp.: Verpflichtung eine Ehe einzugehen

2.6.2. Bsp.: Kauf von Drogen

2.7. Knebelungsverträge

2.7.1. übermäßige Beschränkung in der persönlichen/wirtschaftlichen Freiheit

3. Grundlagen

3.1. Rechtsfolgen

3.1.1. Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts

3.1.1.1. keine geltungserhaltende Reduktion

3.1.1.1.1. vgl. AGB

3.1.2. (P) Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts

3.1.2.1. §138 Abs. 1

3.1.2.1.1. meistens: sittlich neutrales Verfügungsgeschäft -> keine Nichtigkeit

3.1.2.1.2. Bsp: Missbrauch der Vertretungsmacht durch Handlungsbevollmächtigten (§54 Abs. 1 HGB), der unter Wert und unter Einzahlung auf ein Schwarzgeldkonto Zeitschriften verkauft/übereignet

3.1.2.1.3. aber Bsp.: Drogen; Übereignung nichtig

3.1.2.1.4. Sonderfall §488

3.1.2.1.5. Sonderfall: Kollusives Zusammenwirken iRd Missbrauchs der Vertretungsmacht

3.1.2.1.6. Abwicklung -> §812 Abs. 1 S. 1 Al.t 1 (evtl. +§817 S.1)

3.1.2.2. §138 Abs. 2

3.1.2.2.1. Versprechen und Gewähren -> Nichtigkeit auch der Verfügung; gesetzlich geregelter Fall der Fehleridentität

3.1.2.2.2. Abwicklung -> §985

3.2. Abgrenzung zu §123

3.2.1. §138 braucht besondere Verwerflichkeit, also schwere Verfehlung

3.2.2. weil in den RF härter: sofort Nichtigkeit, statt Anfechtung

3.2.3. weil sonst kein Anwendungsbereich für §123

3.3. Abgrenzung zu §134

3.3.1. Vorrang des §134

4. §138 Abs. 1

4.1. Objektiv

4.1.1. ein Rechtsgeschäft ist in diesem Sinne sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt

4.1.2. (P) Wucherähnliche Geschäfte

4.1.2.1. vgl. Rspr. Darlehen

4.1.2.2. Zinsen rel. bei 100% drüber = auffälliges Missverhältnis

4.1.2.2.1. widerlegbare Vermutung

4.1.2.3. Zinsen rel. bei 200% drüber = gravierendes Missverhältnis

4.1.2.3.1. subj. nicht widerlegbar

4.1.2.4. 1. auffälliges Missverhältnis zw. Leistung und Gegenleistung > 100% 2. verwerfliche Gesinnung -> wird vermutet, wenn die Leistung halb so viel wert ist

4.1.2.5. Ausnutzen einer Schwächesituation wird durch "Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung" ersetzt.

4.1.3. (P) Mitverpflichtung von dem Darlehensnehmer nahestehende Personen

4.1.3.1. vgl. Rspr. Bürgschaft

4.2. Subjektiv

4.2.1. Nur Kennen der Umstände

4.2.1.1. viel weiter als "Ausbeutung" iSd Abs. 2

4.2.2. Kennen der Umstände (nicht d. Sittenwidrigkeit selbst) oder grob fahrlässiges Nichtkennen aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt

4.2.3. auffälliges Missverhältnis -> widerlegbare Vermutung