culpa in contrahendo §§311 Abs. 2, 280 Abs. 1

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culpa in contrahendo §§311 Abs. 2, 280 Abs. 1 Door Mind Map: culpa in contrahendo §§311 Abs. 2, 280 Abs. 1

1. Ansprüche Dritter

1.1. nach h.M. nicht erfasst in §311 Abs. 3 erfasst

1.2. Lösung über VSD

2. Eigenhaftung Dritter (insb. Vertreter) §311 Abs. 3

2.1. SEHR erhebliches Eigeninteresse

2.1.1. Dritter muss wirtschaftlich eigentlicher Interessenträger sein

2.1.2. reines Provisionsinteresse reicht nicht

2.2. oder Sachwalter vgl. §311 Abs. 3 S. 2

2.2.1. besondere Sachkunde

2.2.1.1. die beiden Seiten zugute kommt

2.2.1.2. bloßer Hinweis auf Sachkunde genügt nicht

2.2.2. z.B. auch: Agentur-Vertrag

2.2.3. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer (due diligence)

2.2.4. Abgrenzung VSD

2.3. Indiz: berufliche Stellung

3. Grundlagen

3.1. §§311 Abs. 2, 241 Abs.2

3.2. Anwendbarkeit neben §§119,23

3.2.1. Anspruch des Irrenden / Anfechtungserklärers auf Vertragsaufhebung

3.2.1.1. nicht zu verwechseln mit dem CiC-Anspruch des Anfechtungsempfängers -> cic im nichtigen Vertrag (s.u.)

3.2.2. (P) nur dann wirklich relevant, wenn Anfechtungsrecht nicht besteht oder Frist dazu verstrichen

3.2.3. parallele Anwendung (+) bei SdE-Anspruch auf Aufhebung

3.2.3.1. wegen unterschiedlicher Schutzrichtung; freie Willensbildung vs. Vermögen

3.3. Anwendbarkeit neben Mängelrechten

4. Schema §311: Prüfung

4.1. Anwendbarkeit

4.2. vorvertragliches Schuldverhältnis

4.2.1. Nr. 1) Aufnahme von Vertragsverhandlungen

4.2.2. Nr. 2) bloße Anbahnung

4.2.3. Nr. 3) ähnliche geschäftliche Kontakte

4.2.3.1. Gefälligkeitsverhältnis mit rg-Charakter

4.2.4. Pflichtverletzung Dritter (Abs.3)

4.3. Pflichtverletzung §241 Abs. 2

4.3.1. Aufklärungspflicht

4.3.1.1. grunds (-), weil es Sache der Parteien ist, sich selbst zu informieren

4.3.1.2. aber (+), bei überlegenem Wissen

4.3.1.2.1. aber: Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für den Entschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er eine Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann

4.3.1.2.2. zB: Informationspflicht des Gebrauchtwagenhändlers, dass er KFZ von "fliegenden Zwischenhändler erworben hat"

4.3.2. auch im nichtigen Vertrag?

4.3.2.1. zB Abbruch der Heilung §311b S. 2

4.3.2.1.1. zB.: kein unzulässiger Druck, Verträge abzuschließen, bevor Notar §311b

4.3.2.1.2. CIC darf §125 nicht unterlaufen

4.3.2.2. e.A. Pflichtverletzung (+)

4.3.2.2.1. §311 Abs. 2 Nr. 3, ähnliche gesch. Kontakte

4.3.2.2.2. Arg.: auch im nichtigen Vertrag darf man sich nicht daneben benehmen

4.3.2.2.3. Aber Sonderfälle möglich

4.3.2.3. h.M. Pflichtverletzung (-)

4.3.2.3.1. culpa IN, also bei Vertragsabschluss

4.3.2.3.2. nicht culpa post Nihil contrahendo

4.3.2.3.3. Arg.: diese Konstellation wird in §812ff. geregelt

4.3.2.4. vgl. (P) GOA im nichtigen Vertrag

4.3.3. Abbruch von Verhandlungen

4.3.3.1. grunds.: nein, Privatautonomie

4.3.3.2. aber Ausnahme wenn: besonderes (1) Vertrauen (Aussage "es wird schon alles gut gehen") (2) Grundlage Ausstieg (3) Vermögensdisposition

4.4. Verschulden §276

4.5. kausaler Schaden

4.5.1. richtet sich nach §249ff.: Geschädigter ist so zu stellen, wie er ohne Pflichtverletzung stünde

4.5.2. idR heißt das: Stellung, als wenn Verhandlung gar nicht aufgenommen = neg. Interesse

4.5.3. aber auch denkbar: durch Pflichtverletzung kommt Vertrag nicht zustand = pos. Interesse