Haftung, reduzierter Rechtsbindungswille

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Haftung, reduzierter Rechtsbindungswille 저자: Mind Map: Haftung, reduzierter Rechtsbindungswille

1. Haftung nach §§7, 18 StVG

1.1. beachte e.con. §8a StVG

2. Haftung nur deliktisch

2.1. (P) mod. Verschuldensmaßstab

2.1.1. keine generelle Haftungsreduzierung aufgrund Gefälligkeit

2.1.2. zusätzliche Umstände erforderlich

2.2. Erst-Recht-Schluss: Haftung für Übernahmeschulden analog §603 S.2 des Gefälligkeitsentleihers

2.2.1. Der (rechtsgeschäftliche) Entleiher haftet alleine für die unrechtmäßige Überlassung an Dritte. Muss nicht also der bloße Gefälligkeitsentleiher erst recht strenger Haften (denn der Verleiher ist ja noch "netter" zu ihm)?

2.2.2. Nein

2.2.2.1. Arg.: Kehrseite der auch nicht gegebenen Modifikation (§599 analog) auf Verleiherseite

2.3. Verschuldensreduzierung auf Qualm in suis §277?

2.3.1. nicht im Straßenverkehr

2.4. Reduzierung durch §521 analog

2.4.1. Wäre im StV anwendbar

2.4.2. h.M. Nein

2.4.2.1. Arg.: keine allgemeine Haftungsreduzierung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, weil BGB auch Gefälligkeitsverhältnisse mit voller Haftung kennt: Bspw. Auftrag

2.4.2.2. Wer sich nicht rechtlich binden will, kann auch nicht in den Genuss der Privilegierung kommen

2.4.2.3. Ausnahmevorschrift; nicht anallogiefähig

3. Rechtsbindungswille (-) §§662, 677 (-)

3.1. aber: Unterscheidung bei Überlassung einer Sache, Rückgabepflicht

3.1.1. Bsp.: F1 überlasst F2 sein Auto. Auto wird durch F2 fahrlässig zerstört, Haftung §§280 Abs.1,3, 283?

3.1.2. ja, entweder aus §311 oder §604ff. analog

3.1.2.1. Arg.: bzgl. Rückgabepflicht bestand Rechtsbindungswille

3.2. aber: wenn besondere Bedeutung im Einzelfall erkennbar

3.2.1. der selbe SV kann unterschiedliche Wertungen nach sich ziehen

3.2.2. Bsp.: Zusage zum Helfen bei Umzug

3.2.2.1. i.d.R. immer (-)

3.2.2.2. aber Rechtsbinduungswille (+) wenn z.B. teurer Umzugswagen gemietet, darauf hingewiesen

4. cic Haftung (-) bei rein sozialem Kontakt