Falllösung im Strafrecht: das Strafbarkeitsgutachten

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Falllösung im Strafrecht: das Strafbarkeitsgutachten by Mind Map: Falllösung im Strafrecht: das Strafbarkeitsgutachten

1. in Betracht kommende Delikte (Tatbestand)

1.1. Deliktsform / -typ

1.1.1. nach der Schwere der Strafandrohung

1.1.1.1. Einteilung ist wichtig für die Strafbarkeit des Versuchs. Gem. § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets, der Versuchs eines Vergehens nur dann strafbar, wenn der Gesetzgeber es ausdrücklich anordnet

1.1.1.1.1. Verbrechen, § 12 Abs. 1 StGB

1.1.1.1.2. Vergehen, § 12 Abs. 2 StGB

1.1.2. nach der Beziehung von Handlung und Erfolg

1.1.2.1. Unterscheidung ist wichtig für den objektiven Tatbestand: beim Erfolgsdelikt müssen Kausalität und objektive Zurechnung als Bindeglieder zwischen Handlung und Erfolg geprüft werden, bei Tätigkeitsdelikten entfällt diese Prüfung

1.1.2.1.1. Erfolgsdelikt

1.1.2.1.2. Tätigkeitsdelikt

1.1.3. nach der Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Objektes

1.1.3.1. Unterscheidung zwischen Verletzungs- und Gefährdungsdelikten ist beim Vorsatz zu beachten: bei den Gefährdungsdelikten muss der Täter nur mit der Möglichkeit der Gefahr rechnen. Unerheblich ist es, ob er mit einer eventuell sogar eingetretenen Verletzung gerechnet hat.

1.1.3.1.1. Verletzungsdelikt

1.1.3.1.2. Gefährdungsdelikt

1.1.4. nach der zeitlichen Komponente

1.1.4.1. Unterscheidung ist z.B. wichtig für die Frage, ob später hinzutretende Dritte sich noch wegen Täterschaft oder Teilnahme strafbar machen können

1.1.4.1.1. Dauerdelikt

1.1.4.1.2. Zustandsdelikt

1.1.5. nach dem Grad der Tatbestandsverwirklichung

1.1.5.1. Unterscheidung wichtig, da gem. § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB Versuch und Vollendung gleichgestellt werden, d. h. einen Versuch gibt es in diesem Fall nicht, damit auch keinen Rücktritt und die entsprechende Strafbefreiung

1.1.5.1.1. Vollendungdelikte

1.1.5.1.2. Unternehmensdelikt

1.1.6. nach dem möglichen Täterkreis

1.1.6.1. Unterscheidung ist wichtig für Täterschaft und Teilnahme.

1.1.6.1.1. Allgemeindelikt

1.1.6.1.2. Sonderdelikt

1.1.6.1.3. Eigenhändiges Delikt

1.1.7. nach der Begehungsform

1.1.7.1. Begehungs- und den Unterlassungsdelikte

1.1.7.1.1. Begehungsdelikte

1.1.7.1.2. Unterlassungsdelikt

1.1.7.2. Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte

1.1.7.2.1. Vorsatzdelikte folgen anderen Aufbauregeln als Fahrlässigkeitsdelikte

1.1.8. nach dem geschütztem Rechtsgut

1.1.8.1. vgl. Inhaltsverzeichnis: Abschnitte

1.1.8.1.1. Individualrechtsgüter

1.1.8.1.2. Universalrechtsgüter

1.1.9. nach der Stellung / Hierarchie

1.1.9.1. Grundtatbestand

1.1.9.1.1. unselbstständige Abwandlungen des Grundtatbestandes

1.1.9.1.2. selbständige Abwandlungen des Grundtatbestandes

1.1.9.1.3. Regelbeispiele

1.1.9.2. alternative Tatbestände

1.1.9.2.1. die Prüfung beginnt mit dem Tatbestand, dessen Erfüllung wahrscheinlicher ist. Liegt dieser Tatbestand vor, ist eine Prüfung des alternativen Tatbestandes nicht mehr erforderlich. Es kann aber sinnvoll sein mit dem zu verneinenden Tatbestand zu beginnen, um ein spezielles Problem deutlich zu machen.

