1. Förderungen durch das **Chancengleichheitsgesetz**
1.1. gewährleistet Zugang zu allen Lebensbereichen
1.2. Wer hat Anspruch?
1.2.1. Behinderung lt. Definition in Form von wesentlichen Nachteilen in
1.2.1.1. Entwicklung
1.2.1.2. Ausbildung/Beruf
1.2.1.3. Gesellschafts-/Privatleben
1.2.1.4. auf Grund von
1.2.1.4.1. körperliche Beeinträchtigungen
1.2.1.4.2. intellektuelle Beeinträchtigungen
1.2.1.4.3. psychische Beeinträchtigungen
1.2.1.4.4. Sinnesbeeinträchtigungen
1.2.2. österreichische Staatsbürgerschaft (oder definierte Ausnahme)
1.2.3. Hauptwohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt Wien
1.2.4. Bereitschaft bei der Leistung mitzuwirken
1.2.5. eventuell Eigenleistung
1.2.6. keine gleichartigen Leistungen von einer anderen Stelle
1.2.7. Nutzung aller anderen Möglichkeiten auf Förderungen und Unterstützungen von anderen Stellen
1.3. stellt Förderungen für unterstützende Leistungen für ein selbstbestimmtes Leben zur Verfügung
1.3.1. Schule
1.3.1.1. bestimmte Betreuungsangebote
1.3.2. Frühförderung
1.3.2.1. Gefördert von Geburt bis Schuleintritt
1.3.3. nach Abschluss der Schulpflicht
1.3.3.1. Tagesstruktur
1.3.3.1.1. für Menschen nach der Schulpflicht, die am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht dauerhaft arbeiten können
1.3.3.1.2. ab dem 14. Geburtstag bis zum 65. Geburtstag (unter Ausnahmen länger)
1.3.3.2. Berufsqualifizierung und Berufsintegration
1.3.3.2.1. Unterstützung für einen Arbeitsplatz am allgemeinen Arbeitsmarkt
1.3.3.3. Arbeitsintegration
1.3.3.3.1. Integration am allgemeinen Arbeitsmarkt, wenn selbst kein Arbeitsplatz gefunden wird
2. Index für Inklusion **Schulentwicklung**
2.1. Inklusion als Prinzip
2.1.1. keine Selektion und Homogenisierung
2.1.2. gleichberechtigte Teilhabe für alle Schüler:innen, auch mit besonderen Bedürfnissen oder aus benachteiligten Gruppen
2.2. Systematische Schulentwicklung in 5 Phasen
2.2.1. 1. Bildung des Teams und Information über das Konzept für die gesamte Schule
2.2.2. 2. Analyse der Schulsituation (durch Mitarbeiter:innen, Schüler:innen, Erziehungsberechtigte) und Prioritätensetzung
2.2.3. 3. Entwurf eines inklusives Schulprogramms im Rahmen des Index und der gesetzten Prioritäten
2.2.4. 4. Umsetzen der Prioritäten und Dokumentation der Fortschritte (laufend)
2.2.5. 5. Reflexion des Prozesses (laufend)
2.3. Indikatoren für inklusive
2.3.1. Kulturen
2.3.1.1. Gemeinschaft bilden
2.3.1.2. Inklusive Werte verankern
2.3.2. Strukturen
2.3.2.1. Eine Schule für alle entwickeln
2.3.2.2. Unterstützung für Vielfalt organisieren
2.3.3. Praktiken
2.3.3.1. Lernarrangements organisieren
2.3.3.2. Ressourcen mobilisieren
3. **Schulpflichtgesetz**
3.1. allgemeine Schulpflicht: 9 Jahre, ab 1. September (auf Vollendung des 6. Lebensjahres folgend)
3.2. Sonderpädagogischer Förderbedarf
3.2.1. Aufnahme zur Beobachtung auf Antrag der Erziehungsberechtigten für max. 5 Monate in fünf Monate in Volks-/Mittel-/Sonderschule der beantragten Art
3.2.2. Feststellung durch die Bildungsdirektion
3.2.3. wenn Schüler:in dem Unterricht in einer Pflichtschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht folgen kann
3.2.4. Aufhebung, wenn
3.2.4.1. auf sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil Schüler:in trotz Weiterbestandes der Behinderung dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule folgen kann
3.2.4.2. körper-/sinnesbehinderte Schüler:innen in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden (gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule)
4. **Schulorganisationsgesetz**
4.1. Sonderschulen
4.1.1. individuelle Förderung physisch oder psychisch behinderter Kinder, durch die ihnen nach Möglichkeit eine Volks-/Mittel-/Polytechnischen Schulen entsprechende Bildung vermittelt und auf Eingliederung in Berufsleben vorbereitet
4.1.2. Aufbau und Organisation
4.1.2.1. Dauer
4.1.2.1.1. umfasst 9 Schulstufen
4.1.2.1.2. Berufsvorbereitungsjahr
4.1.2.1.3. 11. & 12. freiwilliges Schuljahr (mit Zustimmung von Bildungsdirektion und Schulerhalter)
4.1.2.1.4. Schulverlängerung
4.1.2.2. Arten
4.1.2.2.1. Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder)
4.1.2.2.2. für körperbehinderte Kinder
4.1.2.2.3. für sprachgestörte Kinder
4.1.2.2.4. für schwerhörige Kinder
4.1.2.2.5. für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung)
4.1.2.2.6. für sehbehinderte Kinder
4.1.2.2.7. für blinde Kinder (Blindeninstitut)
4.1.2.2.8. Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder)
4.1.2.2.9. für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
4.1.3. Klassenschülerzahl
4.1.3.1. obliegt lt. Gesetz Schulleiter:in unter Bedachtnahme auf
4.1.3.1.1. die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit
4.1.3.1.2. den Förderbedarf der Schüler:innen
4.1.3.1.3. die räumlichen Möglichkeiten
4.1.3.1.4. die mögliche Belastung der Lehrpersonen
4.1.3.1.5. die der Schulform zugeteilten Lehrpersonalressourcen
4.2. Inklusive Regelschule
4.2.1. in Volksschulen, Mittelschulen, Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS), Polytechnischen Schulen und einjährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe
4.2.2. Dauer
4.2.2.1. umfasst 9 Schulstufen
4.2.2.2. Berufsvorbereitungsjahr
4.2.2.3. 11. & 12. freiwilliges Schuljahr (mit Zustimmung von Bildungsdirektion und Schulerhalter)