Gemischte PKW-Nutzung im Steuerrecht

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Gemischte PKW-Nutzung im Steuerrecht 作者: Mind Map: Gemischte PKW-Nutzung im Steuerrecht

1. Einzelunternehmen

1.1. BV

1.1.1. betriebliche Nutzung > 50 % (notwendiges BV)

1.1.1.1. PKW ist BV - alle Ausgaben sind daher zunächst BA

1.1.1.2. für die private Nutzung muss eine Kompensation her (Nutzungsentnahme)

1.1.1.2.1. Bewertung mit 1%-Methode

1.1.1.2.2. Bewertung mit Fahrtenbuchmethode

1.1.2. betriebliche Nutzung 10 - 50 % (gewillkürtes BV)

1.1.2.1. Nutzungsentnahme darf NICHT mittels 1%-Methode ermittelt werden

1.1.2.2. es kommen daher nur Fahrtenbuch- und Schätzungsmethode in Betracht

1.2. PV (betriebliche Nutzung < 50 % bei gewillkürtem PV oder < 10 % bei notwendigem PV)

1.2.1. PKW ist PV - alle Ausgaben sind daher zunächst Kosten der Lebensführung

1.2.2. für die betriebliche Nutzung darf jedoch eine Kompensation ermittelt werden (sog. Nutzungseinlage)

1.2.2.1. Bewertung analog des Arbeitnehmers (R 4.12 EStR)

1.2.2.1.1. Fahrten Wohnung - Betriebsstätte mittels Entfernungspauschale

1.2.2.1.2. andere berufliche Fahrten nach Reisekostengrundsätzen

1.2.2.1.3. Aufzeichnung in Form einer Excel-Tabelle grundsätzlich ausreichend (kein Fahrtenbuch formell vorgeschrieben)

1.2.2.2. Bewertung mittels Fahrtenbuch (BFH VIII R 1/21)

1.2.2.2.1. betriebliche Nutzung laut Fahrtenbuch x Gesamtkosten des PKW

1.3. Umsatzsteuer

1.3.1. Die Zuordnung des PKW in der Umsatzsteuer hängt NICHT von der Einordnung als BV/PV in der Einkommensteuer ab

1.3.2. Stattdessen gilt das Zuordnungswahlrecht, bei dem eine volle Zuordnung ab 10%-iger unternehmerischer Nutzung erfolgen darf, § 15 Abs. 1 S. 2 UStG

1.3.3. zur Kompensation von Privatfahrten ist dann grundsätzlich eine uWA zu versteuern

1.4. Praxishinweis

1.4.1. in Zweifelsfällen können Aufzeichnungen über 3 Monate geführt werden, die dann auch bis auf Weiteres als Nutzungsverhältnis zugrunde gelegt werden können (BMF v. 18.11.2009, Rz. 4)

1.4.2. PV bietet den Vorteil, dass stille Reserven nicht versteuert werden müssen

1.4.3. theoretisch ließe sich z.B. bei 40%-iger betrieblicher Nutzung PV in der ESt und Unternehmensvermögen in der USt annehmen (keine stillen Reserven, aber Vorsteuerabzug)

2. Personengesellschaften & Kapitalgesellschaften

2.1. bei Gesellschaften gibt es grundsätzlich keine Privatnutzung, da die Gesellschaft selbst keinen privaten Bereich hat (nur der Gesellschafter)

2.2. PersG: Abwicklung über ein Gesellschafter-Verrechnungskonto (Gesamthand) oder Sonderbilanz möglich

2.3. KapG: Abwicklung über ein Gesellschafter-Verrechnungskonto, Arbeitslohn oder eine vGA möglich

2.4. Besonderheiten in der USt beachten (z.B. kein 20%-iger Abschlag)

3. Praxishinweise für die Beratung

3.1. elektronische Fahrtenbücher einsetzen

3.2. Tankkarten erleichtern Belegsammlung