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Rechte von Mind Map: Rechte

1. Vergütung

1.1. angemessene Vergütung

1.1.1. bei Tarifvertrag nicht niederiger als im Tarif

1.2. Vergütung bei Überstunden

1.2.1. z.B in Form von Freizeitausgleich

1.3. Vergütung auch für Zeit an der Hochschule

1.4. muss jährlich steigen

1.5. im Krankheitsfall bis zu 6 Wochen weiterzahlen

2. Weisungen

2.1. Kein Jugendlicher darf misshandelt werden

2.2. Ausbildungswidrige Weisungen sind unzulässig

3. Ordnungen

3.1. Dürfen nicht gegen das Gesetz verstoßen

3.2. Dürfen sich nicht gegen die freie Entfaltung richten

3.2.1. Arbeitsschutz (Kleidungsvorschriften, länge der Haare) müssen eingehalten werden

3.2.1.1. Äußeres muss zum Geschäft passen (Dresscode)

3.2.2. Hygienevorschriften müssen beachtet werden

4. Kündigung

4.1. Während der Probezeit können beide Vertragspartner ohne Angabe von Gründen kündigen

4.2. Bei schwerwiegenden Verstößen kann fristlos gekündigt werden

4.2.1. Schwerwiegende Gründe die länger als zwei Wochen zurückliegen, können nicht zur Kündigung führen

4.3. Jede Kündigung muss schriftlich erklärt werden, bei einer Kündigung nach der Probe­zeit unter Angabe der Gründe

5. Teilzeitausbildung

5.1. In besonderen Fällen ist es möglich seine Ausbildung Teilzeit zu machen und muss sogar erlaubt werden

5.1.1. Eigenes Kind bekommen

5.1.2. Angehörige pflegen

5.1.3. Ist es nicht möglich die Ausbildung zu verkürzen muss die Ausbildungszeit verlängert werden

6. Beschwerden

6.1. Beim Betriebsrat kann sich beschwert werden, da dieser die Ausbildung überwachen muss

6.2. Gewerkschaft kann Beschwerden annehmen

6.3. Gewerbeaufsichtsstellen (Kammern) können Beschwerden aufnehmen

6.4. Nach der Beschwerde bei einer Stelle kann man vor das Arbeitsgericht gehen, später vor das Verwaltungsgericht

7. Aufstieg und Begabtenförderung

7.1. Der Auszubildende kann sich über verschiedene Kanäle wie Agentur für Arbeit oder Kammern und Verbände über Aufstiegsmöglichkeiten informieren

7.2. Als Unterstützung für Weiterbildung kann man Aufstiegs BAföG und Stipendien bantragen

8. Ausbildungszeit

8.1. Ausbildungsdauer muss im Vertrag stehen

8.2. Die Ausbildung endet mit ablaufen der Ausbildungszeit oder bestehen der Abschlussprüfung

8.3. bei nicht bestehen kann die Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung verlängert werden

8.4. Die Probezeit beträgt 2 bis 4 Monate

8.5. Tägliche Ausbildungszeit muss im Vertrag vereinbart sein und Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. Arbeitszeitgesetz berücksichtigen (höchstens 40 Wochenstunden)

9. Prüfungen

9.1. Die Abschlussprüfung darf zweimal wiederholt werden.

9.2. Recht auf Freistellung bei einer Teilnahme an einer Abschlussprüfung (§15 BBiG)

9.3. Jugendliche unter 18 haben das Recht auf Freistellung bei einer schriftl. Abschlussprüfung (§10nJArbSchG)

9.4. Die Elternzeit darf nicht auf die Berufsbildzeit angerechnet werden (§20 Abs. 1 BEEG)

9.5. Durch Elternzeit darf kein Nachteil erwachsen (siehe oben)

9.6. Recht auf Verkürzung bei überdurchschnittlichen Leistungen (§45 BBiG)

9.7. Recht auf Ausstellung eines Prüfungszeugnisses (Kammerzeugnis)

9.8. Recht auf schriftliche Mitteilung der ersten Prüfungsergebnisse

9.9. Die Azubis dürfen die Ergebnisse ihrer berufsschulischen Leistungen auf dem Kammerzeugnis beantragen.

9.10. Die Abschlussprüfung ist für die Auszubildenden gebührenfrei (§37 BBiG; §31 HwO).

9.11. Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden enthalten muss (§16 BBiG)

9.12. Die Auszubildenden dürfen (auf Wunsch) Angaben zum Verhalten und Leistung auf dem Zeugnis beantragen

10. Urlaub

10.1. Der Mindesturlaub für Jugendliche beträgt 25 bis 30 Werktage, für Erwachsene mindestens 20

11. Ausbildung im Ausland

11.1. Es kann, mit der Zustimmung des Ausbilder, bis zu einem Viertel der Ausbildung im Ausland erfolgen

11.2. Wenn der Aufenthalt länger als 4 Wochen dauert muss er im Vertrag stehen

11.3. Durch den Auslandsaufenthalt wird das Ausbildungsverhältnis nicht unterbrochen, Rechte und Pflichte bleiben also weitgehend gleich

12. Behinderungen

12.1. Der Arbeitgeber muss die Ausbildung fair anpassen (Andere Prüfungszeiten, zusätzliche Hilfsmittel)

13. Weiterbeschäftigung

13.1. sechs Monate vor Ende der Berufsausbildung über die Weiterbeschäftigung zu sprechen

13.2. Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung müssen weiter beschäftigt werden, solang sie dies verlangen