Rechtsbehelfe gegen ZV (ZPO)

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Rechtsbehelfe gegen ZV (ZPO) von Mind Map: Rechtsbehelfe gegen ZV (ZPO)

1. Vollstreckungserinnerung, § 766

1.1. A. Zulässigkeit

1.1.1. I. Statthaftigkeit

1.1.1.1. = bei Einwendungen gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung

1.1.1.2. Abgrenzung zu § 793: Sofortige Beschwer

1.1.1.2.1. § 766 zulässig gegen (Art und Weise) VOLLSTECKUNGSMAßNAHME des Vollstreckungsorgans (die OHNE Anhörung des Schuldners erfolgt) <-> § 793 gegen ENTSCHEIDUNG nach ERFOLGTER Anhörung

1.1.1.3. wenn RPfl. als Vollstreckungsgericht tätig wird, ebenfalls § 766 einschlägig, aber nur bei Maßnahmen, die OHNE vorherige Anhörung erfolgt sind -> ansonsten § 11 RPflG

1.1.1.4. Abgrenzung zu § 771: DWK

1.1.1.4.1. bei EINWENDUNGEN gegen VOLLSTRECKUNG in bestimmten GEGENSTAND <-> § 766 wenn dessen UNPFÄNDBARKEIT geltend gemacht wird (s. § 811 ZPO)

1.1.1.5. Abgrenzung zu § 776: VAK

1.1.1.5.1. = Bei Einwendungen gegen VOLLSTRECKUNG des Titels

1.1.2. II. Zuständigkeit

1.1.2.1. 1. sachlich

1.1.2.1.1. Vollstreckungsgericht, §§ 766 I, 764 I, 802 ZPO = Amtsgericht

1.1.2.2. 2. örtlich

1.1.2.2.1. Vollstreckungsgericht nach §§ 766 I, 764 I,II, 802 ZPO in dessen Bezirk Vollstreckungsverfahren stattgefunden hat

1.1.3. III. Form und Frist

1.1.3.1. 1. Keine Frist

1.1.3.2. 2. Form

1.1.3.2.1. Entgegen der h.M., welche § 569 II, III ZPO analog anwendet: § 573 I 2 analog: .Danach: Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

1.1.3.2.2. WICHTIG: kein bestimmter Antrag; Erinnerung auch OHNE Begründung zulässig

1.1.4. (IV. Partei- und Prozessfähigkeit, §§ 50, 51 ZPO)

1.1.5. V. Erinnerungsbefugnis

1.1.5.1. 1. Bei ABLEHNUNG einer Vollstreckungsmaßnahme

1.1.5.1.1. nur derjenige, der die abgelehnte Maßnahme BEANTRAGT hat

1.1.5.2. 2. Bei VORNAHME einer Vollstreckungsmaßnahme

1.1.5.2.1. = jede Person, die ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der Maßnahme hat.

1.1.5.2.2. Ein berechtigtes Interesse hat insbesondere derjenige, der durch die Vollstreckungsmaßnahme möglicherweise in seinen Rechten verletzt wird

1.1.5.2.3. Schuldner: Schon durch ZV und grds. IMMER erinnerungsbefugt

1.1.5.2.4. Gläubiger: wenn GV sich weigert, Vollstreckungsauftrag zu ÜBERNEHMEN, diesen VERZÖGERT oder ABWEICHT (§ 766 II)

1.1.5.2.5. Dritter: wenn er geltend macht, dass eine seinem SCHUTZ DIENENDE VERFAHRENSBESTMMUNG verletzt wurde (Bsp.: § 809, § 811 I Nr. 1 ZPO bei Familienangehörigen)

1.1.6. VI. RSB

1.1.6.1. wenn ZV begonnen hat und noch nicht beendet ist

1.2. B. Begründetheit

1.2.1. = wenn das Vollstreckungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass zur Zeit der Entscheidung (!) die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme nicht oder nicht in dieser Form hätte erfolgen dürfen.

1.2.2. I. Vorliegen der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (für Vollstreckung)

1.2.2.1. insbesondere ANTRAG an das zust. Vollstreckungsorgan (§§ 753, 754 ZPO)

1.2.3. II. Vorliegen der ALLGEMEINEN Vollstreckungsvoraussetzungen

1.2.3.1. Titel, Klausel (§ 724, 725), Zustellung (§ 750)

1.2.4. III. Vorliegen der BESONDEREN Vollstreckungsvoraussetzungen

1.2.4.1. Bsp.: § 756, 765; § 751 I, II

1.2.5. IV. Keine Vollstreckungshindernisse

1.2.5.1. Bsp.: wenn ZV eingestellt oder einzustellen ist (§§ 776, 707, 719, 732, 766, 769, 771 III, 765a) oder im Insolvenzverfahren des Schuldners (§ 89 InsO)

