gesetzliches Verbot §134

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gesetzliches Verbot §134 Door Mind Map: gesetzliches Verbot §134

1. Schenkkreis §138

1.1. nicht verboten, aber sittenwidrig

2. Vermietung von Grundstücken, für die es aber keine behördliche Genehmigung gibt

2.1. richtet sich Verbot gegen Mietvertrag?

2.1.1. Indizien

2.1.1.1. beiderseitiger Verstoß?

2.1.1.2. rechtspolitische Bedeutung?

2.1.1.2.1. (-) bei bauplanungsrechtlichem Verstoß, da Duldungsverfügungn möglich, Vertrag dann irrelevant

2.1.1.3. Verstoß gegen Inhalt

3. Verkauf von Radarwarngeräte

3.1. §23 lb StVO will nur das Betreiben verbieten, nicht Verkaufserfolg

3.2. KV ist daher nicht nach §134 nichtig

3.2.1. Aber nach §138 Abs. 1 doch

4. Grundlage

4.1. §817 S.2, Entsprechung im Bereicherungsrecht

4.1.1. keine teleologische Reduktion

4.1.2. nach Gesetz §817 S.2: der Schwarzarbeiter bekommt nichts

4.2. Schema §134: Prüfung

4.2.1. gesetzliches Verbot iSd Art. 2 EGBGB

4.2.1.1. objektiver TV genügt, nur bei Strafgesetzen auch der subj.

4.2.1.2. auch RVO und Satzungen

4.2.1.2.1. Bsp.: Bebauungsplan

4.2.2. direktes Verbot des zivilrechtlichen Erfolgs

4.2.2.1. Vergleichstechnik

4.2.2.1.1. direkt verboten in §1 Abs. 2 Nr. 2, 4, 5 iVm §8 SchwarzarbeitsG oder in §284 Abs. 1 StGB

4.2.2.1.2. nicht: Ladenschlussgesetz Arg.: bloße Ordnungsvorschrift

4.2.2.1.3. nicht §263 StGB

4.2.2.2. Frage: wäre es mit Sinn/Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar, wenn die durch Rechtsgeschäft getroffene Regelung hingenommen wird und bestehen bleibt

4.2.2.3. auch Umgehungsgeschäfte werden erfasst

4.2.2.4. Konkurrenzschutz immer (+), zB Schwarzarbeit, Steuern

5. Verstoß gegen das RDG

5.1. Haftung aus GoA für fehlerhafte Rechtsberatung des Steuerberaters

5.1.1. Steuerberater verstößt gegen das RDG und würde nicht haften; BGH schafft SV, sodass AGL: §§280 Abs. 1, 677, 683

5.1.1.1. con: cic-Haftung §311 Abs. 2 Nr. 3 möglich

5.1.2. GoA scheitert aber tatbestandlich, da wegen des Verbotes die Aufwendungen nicht erforderlich sind

5.1.2.1. beim Schwarzarbeitergesetz muss ein Anspruch jedenfalls verneint werden, um den Gesetzeszweck nicht auszuhöhlen

5.2. Einbeziehung der füllungshalber abgetretenen SdE-Ansprüche bzgl. Ersatzwagen durch Autovermieter

5.2.1. e.A.: Grds. nichtig

5.2.2. §134 (-) wenn Anspruch nach Quote/Grund schon feststeht

5.2.2.1. Arg.: Einziehung = Nebentätigkeit §5 RDG

6. Fallgruppe: Schwarzarbeit

6.1. (P) Verbot aus §1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzarbeitsG, UStG das zur Nichtigkeit führt?

6.1.1. JA

6.1.2. Auslegung: SchwarzarbeitsG = Verbotsgesetz iSd §134

6.1.2.1. Argumentieren mit Gesetzeszweck §1: Eindämmung von "Ohne-Rechnung-Verträgen"

6.1.2.2. direktes Verbot des zivilrechtlichen Erfolgs

6.1.2.3. Schutzzweck

6.1.2.3.1. Schutz vor Arbeitslosigkeit

6.1.2.3.2. Schutz des Handwerks

6.1.2.3.3. Schutz vor Steuerausfällen

6.1.3. inzident: SchwarzArbG nur verletzt, wenn Verstoß gg. UStG

6.1.3.1. insb. Rechnungsstellungspfoicht nach §25 Abs. 2 S.1 Nr. 1 UStG

6.1.3.2. ob auch der Besteller gegen UStG verstoßen haben muss, kann dahinstehe, schon einseitiger Verstoß genügt

6.2. Schema §134: Mängelrechte des Bestellers

6.2.1. Vertragliche Gewährleistungsrechte (-)

6.2.1.1. §134

6.2.1.2. (P) Berufen des Schwarzarbeiters auf Nichtigkeit wider Treu und Glauben, §242?

6.2.1.2.1. BGH: nur in engen Ausnahmebereichen

6.2.2. (str.) cic im nichtigen Vertrag

6.2.2.1. NEIN

6.2.2.1.1. idR keine Schutzpflichten verletzt durch Schlechtleistung

6.2.2.2. Arg.: keine Pflichtverletzung bei Vertragsschluss (in contrahendo)

6.2.2.3. Arg.: keine Umgehung der legislativen Absicht

6.2.3. (str.) GoA im nichtigen Vertrag

6.2.3.1. h.M. NEIN

6.2.3.1.1. Arg.: nichtige Verträge werden über BerR abgewickelt

6.2.3.2. vgl. aber BGH zu Steuerberatern (andere Fallgruppe)

6.2.4. §823 (-)

6.2.4.1. Eigentum nicht verletzt, da Besteller nie fehlerfreie Sache / Werk hatte

6.2.5. (P) Bereicherungsansprüche (wenn schon bezahlt)

6.2.5.1. Rspr. Alt: Anspruch aus §§812 Abs. 1, 817 S.1 - Rückforderung unter Berufung auf eigene Entreicherung

6.2.5.1.1. §134 = ohne rechtl. Grund geleistet, falls der Besteller schon Lohn gezahlt hat

6.2.5.1.2. kein Ausschluss §814

6.2.5.1.3. §817 S. 2

6.2.5.1.4. §818 Abs. 3

6.2.5.2. h.M.: Sperrung gem. §817 S.2

6.2.5.2.1. bisher noch nicht entschieden aber entsprechend der neueren Rspr.

6.3. (P) Schema §134: faktischer Werklohnanspruch des Unternehmers

6.3.1. aus GoA (-)

6.3.1.1. Aufwendungen schon tatbestandlich nicht erforderlich

6.3.2. (str.) aus §812

6.3.2.1. Rspr. alt

6.3.2.1.1. Arg.: wenn der Schwarzarbeiter keinen Anspruch hat, nimmt er in Zukunft Vorkasse / setzt Forderung mit Gewalt/Drohung durch

6.3.2.2. Rspr. neu: Kein Anspruch

6.3.2.2.1. Arg.: klarer Wortlaut des Gesetzes (§817 S.2) darf nicht durch Rspr. ins Gegenteil verkehrt werden.