Falllösung im Zivilrecht

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Falllösung im Zivilrecht von Mind Map: Falllösung im Zivilrecht

1. Das Rechtsgutachten mit Schwerpunkten im Schuldrecht BT (Vertragliche Schuldverhältnisse)

2. Das Rechtsgutachten mit Schwerpunkten im Schuldrecht BT (Gesetzliche Schuldverhältnisse)

3. Das Rechtsgutachten mit Schwerpunkten im BGB AT

3.1. Die Anspruchsprüfung

3.1.1. typische Aufgabenstellungen:

3.1.1.1. - Hat K einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung? - Hat V einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises? - Hat E einen Anspruch auf Herausgabe? - Hat K Recht? - Wie ist die Rechtslage?

3.1.2. Arbeitsweise:

3.1.2.1. Erstellen eines Rechtsgutachtens 1. Sachverhalt lesen, ggf. Anfertigung einer Personenskizze, eines Zeitstrahls, ... 2. Lösung skizzieren und gliedern (A., I., 1., a), aa), (1), ... 3. Vorbereitung der Reinschrift mit der Überschrift: "Gutachten"

3.1.3. die entscheidende Frage: WER will von WEM WAS WORAUS?

3.1.4. Die "Vier-W-Frage"

3.1.4.1. 1. WER? - ist der Anspruchsteller - ist ein Rechtssubjekt

3.1.4.2. 2. von WEM? - ist der Anspruchsgegner - ist ein Rechtssubjekt

3.1.4.3. 3. will WAS? - meint das Anspruchsziel - beinhaltet immer zugleich auch ein Rechtsobjekt

3.1.4.4. 4. WORAUS? - Auffinden und Benennen der konkreten Anspruchsgrundlage(n) - das Anspruchsziel (z. B. Schadensersatz) kann sich aus mehreren Anspruchsgrundlagen ergeben, daher: - Anspruchsziele (bzw. die konkreten Anspruchsgrundlagen, die diese Ziele beinhalten) werden immer und zwingend in folgender Reihenfolge geprüft:

3.1.4.5. Prüfungsreihenfolge der Anspruchsziele / Anspruchsgrundlagen: 1. vertragliche Ebene 2. ggf. quasivertragliche / vertragsähnliche Ebene 3. dingliche / sachenrechtliche Ebene 4. deliktische / deliktsrechtliche Ebene 5. bereicherungsrechtliche Ebene Merksatz: VQSDB: Viel Quatsch Schreibt Der Bearbeiter

3.1.4.6. 5. Anspruchskonkurrenz

3.1.5. Die Prüfung des konkreten Anspruchs

3.1.5.1. Ansprüche werden in einem bestimmten "Dreier-Schritt" geprüft. Das betrifft sowohl vertragliche Erfüllungsansprüche als auch solche Ansprüche, die durch die Verwirklichung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale entstehen können: I. Anspruch entstanden? II. Anspruch nicht untergegangen? III. Anspruch durchsetzbar?

3.1.5.2. I. Anspruch entstanden

3.1.5.2.1. Im Rahmen der Anspruchsentstehung werden sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und das Fehlen von sog. rechtshindernden Einwendungen geprüft

3.1.5.2.2. im BGB AT liegt der Schwerpunkt bei Fragen der Anspruchsentstehung! Fragen des Anspruchsuntergangs (unter II.) und der Durchsetzbarkeit (unter III.) spielen im BGB AT keine (große) Rolle

3.1.5.3. II. Anspruch nicht untergegangen

3.1.5.3.1. Im Rahmen des Anspruchsuntergangs wird das Fehlen von sog. rechtsvernichtenden Einwendungen geprüft.

3.1.5.4. III. Anspruch durchsetzbar

3.1.5.4.1. Im Rahmen der Durchsetzbarkeit wird geprüft, ob der Geltendmachung des Anspruchs sog. rechtshemmende Einreden entgegenstehen. Es wird zwischen - dilatorischen (vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht) und - peremptorischen (dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht) rechtshemmenden Einreden unterschieden.

3.1.6. wichtige Anspruchsziele und Anspruchsgrundlagen im BGB AT

3.1.6.1. 1. Erfüllung / Primärleistung, z. B.: - § 433 Abs. 1 S. 1 BGB - § 433 Abs. 2 BGB - grds. kann hier jeder Vertrag herangezogen werden (neben dem Kaufvertrag also z. B. Werkvertrag (§ 631 BGB), Mietvertrag (§ 535 BGB), Dienstvertrag (§ 611 BGB), ... oder sogar ein nicht im BGB vertypter Vertrag (z. B. ein Theatervertrag, ..., wobei in diesem Fall Anspruchsgrundlage der Vertrag i. V. m. § 311 Abs. 1 BGB ist)

3.1.6.2. 2. Herausgabe: - § 985 BGB - § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB

3.1.6.3. 3. Schadensersatz, z. B.: - § 122 Abs. 1 BGB - § 179 Abs. 1 2. Alt. BGB - § 823 Abs. 1 BGB

4. Das Rechtsgutachten mit Schwerpunkten im Schuldrecht Allgemeiner Teil

4.1. Die Anspruchsprüfung

4.1.1. typische Aufgabenstellungen:

4.1.1.1. - Hat K einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung? - Hat V einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises? - Hat E einen Anspruch auf Herausgabe? - Hat K Recht? - Wie ist die Rechtslage?

