
1. SGB ||| Sozialgesetzbuch
1.1. Arbeitsförderung
1.1.1. wenn AV-Kündigung innerbetrieblich angekündigt wird => Pflicht sich bei der Agentur für Arbeit zu melden
1.1.2. § 38 SGB 3
1.1.3. Regel: 3 Monate vor Arbeitsende oder wenn Arbeitsende in weniger als 3 Monaten binnen 3 Tagen nach Kenntnis andern fals:
1.1.3.1. Sperrzeit: 1 Woche wegen Meldeversaeumnis + ALG| - Anspruch wird um 1 Woche gekürzt
1.2. Wenn Kündigungszugang
1.2.1. 1 Tag später zur Agentur für Arbeit + Arbeitslosmeldung
1.2.2. Voraussetzung: AV endet mit Zugang der Kündigung
1.2.3. Sonst: Arbeitslosmeldung am Tag nach Ende der Kündigungsfrist des AV-Endes
1.2.3.1. andernfalls: Sperrzeit 1 Woche + ALG|-Anspruch wird um eine Woche gekürzt
1.3. Erreichbarkeitsverordnung
1.3.1. jeden tag auch am Samstag, erreichbar
1.4. Vertiefung
1.4.1. Voraussetzung
1.4.1.1. Arbeitslosmeldung
1.4.1.2. arbeitslos sein
1.4.1.2.1. Verfügbarkeit
1.4.1.2.2. Eigenbemühungen
1.4.1.2.3. nicht in einem Beschäftigungsverhaeltnis
1.4.1.3. §§ 118, 119
1.5. Erfüllung der Anwartschaftszeit
1.5.1. §§ 123; 124
1.6. Zumutbare Beschaeftigung
1.6.1. § 121 4 SGB 3 örtliche Pendelzeiten
2. Bundesurlaubsgesetz
2.1. Urlaub
3. BGB § 622 §626
3.1. Kündigungsfrist
3.2. Form der Kündigung
4. KSchG § 1 ABS. 1 u. 3; § 1a ABS. § 2 § 23
4.1. Kündigungsgründe
4.1.1. Verhalten/personen/betriebsbedingt
4.2. Definition von Großbetrieben
5. Teilzeitbefristungsgesetz TzBfG § 2, 14, 15, 17
5.1. befristeter oder TeilzeitVertrag
5.2. § 16 Bezug zu § 15
6. Mutterschutzgesetz
6.1. Mutterschutzgesetz Mschg § 9
7. TVG
7.1. §3 Abs3 nicht bis er endet sondern bis ein neuer gültig ist
7.2. TarifvertragsGesetz
7.3. Allgemeinverbindlichkeit
7.3.1. http://www.bmas.de/portal/38140/property=pdf/arbeitsrecht__verzeichnis__allgemeinverbindlicher__tarifvertraege.pdf
7.4. betriebliche Vereinbarung Arbeitnehmer Abreitgeber
7.5. Tarifvertragsgesetz steht über dem Betriebsverfassungsgesetz
7.6. Rahmentarifvertrag
7.6.1. im Rahmentarifvertrag wird das Gesetz erklaert
7.6.2. Der Rahmentarifvertrag (RTV) auch Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge genannt ist in Deutschland eine besondere Form des Tarifvertrages . In ihm werden die Lohn- bzw. Gehaltsgruppen festgelegt die Gruppenmerkmale definiert und die Regelungen zur Leistungsentlohnung getroffen. In einzelnen Fällen kommt es vor daß der Lohn- und Gehaltstarifvertrag selbst die Lohn- und Gehaltsgruppeneinteilung festlegt. Die Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge haben in der Regel eine Laufzeit von mehreren Jahren.
7.6.3. Rahmentarifvertrag auch Manteltarifvertrag genannt
8. Arbeitszeitgesetz
8.1. Arbeitszeit
9. Produkthaftungsgesetz
9.1. Herstellerpflichten wenn Produkt auf den Markt kommt
9.1.1. Konstruktions-, Produktions-, Fabrikationsfehler; Entwicklungfehler sind zu vermeiden, da diese zu Schäden führen können
