1. Rechtliche Grundlagen
1.1. Schulunterrichtsgesetz
1.1.1. Unterrichtsordnung
1.1.1.1. §9: Passende Anzahl der Kinder mit Förderbedarf in einer Klasse, um eine angemesse Föderung bieten zu können.
1.1.1.2. §18: Leistungsbeurteilungen werden an erreichbaren Lernzielen festgemacht, wenn eine Behinderung oder andere gesundheitliche Risiken vorliegen.
1.1.1.3. §19: Anstatt Noten wird der Entwicklungsstand des Kindes dargestellt.
1.1.2. Leistungsbeurteilung für die Schulstufe
1.1.2.1. §20: Aufsteigen der SuS in einer Sonderschule wird in Schulkonferenz entschieden, basierend auf dem jeweiligen Entwicklungsstand.
1.1.2.2. §37: Standartisierte Klausuren werden an die Behinderung des Kindes angepasst, dadurch soll eine Chancengleichheit entstehen.
1.2. Schulorganisationsgesetz
1.2.1. Aufgaben der Volksschule
1.2.1.1. §9: In den ersten vier Schulstufen gibt es eine gemeinsame Bildung für alle, eine soziale Integration für behinderte Kinder muss hier berücksichtigt werden. Bildungsaufgaben und Sonderschulart werden an Kinder mit erhöhtem Förderbedarf angepasst.
1.2.2. Aufgaben der Sonderschule
1.2.2.1. §22: Sobald ein Kind den Lehrplan der Volksschule nicht mehr folgen kann, wird ein abgestimmter Lehrplan verwendet. Passend zu der Behinderung des Kindes, um den individuellen Förderbedarf zu decken.
1.2.3. Lehrplan der Sonderschule
1.2.3.1. §23: Sonderschulen bieten eine individuell angepasste Förderung an die jeweilige Behinderung des Kindes an. Zentraler Faktor ist, dass die SuS Fähigkeiten zum selbstbestimmten Leben entwickeln.
1.2.4. Organisationsformen der Sonderschule
1.2.4.1. §25: Sonderschulen können entweder als selbstständige Schulen oder als Sonderschulklassen an anderen Schulen geführt werden. Es gibt verschiedene Arten von Sonderschulen, darunter die Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.
1.3. Schulpflichtgesetz
1.3.1. (Weiter-)Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr
1.3.1.1. §18: Wenn das 8. Schuljahr nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, kann der Schulbesuch um ein 9. und freiwillig ein 10. Schuljahr erweitert werden.
1.3.2. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
1.3.2.1. §8: Erfüllung der allg. Schulpflicht an einer geeigneten Sonderschule, einer Sonderschulklasse oder einer Schule, die den jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf abdeckt.
1.4. Chancengleichheitsgesetz
1.4.1. Schule
1.4.1.1. §8: Land Wien bietet Betreuungs- und Bildungsangebote für Kinder mit Behinderungen.
1.4.2. Mobilität
1.4.2.1. §13: Fahrkosten (vom Wohnsitz zu einer Einrichtung und zurück) von öffentlichen Verkehrsmitteln werden übernommen, falls notwendig, auch die Fahrtkosten der Begleitperson.
1.4.3. Hilfsmittel
1.4.3.1. §15: Anschaffungen und Wartungen von Hilfmittel (z.B. Mobilitätshilfen, etc.) wrden finanziell unterstützt, falls benötigt.
2. Förderschwerpunkt "Erhöhter Förderbedarf"
2.1. für SuS mit unterschiedlichsten schweren Behinderungen
2.2. zahlreiche Lernangebote (UK, Wahrnehmungsförderung, soziales und lebenspraktisches Lernen)
2.3. Ziele: Autonomie, Selbstständigkeit, Entfaltung der Persönlichkeit
2.4. Orientierung der Erziehung und des schulischen Bildungsangebotes an den individuellen Vorrausetzungen, die die SuS mitbringen
2.5. Wichtigkeit der Zusammenarbeit zwischen Eltern/ Erziehungsberechtigten, Lehrer*innen und anderen externen/internen Fachkräften
2.6. Lehrplan: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1996_355_0/1996_355_0.pdf
3. Förderung und Unterstützung
3.1. Fonds Soziales Wien
3.1.1. Fördermöglichkeiten
3.1.1.1. Schulbesuch an einer FSW anerkannten Schule (bis zur 13. Schulstufe)
3.1.1.2. Schulverlängerung an einer FSW anerkannten Schule (nach Absolvierung der 13. Schulstufe - mit schriftlicher Begründung)
3.1.1.3. Fahrtendienste/ Fahrtkostenersatz/ Fahrtbegleitung/ Kilometergeld
3.1.1.4. Hilfsmittel (Hörgeräte, E-Rollstühle, Therapiegeräte, etc.)/ Konsumgüter
3.2. Wiener Sozialdienste
3.2.1. Schule & Nachmittagsbetreuung in basalen Förderklassen
3.2.2. Zentren für Entwicklungsförderung
3.2.2.1. Interdisziplinäre Zusammenarbeit individuell auf das Kind abgestimmt (Ergotherapie, Heilpädagogik, Logopädie, fachärztliche Diagnostik und Behandlung...)
4. Inklusionsrichtlinien
4.1. UN-Behindertenrechtskonvention
4.1.1. Artikel 10
4.1.1.1. Barrierefreiheit unter anderem im Raum Schule
4.1.2. Artikel 24
4.1.2.1. Zugang zu Bildung und eine Gewährleistung des Besuchs von Schulen/Unterricht
4.1.3. Artikel 26
4.1.3.1. Staat ist verpflichtet Menschen mit Behinderungen unter anderem Bildung zu bieten, um Teilhabe und Selbstbestimmung zu erlangen
4.2. Index für Inklusion
4.2.1. pädagogisches Instument, das Schulen Unterstützung bietet, inklusiver zu werden
4.2.1.1. Einbindung von SuS mit erhöhtem Förderbedarf
4.2.1.2. Strukturen schaffen, die allen eine Zugang zu Bildung bietet
4.2.1.3. geeignete pädagogische Methoden und Inhalte wählen (individuelle Förderung, differenzierte Aufgaben und Einsatz von für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf)
4.2.1.4. Förderung der Partizipation