ArbeitsRecht_Standardgesetze

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ArbeitsRecht_Standardgesetze von Mind Map: ArbeitsRecht_Standardgesetze

1. SGB ||| Sozialgesetzbuch

1.1. Arbeitsförderung

1.1.1. wenn AV-Kündigung innerbetrieblich angekündigt wird => Pflicht sich bei der Agentur für Arbeit zu melden

1.1.2. § 38 SGB 3

1.1.3. Regel: 3 Monate vor Arbeitsende oder wenn Arbeitsende in weniger als 3 Monaten binnen 3 Tagen nach Kenntnis andern fals:

1.1.3.1. Sperrzeit: 1 Woche wegen Meldeversaeumnis + ALG| - Anspruch wird um 1 Woche gekürzt

1.2. Wenn Kündigungszugang

1.2.1. 1 Tag später zur Agentur für Arbeit + Arbeitslosmeldung

1.2.2. Voraussetzung: AV endet mit Zugang der Kündigung

1.2.3. Sonst: Arbeitslosmeldung am Tag nach Ende der Kündigungsfrist des AV-Endes

1.2.3.1. andernfalls: Sperrzeit 1 Woche + ALG|-Anspruch wird um eine Woche gekürzt

1.3. Erreichbarkeitsverordnung

1.3.1. jeden tag auch am Samstag, erreichbar

1.4. Vertiefung

1.4.1. Voraussetzung

1.4.1.1. Arbeitslosmeldung

1.4.1.2. arbeitslos sein

1.4.1.2.1. Verfügbarkeit

1.4.1.2.2. Eigenbemühungen

1.4.1.2.3. nicht in einem Beschäftigungsverhaeltnis

1.4.1.3. §§ 118, 119

1.5. Erfüllung der Anwartschaftszeit

1.5.1. §§ 123; 124

1.6. Zumutbare Beschaeftigung

1.6.1. § 121 4 SGB 3 örtliche Pendelzeiten

2. Bundesurlaubsgesetz

2.1. Urlaub

3. BGB § 622 §626

3.1. Kündigungsfrist

3.2. Form der Kündigung

4. KSchG § 1 ABS. 1 u. 3; § 1a ABS. § 2 § 23

4.1. Kündigungsgründe

4.1.1. Verhalten/personen/betriebsbedingt

4.2. Definition von Großbetrieben

5. Teilzeitbefristungsgesetz TzBfG § 2, 14, 15, 17

5.1. befristeter oder TeilzeitVertrag

5.2. § 16 Bezug zu § 15

6. Mutterschutzgesetz

6.1. Mutterschutzgesetz Mschg § 9

7. TVG

7.1. §3 Abs3 nicht bis er endet sondern bis ein neuer gültig ist

7.2. TarifvertragsGesetz

7.3. Allgemeinverbindlichkeit

7.3.1. http://www.bmas.de/portal/38140/property=pdf/arbeitsrecht__verzeichnis__allgemeinverbindlicher__tarifvertraege.pdf

7.4. betriebliche Vereinbarung Arbeitnehmer Abreitgeber

7.5. Tarifvertragsgesetz steht über dem Betriebsverfassungsgesetz

7.6. Rahmentarifvertrag

7.6.1. im Rahmentarifvertrag wird das Gesetz erklaert

7.6.2. Der Rahmentarifvertrag (RTV) auch Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge genannt ist in Deutschland eine besondere Form des Tarifvertrages . In ihm werden die Lohn- bzw. Gehaltsgruppen festgelegt die Gruppenmerkmale definiert und die Regelungen zur Leistungsentlohnung getroffen. In einzelnen Fällen kommt es vor daß der Lohn- und Gehaltstarifvertrag selbst die Lohn- und Gehaltsgruppeneinteilung festlegt. Die Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge haben in der Regel eine Laufzeit von mehreren Jahren.

7.6.3. Rahmentarifvertrag auch Manteltarifvertrag genannt

8. Arbeitszeitgesetz

8.1. Arbeitszeit

9. Produkthaftungsgesetz

9.1. Herstellerpflichten wenn Produkt auf den Markt kommt

9.1.1. Konstruktions-, Produktions-, Fabrikationsfehler; Entwicklungfehler sind zu vermeiden, da diese zu Schäden führen können

9.1.1.1. zu lesen im BGB unter PrdHG § § 1 ABS; 8

9.1.1.1.1. Schadensersatzgesetz SMG

9.1.2. Der Verwender muss ausrechend über die Produktanwendung informiert werden.

9.1.3. Marktbeobachtung zum Erkennen versteckter Fehler im Produkt, die sich erst später zeigen

9.1.3.1. Vorsicht: nur wenn Fehler von vorneherein im Produkt steckte und sich später zeigt => aber: keine HAftung bei Prof.fehler der durch fehlerhaften Gebrauch entsteht

