Willenserklärungen richtig

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Willenserklärungen richtig por Mind Map: Willenserklärungen richtig

1. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

1.1. Bsp.: Auslobung §657, Testament §2247, Bestätigung §144, Eigentumsaufgabe/Deriliktion §959

1.2. keine Anwendung auf §157

2. Tatbestand

2.1. Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung die auf die Herbeiführen einer konkreten Rechtsfolge gerichtet ist.

2.1.1. Kundgabe ≠ Abgabe

2.1.2. RechtsgeschäftsÄHNLICHE Handlung = Erfolgseintritt durch Gesetz

2.1.2.1. z.B. Mahnung, Fristsetzung

2.1.2.1.1. §§104 ff. analog?

2.2. Objektiver Tatbestand der WE (Das Erklärte)

2.2.1. äußerer Handlungswille

2.2.1.1. Aus Sicht eines objektiven Empfängers muss das Verhalten des Erklärenden überhaupt als willensgesteuerte Handlung erscheinen

2.2.1.2. bei fehlen: WE (-)

2.2.1.2.1. z.B. Hypnose, Schlaf, Reflex

2.2.2. äußerer Erklärungswille

2.2.2.1. Aus Sicht eines objektivierten Empfängers muss das Verhalten des Erklärenden darauf schließen lassen, dass er sich rechtsgeschäftlich erklären will

2.2.2.2. Auslegung gem. §§133,157 aus der Sicht eines objektivierten Empfängers; laiengünstige Auslegung v.a. bei Gestaltungserklärungen "Abstandnahme vom Vertrag"

2.2.3. Äußerer Geschäftswille

2.2.3.1. Aus der Sicht eines objektiven Geschäftspartners muss das Verhalten des Erklärenden auf eine ganz bestimmte Rechtsfolge gerichtet sein

2.2.3.2. laut h.M. ist dieses Merkmal nicht unbedingt erforderlich

2.2.4. (P) Rechtsbindungswille Abgrenzung Gefälligkeitverhältnis

2.2.5. Konkludentes Verhalten

2.2.5.1. (P) Widerspruch zw. Handeln und Wort

2.2.5.2. Nicht bei Verbrauchern: Schweigen des Verbrauchers kann keinen Vertrag begründen §241a

2.2.6. Schweigen

2.2.6.1. Grds.: Kein Erklärungsgehalt

2.2.6.2. Ausnahmen

2.2.6.2.1. Parteivereinbarung (beredtes Schweigen)

2.2.6.2.2. gesetzlich normiert

2.2.6.3. Zugangsverzicht §151

2.2.6.3.1. Kein Fall von Schweigen

2.2.6.3.2. konkludierte WE (§133, kein §157!), dass Annahme zwar erforderlich, aber nicht zugehen muss

2.3. Subjektiver Tatbestand der WE (Gewolltes)

2.3.1. Handlungsbewusstsein

2.3.1.1. Der Erklärende muss sich tatsächlich bewusst sein, dass er eine Handlung vornimmt

2.3.1.2. Arg.: Analogie zu §105 Abs. 2, WE im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Geistesstörung

2.3.1.3. Geschäftswille

2.3.1.3.1. muss nicht vorliegen, WE (+)

2.3.1.3.2. Arg.: sonst wäre Anfechtung überflüssig

2.3.1.3.3. Aber Anfechtung nach §119 Abs. 1

2.3.2. Erklärungsbewusstsein

2.3.2.1. Bewusstsein, irgendeine rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben

2.3.2.1.1. Trierer Weinversteigerung

2.3.2.2. Abgrenzung zu Gefälligkeitsverhältnissen

2.3.2.3. Merkmal zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer WE?

2.3.2.3.1. tvA; Willenstheorie WE (-)

2.3.2.3.2. h.M.; vermittelnd WE (+)

2.3.2.3.3. tvA; Erklärungstheorie WE (-), SdE analog §122

2.4. Invitatio ad offerendum

2.4.1. kein Rechtsbindungswille, weil man sich bei Stückschuld und Mehrfachverpflichtung SdE-pflichtig macht

2.4.1.1. so meistens bei Erklärungen ggü einem großen, unbestimmten Personenkreis? Der Wille des Verkäufers ist so zu verstehen, dass er sich vorbehalten will, mit wem er den Vertrag abschließt.

2.4.1.1.1. Bsp.: Prospekte, Schaufensterauslagen

3. Abgrenzungen

3.1. Geheimer Vorbehalt §§116ff

3.2. Abgrenzungen Vertragsschluss

4. Abgabe einer Willenserklärung

4.1. Abgabe = Eine WE gilt als abgegeben, wenn sie willentlich in Richtung des Erklärungsempfänger in den Rechtsverkehr entäußert wurde; Willentliche Entäußerung

4.2. nicht empfangsbedürftige WE

4.2.1. Abgabe sobald der Wille erkennbar geäußert ist

4.2.2. §133 BGB

4.3. §130 Abs. 2

4.4. (P) Abgabe von WE bei Minderjährigen

4.5. (P) abhanden gekommene Willenserklärungen

4.5.1. sowohl subj, als auch obj. TB der WE (+) aber Abgabe (-), denn bzgl Erklärungswille ist auf Zeitpunkt des Unterschreibens abzustellen.

4.5.2. h.M.: Abgabe (-); iSd Definition mangels willentlicher Entäußerung

4.5.2.1. Abgabe (-)

4.5.2.1.1. WE trotzdem (+)

4.5.2.2. Arg.: bloß fahrlässiges Handeln kann nicht zum Vertragsschluss führen

4.5.2.3. Arg.: Dritte können trotz Vorkehrung völlig eigenmächtig auftreten

4.5.2.4. h.M. SdE aus CiC

4.5.2.4.1. Arg.: Einzelfallgerecht, §254

4.5.2.5. m.M. SdE aus §122 analog

4.5.2.6. evtl. Haftung über Grundsätze der Anscheins-/Duldungsvollmacht

4.5.3. m.M.: wie fehlendes Erklärungsbewusstsein zu behandeln, Abgabe (+)

4.5.3.1. Abgabe (+)

4.5.3.1.1. WE (+)

4.5.3.2. Erklärungsfahrlässigkeit: Erklärender hätte bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern müssen, dass die WE in den RV gelangt

4.5.3.2.1. Sekretärin (+)

4.5.3.2.2. Reinigungskraft (-)

4.5.3.3. anfechtbar analog §119 Abs. 1; Folge SdE nach §122 Abs. 1

4.5.3.4. anfechtbar analog §120; Folge SdE nach §122 Abs. 1