Notleidender Kredit

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Notleidender Kredit 作者: Mind Map: Notleidender Kredit

1. findet Anwendung bei natürlichen Personen, welche eine oder keine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausüben

2. beweglichen Sachen

2.1. Pfändung und Verwertung

2.1.1. Vollstreckungsablauf

2.1.1.1. Der Gerichtsvollzieher nimmt die körperlichen Sachen in Besitz bei der Pfändung und bei größeren Objekten durch Anbringen des Pfandsiegels

2.1.1.2. Gepfändete Sachen werden vom Gerichtsvollzieher öffentlich versteigert

2.1.1.3. Der Gewinn wird an den Gläubiger abgeführt

2.1.1.4. Gegenstände, die zur Lebensführung und Berufsausübung notwendig sind werden nicht gepfändet

3. Nach einer Wohlverhaltensphase von drei Jahren kann der Schuldner eine Restschuldbefreiung beantragen

4. Vollstreckungsmaßnahmen bei

4.1. Forderungen

4.1.1. Pfändung und Überweisung der Forderung

4.1.1.1. Vollstreckungsablauf

4.1.1.1.1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Drittschuldner zugestellt

4.1.1.1.2. Die gepfändete Forderung soll durch den Pfändungsbeschluss zugunsten des Gläubigers beschlagnahmt werden

4.1.1.1.3. Der Drittschuldner kann wegen des Überweisungsbeschlusses nur noch mit Schuldbefreiender Wirkung an den Gläubiger zahlen

4.1.1.1.4. Zum Teil Pfändbar sind Arbeitseinkommen und andere laufende Bezüge

4.1.1.1.5. Nicht pfändbar sind bestimmte Sozialleistungen

5. •Ausnahme: Eine Erfüllungsortvereinbarung mit Gerichtsstandsfolge ist nur möglich, wenn die Vertragspartner Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und die Vereinbarung schriftlich erfolgte

6. Abwicklung

6.1. 1.Schritt Mahnungen

6.1.1. 1. und 2. Mahnung

6.1.1.1. Kunden über Zahlungsrückstand informieren

6.1.1.2. Zahlungsaufforderung binnen einer bestimmten Frist

6.1.1.3. Auf Rechtsfolgen bei Nichtzahlung hinweisen

6.1.1.4. Gesprächsangebot

6.1.2. 3.Mahnung

6.1.2.1. Letzte Fristsetzung

6.1.2.2. Drohen mit Kreditkündigung

6.1.2.3. Drohen mit verwerten der Sicherheiten

6.1.3. Maßnahmen

6.1.3.1. Kontosperre

6.1.3.2. Kündigung des Dispositionskredites

6.1.3.3. Einzug der Bank- und Kreditkarte

6.2. 2.Schritt Fälligstellung von Darlehen

6.2.1. Voraussetzungen

6.2.1.1. Verzug mit mind. zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise

6.2.1.2. Zahlungsrückstand mindestens 10% der Kreditsumme bei einer Laufzeit bis zu drei Jahren / 5% der Kreditsumme bei einer Laufzeit über drei Jahre

6.2.1.3. Fristsetzung von 2 Wochen mit der Erklärung der Gesamtfälligstellung bei Nichtzahlung der Raten

6.2.2. Gesprächsangebot

6.2.2.1. Gespräch über Möglichkeiten einer Regelung

6.3. 3.Schritt Verwertung der Sicherheiten

6.3.1. Wahlrecht der Sicherheiten

6.3.2. Rücksicht auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgeber zu nehmen

6.3.3. Kreditinstitut hat Recht Konto- und Depotguthaben zu verwerten

6.3.4. Abgetretene Gehaltsansprüche werden offengelegt

6.3.5. Pfändbarer Teil soll vom Arbeitgeber direkt an das Kreditinstitut gezahlt werden

6.4. 4.Schritt Erlangung eines vollstreckbaren Titels

6.4.1. Rechtsgrundlage zur Durchführung einer Zwangsvollstreckung

6.4.2. Vollstreckbare Titel: Vollstreckungsbescheid; Urteil; notarielle Schuldurkunden

7. Prozessgericht

7.1. Zahlung

7.2. Kein Einspruch

7.3. Einspruch (Frist 2 Wochen)

8. Mahnverfahren

8.1. ist ein formularmäßig durchgeführter, abgekürzter Zivilprozess

8.2. verschafft dem Gläubiger schnell und kostengünstig einen Vollstreckungstitel

