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1. Bundesurlaubgesetzt

1.1. In Deutschland hat jeder der arbeiten geht einen anspruch auf Urlaub

1.2. Laut dem Bundesurlaubsgesetz orientiert sich der Urlaubanspruch Arbeitsnehmer nicht an Arbeitzeit sondern Wöchentlich

1.3. Viele Arbeitsnehmer wissen nicht wie viel Urlaub denn zusteht und welche Rechte sie genau haben

1.4. Bezahlter Erholungsurlaub sthet jedem Arbeitnehmer zu

1.4.1. Das im Jahr 1963 in Kraft getretene Bundesurlaubsgesetz regelt den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern in Deutschland.

1.4.2. Das Gesetz soll es jedem Arbeitgeber ermöglichen, sich von seinem Berufsalltag zu erholen.

1.4.3. Sie haben ein Recht darauf, eine bestimmte Anzahl an Tagen für ihren Erholungsurlaub zu nutzen.

1.5. Gesetzliche Urlaubstage

1.5.1. Der gesetzliche Urlaubsanspruch umfasst laut §3 BUrlG mindestens 24 Werktage

1.5.2. Als gesetzliche Werktage gelten die Tage von Montag bis einschließlich Samstag. Sonn- und Feiertage sind hier ausgenommen.

1.5.3. Der Mindesturlaub von 24 Werktagen bezieht sich also auf eine 6-Tage-Woche.

1.6. Wie viel Urlaub bei 6 Tage Woche?

1.6.1. Um die Urlaubsberechnung zu vereinfachen, ist eine Umrechnung der Werktage in Arbeitstage empfehlenswert: 24 Urlaubstage bei 6 Arbeitstagen = 4 Wochen 20 Urlaubstage bei 5 Arbeitstagen = 4 Wochen

1.7. Urlaubsberechnung bei unterjährigem Beschäftigungsverhältnis

1.8. Urlaubsgeld

1.8.1. während des Urlaubs muss der Lohn weiter gezahlt werden

1.8.2. gleicher Lohn

1.9. Zeitpunkt und Übertragbarkeit

1.9.1. Wünsche des Arbeitnehmers sind möglichst zu berücksichtigen

1.9.2. restulaub kann nich ins nächste Kalenderjahr übertragen werden

2. Mutterschutzgesetz

2.1. Arbeitlicher und Betrieblicher Gesundheitsschutz

2.1.1. Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz

2.1.1.1. Die schwangere Frau darf max. achteinhalb Stunden am Tag arbeiten (unter 18 sind es acht Stunden), danach mind. 11 Stunden Ruhezeit. Darf nur zwischen 6 und 20Uhr arbeiten.

2.1.2. Betrieblicher Gesundheitsschutz

2.1.2.1. Schwangere dürfen nicht mit: giftigen, gefährlichen oder radioaktiven Stoffen arbeiten, keine schwere Arbeit, nicht viel strecken und bücken, nicht länger als vier Stunden am Stück stehen.

2.2. Anwendungsbereich

2.2.1. Urlaubsanspruch

2.2.1.1. Grundsätzlich fallen alle Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis vor und nach der Entbindung, unabhängig von Vollzeit, Teilzeit oder Befristung

2.2.1.1.1. Mutterschutzfrist

2.2.1.2. trotz Mutterschutzurlaub hat die werdende Mutter Urlaubsanspruch bei ihrem Arbeitgeber. Urlaub, der im Mutterschutz nicht Anspruch genommen werden kann, verfällt nicht und kann noch bis zum Ende der Mutterschutzzeit oder Elternzeit genommen werden.

2.2.2. Finanzielle Unterstützung

2.2.2.1. Mutterschutzlohn

2.2.2.1.1. bekommen ohne zu Arbeiten das durchschnittliche Arbeitsgeld der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft

2.2.2.2. Mutterschaftsgeld

2.2.2.2.1. wird von der Krankenkasse bezahlt (13Euro/Tag), der restliche Betrag vom Arbeitsgeber. Wird 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung ausgezahlt.

2.2.2.3. Elterngeld

2.2.2.3.1. wer nach der Geburt Elternzeit beantragt, hat Anspruch auf Elterngeld. Dieses beträgt für Personen, die in einem Jahr vor der Geburt keiner beruflichen Beschäftigung nachgegangen sind, 300 Euro monatlich. Ansonsten erhält man 67% des Nettoeinkommens, nicht aber mehr als 1800 Euro monatlich.