9.1.1.1. zu lesen im BGB unter PrdHG § § 1 ABS; 8
9.1.1.1.1. Schadensersatzgesetz SMG
9.1.2. Der Verwender muss ausrechend über die Produktanwendung informiert werden.
9.1.3. Marktbeobachtung zum Erkennen versteckter Fehler im Produkt, die sich erst später zeigen
9.1.3.1. Vorsicht: nur wenn Fehler von vorneherein im Produkt steckte und sich später zeigt => aber: keine HAftung bei Prof.fehler der durch fehlerhaften Gebrauch entsteht
10. Problemstellung
11. Entgeltfindung
11.1. Eingruppierung
11.1.1. in eine Entgeltgruppe
11.1.1.1. innerhalb der Entgeltgruppe: Einstufung
11.2. d.h. Ermittlung des Lohns/gehalts für bestimmte Tätigkeit
11.2.1. Vorgehensweise
11.2.1.1. Ermittlung von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen nach folgendem in der Regel 3 gliedrigen System
11.2.1.1.1. -> Spannbreite/Umfang der Tätigkeit = Menge der Aufgabengebiete
11.2.1.1.2. -> Maß der Verantwortlichkeit = Umfang des Entscheidung- und Gestaltungsspielraumes
11.2.1.1.3. -> Qualifikation
11.2.1.1.4. ind er Praxis: ->Lebensalter spiegelt Erfahrung wider, die einen steigenden Wert hat
11.2.1.1.5. -> Dienstalter=Beschäftigungszeit
11.3. Wichtig: BR hat Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 ABS. 10 BetrVG vorausgesetzt der Tarifvertrag erlaubt dies
11.3.1. bezüglich der Lohnhöhe hat der BR kein Mitwirkungsrecht
12. Mutterschutzgesetz 57
12.1. Arbeitsgesetze S 510
13. Arbeitszeugnis GewO § 106 geregelt; im BGB § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung bei Freiberuflern/Gewerbetreibende
14. estg §18
14.1. Einkommesnsteuergesetz
14.2. ist nicht im Arbeitsrecht enthalten
15. Bundesdatenschutzgesetz 56
15.1. Datenschutz-> Rechtsgrundlagen-> oberste: abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 GG = allgemeines Persönlichkeitsrecht
15.2. Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Bundesverfassungsgericht
15.2.1. D.H. Jeder darf selbst bestimmen => wer, was, wann, wo, wielange, wofür
15.3. Seite 469
16. Betriebsverfassungsgesetz BetrVG
16.1. Mitwirkung des Betriebsrates bei Kündigung
16.2. Mitbestimmungsrechte § 87
16.2.1. punkt 2 Arbeitszeitregelung
16.3. § 80 allgm. Aufgaben
16.4. § 81 Unterrichtungs- und Eröterungsrechte des AG
16.5. § 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht de AN
16.6. § 87 Mitbestimmungrecht Soziale Angelegenheiten
16.7. § 90 ABS 2 Unterrichts- und Beratungsrecht
16.8. § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen
16.9. § 88 ist kein Mitbestimmungsrecht, nur freiwillige Betriebsvereinbarungen
16.10. Mitwirkungsrechte und Mitbestimmungsrechte des Betriebrates
16.10.1. Infromationsrecht
16.10.1.1. = d.h. der Betriebsrat hat Unterrichtsrecht, der Arbeitgeber Unterrichtungpflicht
16.10.1.2. §§ 90 ABS. 1, 92 ABS. 1, 99 ABS. 1 BetrVG)
16.10.2. Beratungsrecht
16.10.2.1. = d.h. der Betriebsrat kann Erörterungen vom AG verlangen
16.10.2.2. §§ 90 ABS. 2, 92 ABS 1, 92a ABS 1, 96 ABS 1 BetrVG
16.10.3. Vorschlagsrecht
16.10.3.1. = d.h. Bertiebsrat kann von sich aus an den Ag herantreten und Vorschläge einbringen
16.10.3.2. §§ 92 ABS 2, 92a ABS 1, BetrVG
16.10.4. Anhörungsrecht
16.10.4.1. = d.h. AG muss Betriebsrat Gelegenehit geben, Anregungngen und Einwendungen vorzubringen
16.10.4.2. § 102 ABS 1 BetrVG
16.10.5. Widerspruchsrecht
16.10.5.1. = d.h. Betriebsrat hat die Möglichkeit gegen die Maßnahme des AG Widerspruch zu erheben, so dass Prüfung durch das Gericht erfolgt
16.10.5.2. § § 98 ABsatz 2, 102 Abs 3
16.10.6. Mitbestimmungsrecht
16.10.6.1. = d.h. in sozialen Angelegenheiten hat Betriebsrat volles Mitbestimmungsrecht
16.10.6.2. §§ 87, 98 ABS 1 BetrVG
16.11. BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte soz. Anglegenheiten
16.11.1. 1. Ordnung des Betriebes und Verhältnis der AN
16.11.2. 2. Beginn und Ende der täglichen AZ einschließlich der Pausen sowie Verteilung der AZ auf die einzelen Wochentage
16.11.3. 3. vorrübergehende Verkürzung oder der Verlängerung der betriebsüblichen AZ
16.11.4. 4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte
16.11.5. 5. Aufstellung allg. Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans; zeitliche Lage
16.11.6. 6. Einführung und Anwendung von techn. Einrichtungen
16.11.7. 7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Gesundheitsschutz; Unfallverhütungvorschriften
16.11.8. 8. Sozialeinrichtungen -> FOrm, Gestaltung, Verwaltung deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das UN oder den Konzern beschränkt ist
16.11.9. 9. Zuweisung und Kündigung von Wohnraeumen, die den AN mit Rücksicht auf das Bestehen eines AV vermeitet werden, sowie die allg. Festlegung der Nutzungsbed.
