Reverse-Charge-Verfahren, § 13b UStG
von Ken Keiper
1. Sinn & Zweck
1.1. Umsetzung des Bestimmungslandprinzips mit gleichzeitiger Reduzierung der Bürokratie für den leistenden Unternehmer
1.2. für den Leistungsempfänger ist es bürokratisch kein Mehraufwand, wenn er die USt abführt, da er ohnehin eine UStE abgeben muss
2. Fallgruppen
2.1. nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistung von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer, § 13b Abs. 1 UStG
2.1.1. gilt nur für Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, § 13b Abs. 7 S. 2 UStG
2.1.2. gilt nur für Leistungen, die unter die Ortsvorschrift von § 3a Abs. 2 UStG fallen
2.2. Werklieferungen von im Ausland ansässigen Unternehmern, § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG
2.2.1. gilt nur für im Ausland ansässige Unternehmer
2.2.2. für im Inland ansässige Unternehmer gibt es aber noch die Spezialvorschrift von §§ 13b Abs. 2 Nr. 4, 13b Abs. 5 S. 2 UStG
2.3. Sicherungsübereignung, § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG
2.4. Grundstückstransaktionen, § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG
2.5. Bauleistungen von im Inland ansässigen Unternehmern, wenn der Leistungsempfänger ebenfalls Bauunternehmer ist (Subunternehmerverhältnisse), §§ 13b Abs. 2 Nr. 4, 13b Abs. 5 S. 2 UStG
3. Prüfschema für Klausuren
3.1. Schritt 1: Prüfung der Fallgruppe
3.1.1. Fallgruppen von § 13b Abs. 1 u. Abs. 2 UStG kurz prüfen
3.2. Schritt 2: Prüfung des Steuerschuldners
3.2.1. § 13b Abs. 5 UStG prüfen
3.3. Schritt 3: Auswirkungen auf die BMG
3.3.1. vereinbarte Vergütung ist wegen § 13b UStG netto zu verstehen
3.3.2. bei Steuerausweis durch den leistenden Unternehmer liegt ein § 14c Abs. 1 UStG vor
3.3.3. BMG nach Auffassung der Finanzverwaltung der Bruttobetrag (kein Herausrechnen der USt)