1.2.6. V. Rechtmäßigkeit der Durchführung der KONKRETEN MAßNAHME

1.2.6.1. - schauen, um was für einen Titel es sich handelt und in welchen Gegenstand vollstreckt wird

1.2.6.2. Beachte: § 865 II: Sache müsste nach § 865 II 1 iVm I ZPO ein Zubehörstück sein, auf das sich die Hypothek erstreckt

1.2.6.2.1. Dann UNPFÄNDBAR !

2. Vollstreckungsabwehrklage, § 767

2.1. A. Zulässigkeit

2.1.1. I. Statthaftigkeit

2.1.1.1. = wenn der Kläger Einwendungen vorbringt, die den titulierten Anspruch betreffen

2.1.2. VAK beseitigt nicht Titel, sondern hat nur die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Titel zum Ziel

2.1.3. II. Zuständigkeit

2.1.3.1. 1. sachlich

2.1.3.1.1. Prozessgericht der 1. Instanz, §§ 767 I, 802

2.1.3.2. 2. örtlich

2.1.3.2.1. Prozessgericht der 1. Instanz, §§ 767 I, 802

2.1.4. III. Form und Frist

2.1.4.1. 1. Keine Frist

2.1.4.2. 2. Form

2.1.4.2.1. allgemeine Vorschriften, insbes. § 253 ZPO (Ordnungsgem. Klageerhebung)

2.1.5. IV. Partei- und Prozessfähigkeit, §§ 50, 51 ZPO

2.1.6. V. Rechtsschutzbedürfnis

2.1.6.1. = sobald ein Titel vorliegt und bis die Vollstreckung beendet ist (= vollst. Befriedigung des Gläubigers)

2.1.6.1.1. EXKURS: KLAGE aus § 812 I 1, 2. Alt. nach Beendigung der ZV

2.1.6.1.2. darf RECHTSKRAFT des Urteils nicht antasten und daher nicht auf Behauptung gestützt werden, dass Rechtsstreit falsch entschieden wurde

2.1.6.2. (-), wenn Unzulässigkeit der Vollstreckung EINFACHER und UMFASSENDER als durch VAK festgestellt werden kann

2.1.6.3. (-), wenn bereits BERUFUNG eingelegt (da mit Berufung WEITERGEHENDES KLAGEZIEL verfolgt wird, nämlich die gesamte AUFHEBUNG der ERSTINSTANZLICHEN ENTSCHEIDUNG, nicht nur Unzuässigkeit der Vollstreckung -> Vor Berufungseinlegung: Kläger hat WAHLRECHT zw Berufung und VAK

2.2. B. Begründetheit

2.2.1. = wenn dem Kläger materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch zustehen, sodass dieser Anspruch nicht (z.B. Erfüllung), noch nicht (z.B. Stundung) oder nicht mehr in voller Höhe (teilweise Erfüllung) durchgesetzt werden kann

2.2.2. I. Materiellrechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch

2.2.3. II. Keine Präklusion der Einwendung, § 767 II ZPO

2.2.3.1. nur Einwendungen zulässig, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden. Entscheidend: objektive Möglichkeit, die Einwendung im Vorprozess geltend zu machen; Kenntnis ist unerheblich

2.2.3.2. § 767 II ZPO NICHT anwendbar auf Prozessvergleich, da dieser KEINE MATERIELLE RECHTSKRAFT besitzt. Das Gleiche gilt auch für vollstreckbare Urkunden (vgl. § 797 IV ZPO).

2.2.3.3. (P): Wann entsteht Einwendung bei Gestaltungsrechten?

2.2.3.3.1. Rspr.: ENTSTEHUNGSZEITPUNKT des Gestaltungsrechts

2.2.3.3.2. h.M. Lit.: Mit GestaltungsERKLÄRUNG

2.3. Wirkungen

2.3.1. Da Erhebung Vollstreckung aus dem Titel nicht hemmt, kann das Gericht auf Antrag des Schuldners nach § 769 die ZV vorläufig einstellen oder von einer Sicherheitsleistung des Gl. abhängig machen

2.3.2. Durch stattgebendes Urteil wird ZV ganz oder teilweise für unzulässig erklärt -> Bereits erfolgte Maßnahmen verlieren durch das Urteil nicht ihre Wirksamkeit

2.3.2.1. Vollstreckungsorgan muss ZV einstellen und getroffene Vollstreckungsmaßnahmen gem. § 776 aufheben, (s. aber § 775 Nr. 1)