1.2. prozessuale Besonderheiten

1.2.1. Offizialdelikt

1.2.2. Strafantragsdelikt

1.2.2.1. absolutes Antragsdelikt

1.2.2.2. relatives Antragsdelikt

1.2.3. Straftatbeständen, die im Wege der Privatklage verfolgt werden können

1.2.4. Ermächtigungsdelikte

2. Rechtfertigungsgründe

2.1. Einheit der Rechtsordnung!

2.1.1. aus dem StGB

2.1.1.1. §§ 32, 34 StGB

2.1.2. aus der StPO

2.1.2.1. §§ 81 ff., 127 Abs. 1 StPO

2.1.3. aus dem BGB

2.1.3.1. §§ 227, 228, 904, 229, 859 BGB

2.1.4. ungeschriebene

2.1.4.1. Einwilligung, mutmaßliche / hypothetische Einwilligung, Pflichtenkollision

2.1.5. aus der ZPO

2.1.5.1. §§ 758, 808, 909 ZPO

2.2. Aufbau eines Rechtfertigungsgrundes

2.2.1. objektive Voraussetzungen

2.2.2. subjektive Voraussetzungen

2.3. Irrtum

2.3.1. Erlaubnistatbestandsirrtum

2.3.1.1. Täter nimmt irrig eine Rechtfertigungslage an

2.3.2. Erlaubnisirrtum

2.3.2.1. Täter nimmt irrig nicht bzw. so nicht existenten Rechtfertigungsgrund an

2.3.3. Doppelirrtum

2.3.3.1. Täter nimmt irrig die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes an und überdehnt dabei zudem noch die Grenzen dieses Rechtfertigungsgrundes irrig zu seinen Gunsten

3. Schuld

3.1. Schuldausschließungsgründe

3.1.1. Schuldfähigkeit nach Altersstufen

3.1.1.1. § 19 StGB: Kinder unter 14 Jahren

3.1.1.1.1. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind grundsätzlich schuldunfähig. Bei ihnen wird die mangelnde Reife unwiderleglich vermutet.

3.1.1.2. § 1 Abs. 2 Halbs. 1 JGG: Jugendliche über 14 aber unter 18 Jahren

3.1.1.2.1. Bei Jugendlichen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie schuldfähig sein können. Allerdings muss die Schuldfähigkeit positiv festgestellt werden, § 3 JGG. Es muss überprüft werden, ob die Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit entsprechend dieser Einsicht zu handeln, vorliegt.

3.1.1.3. § 1 Abs. 2 Halbs. 2 JGG: Heranwachsender über 18 und unter 21 Jahren

3.1.1.3.1. Bei Heranwachsenden wird grundsätzlich die Schuldfähigkeit angenommen (vgl. §§ 105, 106 JGG), so dass sie sich ohne weitere Feststellungen zur Schuldfähigkeit strafbar machen können. Sofern sie allerdings mit Jugendlichen in ihrer geistig-sittlichen Reife zu vergleichen sind, werden die Rechtsfolgen nicht dem StGB, sondern dem JGG entnommen.

3.1.1.4. Erwachsene über 21 Jahre

3.1.1.4.1. Bei Erwachsenen wird das Vorhandensein der Schuldfähigkeit grundsätzlich vermutet.

3.1.2. Schuldunfähigkeit, §§ 20, 21 StGB

3.1.3. Actio libera in causa (a.l.i.c.)

3.2. Entschuldigungsgründe

3.2.1. § 33 StGB

3.2.2. § 35 StGB

3.2.3. übergesetzlicher Notstand

4. Strafe

4.1. Strafausschließungsgründe

4.1.1. Bsp.: §§ 258 Abs. 5, Abs. 6 StGB

4.2. Strafaufhebungsgründe

4.2.1. Bsp.: Rücktritt, § 24 StGB; tätige Reue, § 306e StGB

4.3. Strafzumessung

4.3.1. Bsp.: Regelbeispiele, §§ 243, 263 Abs. 3 StGB

4.4. Strafverfolgungsvoraussetzungen

4.4.1. Bap.: Strafantrag, §§ 247, 248a StGB

5. Allgemeines / Vorüberlegung

5.1. Sachverhalt und Aufgabenstellung

5.1.1. die Aufgabenstellung zusammen mit dem Bearbeitervermerk bestimmt und begrenzt den Prüfungsumfang

5.1.1.1. Wessen Strafbarkeit ist zu prüfen?

5.1.1.2. Welche Delikte sind von der Prüfiung ausgenommen?

5.1.1.3. Sind Strafanträge gestellt worden oder nicht?

5.1.1.4. Gibt es möglichweise strafprozessuale Zusatzfragen / Probleme?

5.2. Allgemeines zum Rechtsgutachten

6. Stadium

6.1. Beendigung

6.2. Die Beendigung hat für die Strafbarkeit des Haupttäters zunächst keinerlei Bedeutung. Diese ist vielmehr schon im Fall der Vollendung gegeben. Fallen Vollendung und Beendigung auseinander wird dies u.U. relevant - für die Frage, ob zwischen Vollendung und Beendigung noch qualifizierende Tatbestandsmerkmale verwirklicht werden können - für die Frage, ob nach Vollendung aber vor Beendigung (sukzessive) Mittäterschaft oder Beihilfe möglich ist - bei der Strafbarkeit von V-Leuten und verdeckten Ermittlern - für die Frage der Verjährung (§ 78a StGB).