16.11.10. 10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung insbesondere die AUfstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohungmethoden sowie deren Änderung;
16.11.11. 11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
16.11.12. 12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen
16.11.13. 13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern ein ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.
16.12. Betriebsrat aufstellen
16.12.1. BetrVG § § 7, 8, 9, 13
16.13. Kündigung des Betriebsrates
16.13.1. KschG § 15
16.13.2. KschG § 15 ABS 2, Nach Beendigung der Amtszeit kann 1 Jahr keine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden
16.14. personelle Angelegenheiten
16.14.1. Start:
16.14.1.1. Personalplanung § 92
16.14.1.1.1. was ist der gegenwärtige und zukünftige Personalbedarf
16.14.1.1.2. Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrat
16.14.1.2. Auswahlrichtlinien § 95
16.14.1.2.1. Auwahlrichtlinien für die personelle Auswahl -> Einstellungen BetrVG § 95
16.14.1.2.2. Zustimmungsrecht des Betriebsrates genauer Zustimmungspflicht durch den Betriebsrat
16.14.1.2.3. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, da Einigungstelle bei Streit mit dem Chef einzuschalten ist
16.14.1.3. Personalfragebogen
16.14.1.3.1. Zustimmungsrecht- Zustimmungspflicht des Betriebsrates
16.14.1.3.2. Personelle Einzelmaßnahmen
16.14.1.4. vorläufige personelle Maßnahmen
16.14.1.4.1. Kein Mitwirkungs-und Mitbestimmungrecht des Betriebsrates aus dringenden betriebl. Gründen
16.14.1.4.2. § 100 BetrVG
16.14.1.5. Mitbestimmung bei Kündigung
16.14.1.5.1. Anhörungsrecht des Betriebsrates
16.14.1.5.2. Anhörungspflicht des Betriebsrates
16.14.1.5.3. Widerspruchsrecht des Betriebsrates
16.14.1.5.4. § 102 BetrVG
16.14.1.6. Mitbestimmung bei außerordentlicher Kündigung eines Betriebsrates-Mitglieds
16.14.1.6.1. Zustimmungsrecht und Zustimmungpflicht des Betriebsrates
17. Baunutzungsverordnung
18. Gesetz über die Umweltverträglichkeit
18.1. UVPG
19. Gerichtsaufbau
20. Entgeltfortzahlungsgesetz 18
20.1. Seite 113
20.2. Arbeitsunfall
20.2.1. Verletzung
20.2.1.1. Krankheit
20.2.1.1.1. Woche 1-6:
20.2.1.1.2. Woche 7-72:
20.3. Erwerbsminderung wegen Arbeitsunfälle
20.3.1. => ab 20% Erwerbsminderung -> länger als 26. Woche nach Arbeitsunfall (= Versicherungsfall)
20.3.1.1. Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft
20.4. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
21. Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften
21.1. ArbeitschutzGesetz
21.2. Arbeitssicherheitsgesetz
21.3. Arbeitsstättenverordnung
21.4. Mutterschutzgesetz
21.5. SGB 4
21.6. Jugendarbeitsschutz
21.7. Gefahrstoffverordnung
21.8. Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
21.9. UVV = Unfallverhütungsvorschriften von der Berufsgenosssenschaft
21.9.1. berufsgenossenschaftliche Vorschrtiften bei der Arbeit (BGV)-> beinhaltet die Grundsätze der Prävention (BGV a1) Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am AA (BGV A 8)