§313, Störung der Geschäftsgrundlage

Laten we beginnen. Het is Gratis
of registreren met je e-mailadres
§313, Störung der Geschäftsgrundlage Door Mind Map: §313, Störung der Geschäftsgrundlage

1. Rechtsfolge

1.1. heute: Änderung kann verlangt werden: Anspruch auf Vertagsanpassung

1.1.1. also eigentlich Leistungsklage + Verpflichtungsklage auf Zustimmung zur Anpassung

1.1.2. Arg.: Wortlaut §313 Abs. 1

1.2. aber: Klage auf neuen Inhalt nach h.M. sofort möglich

1.2.1. Arg.: Prozessökonomie

1.2.2. Kl. kann sofort aus dem geänderten Anspruch Rechte geltend machen

1.3. subsidiär: Rücktritt §313 Abs. 3

1.3.1. wenn Anpassung unmöglich/unzumutbar

1.3.2. insb.: wenn Gegenpartei zum Ausdruck bringt, nicht mehr an der Durchführung des Vertrags interessiert zu sein

2. Grundlagen

2.1. Man sagt: Störung, nicht Wegfall, weil auch ein anfängliches Nichtvorliegen erfasst (Abs. 2)

2.2. Nebenkosten: mit der Pflicht zur Vertragsanpassung kann man in Verzug kommen? §§280,286

2.3. Fallgruppen

2.3.1. Beiderseitiger Irrtum

2.3.2. Kalkulationsirrtum

2.3.3. Leasingverträge

2.3.4. Abwicklung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften

3. Schema §313: Prüfung

3.1. Anwendbarkeit: Subsidiarität

3.1.1. Vereinbarung §§133,157

3.1.1.1. z.B.: Rücktritt

3.1.1.1.1. Fall: Rückzahlung bereits gezahlter Leistung: §326 Abs. 4 i.V.m. §346 Abs.; -UM der Leistungspflicht -eine außerhalb der Leistungverpflichtung liegende Zweckstörung ist keine UM

3.1.2. Spezialgesetzliche Regelungen

3.1.2.1. z.B.: §321, §530

3.1.3. Auflösende Bedingung §158

3.1.4. Unmöglichkeit §275

3.1.4.1. §313 nur bei wirtschaftlicher Unmöglichkeit, weil Leistungsinteresse des Gläubigers immer mitsteigt

3.1.5. §§1378, 1373

3.1.5.1. Sperrwirkung des Güterrechts bei Scheidung

3.1.5.2. aber bei neLG ist §313 anwendbar

3.1.6. Anfechtung

3.1.6.1. Sonderfall: Beiderseitiger Irrtum

3.1.6.1.1. e.A. Anfechtung geht nicht vor

3.1.6.1.2. h.M.: Anfechtung geht vor

3.1.7. §812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 (bezweckter Erfolg tritt nicht ein)

3.1.7.1. Unterverbriefung §§125, 117 Abs. 2

3.1.7.2. dort wird Zweck vereinbart - hier nur vorausgesetzt

3.1.7.3. condictio ob rem

3.1.8. Aber: §812 Abs. 1 S.2 Alt. 1 geht! (rechtl. Grund fällt weg)

3.2. wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage

3.2.1. Nichtvorliegen von Umstand, den eine Partei bei Vertragsschluss voraussetzt (tatsächliches Element)

3.2.1.1. + Erkennbarkeit

3.2.1.2. nicht tatsächlich Vertragsinhalt geworden

3.2.1.3. Gleichtstellung von Vorstellung zur Tatsachen gem. Abs. 2

3.2.2. wenn gewusst, dann nicht kontrahiert (hypothetisches Element)

3.2.3. Unzumutbarkeit (normatives Element)

3.2.3.1. Umstand fällt nicht in die Risikosphäre desjenigen, der sich auf die Störung beruft

3.2.3.1.1. z.B.: gekauftes Bauerwartungsladn wird nicht bebaut

3.2.3.1.2. z.B.: Patient, für den gekauftes Medikament bestimmt war, wird gesund

3.2.3.1.3. (-) bei allg. Preissteigerung, weil normales Geschäftsrisiko? §313 anwendbar

3.2.3.2. Abwägung beiderseitiger Interessen

3.2.3.2.1. Äquivalenzstörung: Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Diese Störung kann auch durch nachträglich eintretende Tatsachen erfolgen

3.2.3.2.2. unzumutbar ist jede unverdiente Bereicherung einer Partei auf Kosten der anderen

3.2.3.2.3. =nachträgliches Ereignis führt zur Leistungsentwertung