3. Beim Mensch ab 50 wird von einer Schwerbehinderung gesprochen

3.1. Im Vorstellungsgespräch gilt das ihr Chef sie nicht nach ihrer Behinderung befragen darf

3.2. Rechte auf Befreiung von Mehrarbeit Unter Mehrarbeit versteht sich hier die Arbeitszeit die über die allgemeine gesetzliche Tagesarbeitszeit vpn acht 8 Stunden

3.2.1. Sonderkündigungsschutz schwerbehinderten Arbeitnehmer Zuvor können sie auch als schwerbehinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmmer ohne die nennung von Gründen entlassen werden

3.3. Schwerbehinderung im Arbeitsrecht

3.3.1. Ob eine Behinderung vorliegt wird mithilfe des Grades der Behinderung GDB besimmt

4. Jugenschutzsetz

4.1. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen

4.1.1. Keine Nachtarbeit (§ 14) Jugendliche dürfen nur zwischen 6.00 und 20.00 Uhr beschäftigt werden Ausnahmen gelten für die Landwirtschaft, Bäckereien und Konditoreien, das Gast- und Schaustellergewerbe sowie mehrschichtige Betriebe Ausnahmen gelten auch, wenn äußere Rahmenbedingungen dies zum Vorteil der Beschäftigten nahelegen

4.1.1.1. Bei sechs Stunden mind. 30min pause machen, bei neun Stunden muss schon 45min ruhe pause sein

4.1.1.2. Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur in der Landwirtschaft und Tierhaltung. Mindestens 2 Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die 5-Tage-Woche durch Freistellung an einem berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen.

4.1.1.3. mind.11 Stunden Ruhezeit

4.1.1.3.1. Das gesetzt ist zum Schutz aller Jugendlichen Das sie nicht überarbeitet werden

4.1.2. Nachtruhe (§ 14) Die zulässige Zeitspanne, innerhalb derer die zulässige Schichtzeit/Arbeitszeit abgeleistet werden kann, liegt allgemein zwischen 6 und 20 Uhr und bei Jugendlichen über 16 Jahren in der Landwirtschaft zwischen 5 und 21 Uhr.

4.2. Die maximale Arbeitszeit darf auch dann 8,5 Stunden betragen, wenn sie an anderen Werktagen derselben Woche verkürzt ist

4.3. Das ist nur gut gemeint Für die jungenliche

4.4. vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Auszubildende, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,

4.5. Wochenendarbeit Samstags- und Sonntagsarbeit ist nur in bestimmten Branchen zulässig Bei Samstagsarbeit müssen zwei Samstage im Monat arbeitsfrei bleiben. Die 5-Tage-Woche bleibt bestehen (§ 16 JArbSchG) Bei Sonntagsarbeit müssen zwei Sonntage im Monat arbeitsfrei bleiben. Die 5-Tage-Woche bleibt bestehen (§ 17 JArbSchG) An gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, außer sie arbeiten in Branchen, in denen sie auch am Sonntag arbeiten dürfen. Immer arbeitsfrei bleiben der 25.12., der 1.1., der Ostermontag und der 1.5. (§ 18 JArbSchG)

4.5.1. Mann darf nicht soviel viel wie ein volljährer und der fest angestellt ist

4.5.2. Es gibt genaue zeiten und wann mann arbeiten Darf und wann nicht Weil es gibt nachtruhr und Zeiten Für Wochenendarbeiten und Für feiertage es ist eigenlich alles geklärt

5. Schwerbehindertengesetz

5.1. Küdigungsschutz für schwerbehinderte und gleichgestellte arbatnehmer

5.2. Zusatzurlaub von 5 volle Tage/eine ganze Woche

5.3. Recht auf Arbeitszetiverkrützung

6. Arbeitszeitgestz

7. Dauer der Arbeit mind.8h am tag

8. Man darf als azubi max 48h die woche arbeiten gehen

9. Nach 6h arbeit muss die pause mind.30min sein nach 9h arbeit muss mind.60min sein

10. Ruhezeit zwischen zwei arbeitstagen müssen 11h sein

11. Sonntage und ale Feiertage sind geschutzt da müssen wir nicht arbeiten gehen