6.2.1. Bsp.: Typischer Fall ist der Diebstahl gem. § 242 StGB. Der Diebstahl ist mit Erlangung neuen Gewahrsams vollendet (so etwa beim Einstecken kleiner Gegenstände in fremder Gewahrsamssphäre). Beendigung liegt erst vor, wenn das Delikt in tatsächlicher Hinsicht zum Abschluss kommt, d. h. wenn der Täter gesicherten Gewahrsam erlangt hat (z. B. wenn er sich mit der Beute vom Tatort entfernt hat).

6.3. Vollendung

6.4. Versuch

6.4.1. Strafbarkeit geregelt in § 23 StGB!

6.5. Vorbereitung

6.5.1. Versuchte Anstiftung, § 30 Abs. 1 StGB

6.5.2. . Versuchte Beteiligung, § 30 Abs. 2 StGB

6.6. Planung

7. Tatbestand

7.1. Aufbau des Tatbestandes hängt vom jeweiligen Deliktstyp ab!

7.1.1. Aufbauschemata!

8. Handlungsabschnitte / Tatkomplexe

8.1. In der Regel besteht der zu lösende strafrechtliche Sachverhalt aus mehreren Handlungsabschnitten bzw. Tatkomplexen. Für das Erkennen der Zusammenhänge zwischen den einzelnen strafbaren Handlungen empfiehlt es sich, die in einer Tateinheit verwirklichten strafbaren Handlungen jeweils in einem Abschnitt bzw. Komplex zusammenzufassen, wohingegen die in Tatmehrheit verwirklichten strafbaren Handlungen in getrennten Abschnitten bzw. Komplexen zusammengefasst werden. Merke: das Strafbarkeitsgutachten ist immer (!) getrennt nach den einzelnen Tätern und Teilnehmern und nicht nach den Delikten aufzubauen!

8.1.1. Bereits zu Beginn der Vorüberlegungen sind also die Konkurrenzen - zumindest gedanklich - zu bilden!

8.2. Wie bilde ich Handlungsabschnitte / Tatkomplexe?

8.2.1. Handlungsabschnitte / Tatkomplexe sind in der Reihenfolge ihrer Begehung chronologisch nacheinander aufzubauen

8.2.1.1. Handlungsabschnitte

8.2.1.1.1. chronologischer Aufbau des Rechtsgutachtens in Abschnitten nach den nacheinander und einzeln vom Täter/Teilnehmer durchgeführten Handlungen

8.2.1.2. Tatkomplexe

8.2.1.2.1. wenn Handlungen zueinander in einem Verhältnis von Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe oder Nebentäterschaft stehen, muss die Strafbarkeit der einzelnen Beteiligten und deren Verhältnis zueinander geklärt werden (in diesem Fall entsteht ein Tatkomplex)

8.3. Wie erkenne ich Handlungsabschnitte / Tatkomplexe?

8.3.1. entweder: formale Gestaltung (Absätze) des Sachverhalts lässt bereits Rückschlüsse zu

8.3.2. oder: strafrechtsrelevante Handlungen werden chronologisch bestimmt und zueinander ins Verhältnis gesetzt

8.3.2.1. die in einer Tateinheit verwirklichten strafrechtsrelevanten Handlungen werden (möglichst) in einem Handlungsabschnitt / einem Tatkomplex verbunden

8.3.2.1.1. ACHTUNG: Prüfe Delikte in Tateinheit nach Schwergewicht und Schwerpunkten Delikte in Tateinheit sollten nicht chronologisch, sondern nach ihrem Schwergewicht und nach Schwerpunkt geprüft werden . Dies erleichtert die Differenzierung zwischen Idealkonkurrenzen und unechten Gesetzeskonkurrenzen der Subsidiarität oder der Konsumtion!

8.3.2.2. verwirklicht der Täter / Teilnehmer mehrere Handlungen, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, sind mehrere Handlungsabschnitte / Tatkomplexe zu bilden

9. Beteiligung

9.1. das Strafbarkeitsgutachten ist immer (!) getrennt nach den einzelnen Tätern und Teilnehmern und nicht nach den Delikten aufzubauen!

9.2. Innerhalb des einzelnen Handlungsabschnittes / Tatkomplexes gilt: der Tatnächste wird vor dem Tatferneren geprüft

9.2.1. ferner gilt: der Tatmittler wird vor dem mittelbaren Täter und der Täter vor dem Teilnehmer geprüft!