4.1.2. Arbeitsweise:

4.1.2.1. Erstellen eines Rechtsgutachtens 1. Sachverhalt lesen, ggf. Anfertigung einer Personenskizze, eines Zeitstrahls, ... 2. Lösung skizzieren und gliedern (A., I., 1., a), aa), (1), ... 3. Vorbereitung der Reinschrift mit der Überschrift: "Gutachten"

4.1.3. die entscheidende Frage: WER will von WEM WAS WORAUS?

4.1.4. Die "Vier-W-Frage"

4.1.4.1. 1. WER? - ist der Anspruchsteller - ist ein Rechtssubjekt

4.1.4.2. 2. von WEM? - ist der Anspruchsgegner - ist ein Rechtssubjekt

4.1.4.3. 3. will WAS? - meint das Anspruchsziel - beinhaltet immer zugleich auch ein Rechtsobjekt

4.1.4.4. 4. WORAUS? - Auffinden und Benennen der konkreten Anspruchsgrundlage(n) - das Anspruchsziel (z. B. Schadensersatz) kann sich aus mehreren Anspruchsgrundlagen ergeben, daher: - Anspruchsziele (bzw. die konkreten Anspruchsgrundlagen, die diese Ziele beinhalten) werden immer und zwingend in folgender Reihenfolge geprüft:

4.1.4.5. Prüfungsreihenfolge der Anspruchsziele / Anspruchsgrundlagen: 1. vertragliche Ebene 2. ggf. quasivertragliche / vertragsähnliche Ebene 3. dingliche / sachenrechtliche Ebene 4. deliktische / deliktsrechtliche Ebene 5. bereicherungsrechtliche Ebene Merksatz: VQSDB: Viel Quatsch Schreibt Der Bearbeiter

4.1.4.6. 5. Anspruchskonkurrenz

4.1.5. Die Prüfung des konkreten Anspruchs

4.1.5.1. Ansprüche werden in einem bestimmten "Dreier-Schritt" geprüft. Das betrifft sowohl vertragliche Erfüllungsansprüche als auch solche Ansprüche, die durch die Verwirklichung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale entstehen können: I. Anspruch entstanden? II. Anspruch nicht untergegangen? III. Anspruch durchsetzbar?

4.1.5.2. I. Anspruch entstanden

4.1.5.2.1. Im Rahmen der Anspruchsentstehung werden sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und das Fehlen von sog. rechtshindernden Einwendungen geprüft

4.1.5.2.2. im BGB AT liegt der Schwerpunkt bei Fragen der Anspruchsentstehung! Fragen des Anspruchsuntergangs (unter II.) und der Durchsetzbarkeit (unter III.) spielen im BGB AT keine (große) Rolle

4.1.5.3. II. Anspruch nicht untergegangen

4.1.5.3.1. Im Rahmen des Anspruchsuntergangs wird das Fehlen von sog. rechtsvernichtenden Einwendungen geprüft.

4.1.5.3.2. im Schuldrecht AT liegt der Schwerpunkt beim Anspruchsuntergang!

4.1.5.4. III. Anspruch durchsetzbar

4.1.6. wichtige Anspruchsziele und Anspruchsgrundlagen im Schuldrecht AT

4.1.6.1. 1. Erfüllung / Primärleistung, z. B.: - § 433 Abs. 1 S. 1 BGB - § 433 Abs. 2 BGB - hier liegen Problem dann immer in der Frage des Anspruchsuntergangs! Sie müssen also das Vorliegen rechtsvernichtender Einwendungen prüfen!

4.1.6.2. 2. Schadensersatz a) quasivertraglich / vertragsähnlich: culpa in contrahendo - § 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB b) vertragliche Sekundäransprüche: Schadensersatz Sinn: ergänzen die vertraglichen Primäransprüche und regeln Fälle von Leistungsstörungen _ § 280 Abs. 1 BGB - § 280 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. §§ 281, 282, 283 BGB - § 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB - § 311a Abs. 2 BGB c) Tertiäransprüche: - § 285 BGB

4.1.6.3. 3. Aufwendungsersatz - § 284 BGB

4.1.6.4. 4. Herausgabe / Rückgewähr - § 346 Abs. 1 BGB

4.1.6.5. 5. Wertersatz, Nutzungsersatz - § 346 Abs. 2, 347 BGB

4.2. WICHTIG: Grundbegriffe klären

4.3. WIEDERHOLE: Trennungs- und Abstraktionsprinzip

4.4. Relativität von Schuldverhältnissen

4.5. Privatautonomie