10. Problemstellung

11. Entgeltfindung

11.1. Eingruppierung

11.1.1. in eine Entgeltgruppe

11.1.1.1. innerhalb der Entgeltgruppe: Einstufung

11.2. d.h. Ermittlung des Lohns/gehalts für bestimmte Tätigkeit

11.2.1. Vorgehensweise

11.2.1.1. Ermittlung von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen nach folgendem in der Regel 3 gliedrigen System

11.2.1.1.1. -> Spannbreite/Umfang der Tätigkeit = Menge der Aufgabengebiete

11.2.1.1.2. -> Maß der Verantwortlichkeit = Umfang des Entscheidung- und Gestaltungsspielraumes

11.2.1.1.3. -> Qualifikation

11.2.1.1.4. ind er Praxis: ->Lebensalter spiegelt Erfahrung wider, die einen steigenden Wert hat

11.2.1.1.5. -> Dienstalter=Beschäftigungszeit

11.3. Wichtig: BR hat Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 ABS. 10 BetrVG vorausgesetzt der Tarifvertrag erlaubt dies

11.3.1. bezüglich der Lohnhöhe hat der BR kein Mitwirkungsrecht

12. Mutterschutzgesetz 57

12.1. Arbeitsgesetze S 510

13. Arbeitszeugnis GewO § 106 geregelt; im BGB § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung bei Freiberuflern/Gewerbetreibende

14. estg §18

14.1. Einkommesnsteuergesetz

14.2. ist nicht im Arbeitsrecht enthalten

15. Bundesdatenschutzgesetz 56

15.1. Datenschutz-> Rechtsgrundlagen-> oberste: abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 GG = allgemeines Persönlichkeitsrecht

15.2. Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Bundesverfassungsgericht

15.2.1. D.H. Jeder darf selbst bestimmen => wer, was, wann, wo, wielange, wofür

15.3. Seite 469

16. Betriebsverfassungsgesetz BetrVG

16.1. Mitwirkung des Betriebsrates bei Kündigung

16.2. Mitbestimmungsrechte § 87

16.2.1. punkt 2 Arbeitszeitregelung

16.3. § 80 allgm. Aufgaben

16.4. § 81 Unterrichtungs- und Eröterungsrechte des AG

16.5. § 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht de AN

16.6. § 87 Mitbestimmungrecht Soziale Angelegenheiten

16.7. § 90 ABS 2 Unterrichts- und Beratungsrecht

16.8. § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen

16.9. § 88 ist kein Mitbestimmungsrecht, nur freiwillige Betriebsvereinbarungen

16.10. Mitwirkungsrechte und Mitbestimmungsrechte des Betriebrates

16.10.1. Infromationsrecht

16.10.1.1. = d.h. der Betriebsrat hat Unterrichtsrecht, der Arbeitgeber Unterrichtungpflicht

16.10.1.2. §§ 90 ABS. 1, 92 ABS. 1, 99 ABS. 1 BetrVG)

16.10.2. Beratungsrecht

16.10.2.1. = d.h. der Betriebsrat kann Erörterungen vom AG verlangen

16.10.2.2. §§ 90 ABS. 2, 92 ABS 1, 92a ABS 1, 96 ABS 1 BetrVG

16.10.3. Vorschlagsrecht

16.10.3.1. = d.h. Bertiebsrat kann von sich aus an den Ag herantreten und Vorschläge einbringen

16.10.3.2. §§ 92 ABS 2, 92a ABS 1, BetrVG

16.10.4. Anhörungsrecht

16.10.4.1. = d.h. AG muss Betriebsrat Gelegenehit geben, Anregungngen und Einwendungen vorzubringen

16.10.4.2. § 102 ABS 1 BetrVG

16.10.5. Widerspruchsrecht

16.10.5.1. = d.h. Betriebsrat hat die Möglichkeit gegen die Maßnahme des AG Widerspruch zu erheben, so dass Prüfung durch das Gericht erfolgt

16.10.5.2. § § 98 ABsatz 2, 102 Abs 3

16.10.6. Mitbestimmungsrecht

16.10.6.1. = d.h. in sozialen Angelegenheiten hat Betriebsrat volles Mitbestimmungsrecht

16.10.6.2. §§ 87, 98 ABS 1 BetrVG

16.11. BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte soz. Anglegenheiten

16.11.1. 1. Ordnung des Betriebes und Verhältnis der AN

16.11.2. 2. Beginn und Ende der täglichen AZ einschließlich der Pausen sowie Verteilung der AZ auf die einzelen Wochentage