9.3. Begriff der Beteiligung / Beteiligten: § 28 Abs. 2 StGB

9.3.1. Täterschaft

9.3.1.1. § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB: Allein- und Nebentäterschaft

9.3.1.2. § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB: mittelbare Täterschaft

9.3.1.3. § 25 Abs. 2 StGB: Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB

9.3.2. Teilnahme

9.3.2.1. § 26 StGB: Anstiftung

9.3.2.2. § 27 StGB: Beihilfe

10. Konkurrenzen

10.1. Echte Konkurrenzen

10.1.1. Feststellung, durch wie viele Handlungen der Täter die Rechtsordnung verletzt hat

10.1.1.1. Handlungseinheit Handlungsmehrheit

10.1.1.1.1. Handlungseinheit

10.1.1.1.2. Handlungsmehrheit

10.2. sind in jedem (!) Strafbarkeitsgutachten zu bilden (ggf. bereits innerhalb der Handlungsabschnitte / Tatkomplexe und zum Ende des Rechtsgutachtens als sog. Gesamtkonkurrenzen)

10.2.1. echte Konkurrenzen

10.2.2. unechte Konkurrenzen

10.3. Unechte Konkurrenzen

10.3.1. Verhältnis der verwirklichten Rechtsnormen zueinander. BEACHTE: unechte Konkurrenzen sind nicht uneingeschränkt neben den echten Konkurrenzen anwendbar. Im Fall der Handlungseinheit stellt sich die Frage, ob eine der anwendbaren Normen eine andere verdrängt, bei Handlungsmehrheit dagegen ist danach zu fragen, ob ein Delikt zu einer mitbestraften Vor- oder Nachtat wird.

10.3.1.1. im Falle von Handlungseinheit

10.3.1.1.1. Spezialität

10.3.1.1.2. Subsidiarität

10.3.1.1.3. Konsumtion

10.3.1.2. eine der Fallgruppen greift ein: das betreffende Delikt tritt zurück

10.3.1.2.1. Ausnahmen: • Fälle abweichender Schutzrichtung • Besonders hoher Schaden • Opferschutzgesichtspunkte (Genugtuungsfunktion des Strafrechts) • Wenn im Schuldspruch nicht erkennbar wäre, welche Verletzungserfolge tatsächlich eingetreten sind (z.B. versuchtes Tötungsdelikt neben vollendeter Körperverletzung)

10.3.1.3. im Falle von Handlungsmehrheit

10.3.1.3.1. Mitbestrafte Vortat

10.3.1.3.2. Mitbestrafte Nachtat

10.3.1.3.3. eine der Fallgruppen greift ein: das betreffende Delikt tritt zurück

11. Wahlfeststellung, Post- und Präpendenz

11.1. Problem / Ausgangslage: Hinsichtlich der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals muss nach dem „in dubio pro reo“ Grundsatz bei Unklarheiten davon ausgegangen werden, dass der Täter dieses Merkmal nicht verwirklicht hat. Bei uneingeschränkter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ käme es allerdings in bestimmten Konstellationen zu Unbilligkeiten. Diese Unbilligkeit liegt z. B. vor, wenn nach Abschluss der mündlichen Verhandlung feststeht, dass der Täter einen Straftatbestand verwirklicht hat, auch wenn letztlich unklar geblieben ist, durch welche Handlung dies erfolgte.

11.1.1. unechte (gleichartige) Wahlfeststellung

11.1.1.1. Unsicherheit nur beim Sachverhalt, nicht bei der Norm (Tatsachenalternativität)

11.1.1.1.1. Es kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, durch welche von zwei oder mehreren alternativ infragestehenden Handlungen ein auf jeden Fall verwirklichter Tatbestand erfüllt wurde

11.1.2. echte (ungleichartige) Wahlfeststellung

11.1.2.1. Tatbestandsalternativität

11.1.2.1.1. es lässt sich nicht aufklären, ob der Täter den einen oder anderen (verschiedenen!) gesetzlichen Tatbestand verwirklicht hat; jedoch steht fest, dass er jedenfalls einen von beiden verwirklicht hat. Andere Möglichkeiten sind sicher ausgeschlossen.

11.1.2.2. In Fällen der Post- und Präpendenz erfolgt eine Verurteilung aus dem sicheren Nachtat- bzw. Vortatgeschehen. Allerdings ist unter Berücksichtigung des „in dubio pro reo“-Grundsatzes der Strafrahmen des milderen Deliktes anzuwenden.

11.1.3. Post-/Präpendenz

11.1.3.1. Unsicherheiten bei der Vor-/Nachtatbeteiligung

11.1.3.1.1. Postpendenz

11.1.3.1.2. Präpendenz

11.1.3.1.3. Postpendenz

11.1.4. der zeitlich frühere Sachverhalt steht sicher fest, wohin gegen der zeitlich spätere Sachverhalt ungewiss ist