8.3. Ablauf:

8.3.1. 1.Kreditinstitut stellt Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides

8.3.2. 2.Zustellung an den Schuldner

8.3.2.1. Zahlung

8.3.2.2. Kein Widerspruch

8.3.2.3. Widerspruch (Frist 2 Wochen)

8.3.3. Zwangsvollstreckung

8.3.3.1. Pfändung

9. Klageverfahren

9.1. (Zivilprozess) ist das ordentliche Verfahren der Gerichte zur Klärung von Rechtsstreitigkeiten und zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen

9.2. Zuständigkeit

9.2.1. sachlich

9.2.1.1. •Amtsgericht: Streitwert bis einschließlich 5000,00€( ohne Zinsen und Nebenkosten

9.2.1.2. •Landgericht: Streitwert über 5000,00€

9.2.2. örtlich (Gerichtsstand)

9.2.2.1. •Grundsatz: Wohnort oder Sitz des Schuldners

9.3. Rechtsmittel

10. Zwangsvollstreckung

10.1. ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem ein Gläubiger zwangsweise seine Ansprüche gegen den Schuldner durchsetzen kann

10.1.1. Voraussetzungen:

10.1.1.1. Vollstreckbarer Titel

10.1.1.1.1. Urteile

10.1.1.1.2. Vollstreckungsbescheide

10.1.1.1.3. notarielle Schuldurkunden

10.1.1.1.4. Neues Element

11. Verbraucherinsolvenzverfahren

11.1. 1.Stufe: Versuch einer außergerichtlichen Einigung

11.1.1. Versuch einer außergerichtlichen Einigung über eine Schuldenbereinigung

11.1.2. Muss Hilfe geeigneter Personen wie z.B Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälte,Steuerberater in Anspruch nehmen

11.1.3. Gläubiger entscheiden über Annahme des Planes

11.2. Gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren

11.2.1. Eröffnungsantrag des Schuldners

11.3. 2.Stufe: Versuch eines gerichtlichen Vergleichs

11.3.1. Schuldenbereinigungsplan

11.3.1.1. Rechtsfolgen:

11.3.1.1.1. Annahme des Schuldenbereinigungsplanes

11.3.1.1.2. Ablehnung des Schuldenbereinigungsplanes

11.3.2. Ruhen des Verfahrens

11.4. 3.Stufe: Eröffnung eines vereinfachten Insolvenzverfahrens

11.4.1. Treuhänder verwertet den pfändbaren Teil zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubigeransprüche

11.4.2. Für Gegenstände an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen hat der Treuhänder kein Recht zur Verwertung

11.4.3. Verwertungsrecht steht dem Gläubiger zu

11.4.4. Gehaltsabtretung ist auf zwei Jahre begrenzt

11.5. 4.Stufe: Restschuldbefreiung

11.5.1. Aus wichtigem Grund kann die Restschuldbefreiung versagt werden

11.5.2. Während der Wohlverhaltensphase hat der Schuldner folgende Pflichten:

11.5.2.1. Er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausführen

11.5.2.2. Im Erbfall muss der Schuldner die Hälfte des Erbes an den Treuhänder übergeben

11.5.2.3. Er muss jeden Wohnsitz- und Beschäftigungswechsel dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitteilen

11.5.2.4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger darf er nur an den Treuhänder leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen

11.5.3. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase wird die Restschuld erteilt , sofern der Schuldner seine Pflichten erfüllt hat