16.11.3. 3. vorrübergehende Verkürzung oder der Verlängerung der betriebsüblichen AZ

16.11.4. 4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte

16.11.5. 5. Aufstellung allg. Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans; zeitliche Lage

16.11.6. 6. Einführung und Anwendung von techn. Einrichtungen

16.11.7. 7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Gesundheitsschutz; Unfallverhütungvorschriften

16.11.8. 8. Sozialeinrichtungen -> FOrm, Gestaltung, Verwaltung deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das UN oder den Konzern beschränkt ist

16.11.9. 9. Zuweisung und Kündigung von Wohnraeumen, die den AN mit Rücksicht auf das Bestehen eines AV vermeitet werden, sowie die allg. Festlegung der Nutzungsbed.

16.11.10. 10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung insbesondere die AUfstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohungmethoden sowie deren Änderung;

16.11.11. 11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;

16.11.12. 12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen

16.11.13. 13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern ein ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.

16.12. Betriebsrat aufstellen

16.12.1. BetrVG § § 7, 8, 9, 13

16.13. Kündigung des Betriebsrates

16.13.1. KschG § 15

16.13.2. KschG § 15 ABS 2, Nach Beendigung der Amtszeit kann 1 Jahr keine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden

16.14. personelle Angelegenheiten

16.14.1. Start:

16.14.1.1. Personalplanung § 92

16.14.1.1.1. was ist der gegenwärtige und zukünftige Personalbedarf

16.14.1.1.2. Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrat

16.14.1.2. Auswahlrichtlinien § 95

16.14.1.2.1. Auwahlrichtlinien für die personelle Auswahl -> Einstellungen BetrVG § 95

16.14.1.2.2. Zustimmungsrecht des Betriebsrates genauer Zustimmungspflicht durch den Betriebsrat

16.14.1.2.3. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, da Einigungstelle bei Streit mit dem Chef einzuschalten ist

16.14.1.3. Personalfragebogen

16.14.1.3.1. Zustimmungsrecht- Zustimmungspflicht des Betriebsrates

16.14.1.3.2. Personelle Einzelmaßnahmen

16.14.1.4. vorläufige personelle Maßnahmen

16.14.1.4.1. Kein Mitwirkungs-und Mitbestimmungrecht des Betriebsrates aus dringenden betriebl. Gründen

16.14.1.4.2. § 100 BetrVG

16.14.1.5. Mitbestimmung bei Kündigung

16.14.1.5.1. Anhörungsrecht des Betriebsrates

16.14.1.5.2. Anhörungspflicht des Betriebsrates

16.14.1.5.3. Widerspruchsrecht des Betriebsrates

16.14.1.5.4. § 102 BetrVG

16.14.1.6. Mitbestimmung bei außerordentlicher Kündigung eines Betriebsrates-Mitglieds

16.14.1.6.1. Zustimmungsrecht und Zustimmungpflicht des Betriebsrates

17. Baunutzungsverordnung

18. Gesetz über die Umweltverträglichkeit

18.1. UVPG

19. Gerichtsaufbau

20. Entgeltfortzahlungsgesetz 18

20.1. Seite 113

20.2. Arbeitsunfall

20.2.1. Verletzung

20.2.1.1. Krankheit

20.2.1.1.1. Woche 1-6:

20.2.1.1.2. Woche 7-72:

20.3. Erwerbsminderung wegen Arbeitsunfälle

20.3.1. => ab 20% Erwerbsminderung -> länger als 26. Woche nach Arbeitsunfall (= Versicherungsfall)

20.3.1.1. Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft

20.4. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

21. Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften

21.1. ArbeitschutzGesetz

21.2. Arbeitssicherheitsgesetz

21.3. Arbeitsstättenverordnung

21.4. Mutterschutzgesetz

21.5. SGB 4

21.6. Jugendarbeitsschutz

21.7. Gefahrstoffverordnung

21.8. Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte

21.9. UVV = Unfallverhütungsvorschriften von der Berufsgenosssenschaft

21.9.1. berufsgenossenschaftliche Vorschrtiften bei der Arbeit (BGV)-> beinhaltet die Grundsätze der Prävention (BGV a1) Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am AA (BGV A 8)

22. Arbeitsschutzgesetz 51

22.1. ArbSchG Seite 427

22.2. -> Sicherheit + Gesundheitsschutz am Arbeitspaltz bei der Arbeit

23. Arbeitsicherheitsgesetz 52

23.1. ASiG Seite 441

24. Arbeitstättenverordnung

25. SGB 7

25.1. gesätzliche Unfallversicherung

25.2. erlaubt den BGen UVV zu erlassen

26. Bildschirmarbeitspaltzverordnung