3. Drittwiderspruchsklage, § 771

3.1. A. Zulässigkeit

3.1.1. I. Statthaftigkeit

3.1.1.1. Dritter muss behaupten, dass ihm ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht.

3.1.2. II. Zuständigkeit

3.1.2.1. 1. sachlich

3.1.2.1.1. § 6 ZPO, §§ 23, 71 GVG

3.1.2.1.2. § 802 gilt nicht, da § 771 anders als § 766 nichts über die sachliche Zuständigkeit

3.1.2.2. 2. örtlich: Prozessgericht im Bezirk der ZV

3.1.2.2.1. §§ 771 I, 802 ZPO

3.1.3. III. Form und Frist?

3.1.4. IV. Partei- und Prozessfähigkeit § 50, 51 ZPO

3.1.5. V. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 256

3.1.5.1. Postulationsfähigkeit erforderlich, § 78

3.1.6. VI. Antrag

3.1.6.1. § 253 II S. 2 ZPO

3.1.7. VII. RSB

3.1.7.1. vom Beginn der ZV bis zu ihrem Ende

3.1.7.2. RSB besteht, sobald nach KLAUSELERTEILUNG das OBJEKT der ZV feststeht???

3.2. B. Begründetheit

3.2.1. = wenn Gläubiger mit der Vollstreckung widerechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreift

3.2.1.1. I. Ein die Veräußerung hinderndes Recht

3.2.1.1.1. Wortlaut missverständlich, da selbst das Eigentum als stärkstes dingliches Recht Eigentumswechsel (s. gutgläubigem Erwerb) nicht verhindern kann.

3.2.1.1.2. = liegt vor, wenn die Veräußerung durch den Schuldner dem Dritten gegenüber rechtswidrig wäre

3.2.1.2. II. Keine Einwendungen

3.2.1.2.1. - dass das vom Kläger geltend gemachte Recht NICHT ENTSTANDEN sei

3.2.1.2.2. 1. Unwirksamer Rechtserwerb des Klägers

3.2.1.2.3. 2. Duldung der ZV durch Kläger

3.2.1.2.4. 3. Haftung des Klägers für titulierte Forderung

4. Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805

4.1. A. Zulässigkeit

4.1.1. I. Statthaftigkeit

4.1.1.1. Statthaft nur bei der Vollstreckung in eine köfperliche Sache wegen einer Geldforderung

4.1.2. II. Zuständigkeit

4.1.2.1. 1. sachlich: § 805 II nach dem Streitwert, § 802 gilt

4.1.2.2. 2. örtlich: Bestimmt sich nach Bezirk indem Vollstreckungsmaßnahme stattgefunden hat, 802 gilt

4.1.3. III. Klageantrag

4.1.3.1. geht dahin, dass der Kläger aus dem Reinerlös (Vollstreckungserlös ./. Vollstreckungskosten) der am ... gepfändeten Sache bis zum Betrag von ... Euro vor dem Beklagten zu befriedigen ist.

4.1.4. IV. RSB

4.1.4.1. wenn Vollstreckung begonnen und noch nicht beendet ist

4.2. B. Begründetheit

4.2.1. Dem Kläger muss ein PFAND- oder VORZUGSGRECHT zustehen, das dem Pfändungpfandrecht des Vollstreckungsgläubigers vorgeht

4.2.1.1. Bsp.: Vermieterpfandrecht etc

4.3. WICHTIG: Macht der Kläger das Bestehen eines vorrangigen Pfandrechts geltend, bewilligt das Gericht automatisch EINSTWEILIGEN RS, § 805 IV S. 1, indem es die Hinterlegung

5. Durchbrechung der Rechtskraft über § 826 BGB

5.1. Gem. §§ 579, 580 ZPO (NICHTIGKEITS- und RESTITUTIONSKLAGE): Schuldner hat Möglichkeit, schwere Mängel des Urteils auch NACH Eintritt der Rechtskraft zu rügen, jedoch gem.§ 586 I ZPO BINNEN EINES MONATS nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Wenn Frist versäumt ist: ANGREIFEN der ENTSCHEIDUNG über § 826?

5.1.1. e.A.. §§ 578 ff. ZPO abschließend

5.1.2. Rspr.: (+), in Ausnahmefällen: dann kann VS Unterlassung der ZV und Hrsg. des Vollstreckungstitels verlangen, weil ZV aus diesem Titel eine VORLÄUFIGE SITTENWIDRIGE SCHÄDIGUNG wäre

5.1.2.1. I. Zulässigkeit

5.1.2.1.1. 1. Zuständigkeit

5.1.2.1.2. 2. Statthaftigkeit

5.1.2.1.3. 3. RSB

5.1.2.2. II. Begründetheit

5.1.2.2.1. diff.: