1. SGB ||| Sozialgesetzbuch
1.1. Arbeitsförderung
1.1.1. wenn AV-Kündigung innerbetrieblich angekündigt wird => Pflicht sich bei der Agentur für Arbeit zu melden
1.1.2. § 38 SGB 3
1.1.3. Regel: 3 Monate vor Arbeitsende oder wenn Arbeitsende in weniger als 3 Monaten binnen 3 Tagen nach Kenntnis andern fals:
1.1.3.1. Sperrzeit: 1 Woche wegen Meldeversaeumnis + ALG| - Anspruch wird um 1 Woche gekürzt
1.2. Wenn Kündigungszugang
1.2.1. 1 Tag später zur Agentur für Arbeit + Arbeitslosmeldung
1.2.2. Voraussetzung: AV endet mit Zugang der Kündigung
1.2.3. Sonst: Arbeitslosmeldung am Tag nach Ende der Kündigungsfrist des AV-Endes
1.2.3.1. andernfalls: Sperrzeit 1 Woche + ALG|-Anspruch wird um eine Woche gekürzt
1.3. Erreichbarkeitsverordnung
1.3.1. jeden tag auch am Samstag, erreichbar
1.4. Vertiefung
1.4.1. Voraussetzung
1.4.1.1. Arbeitslosmeldung
1.4.1.2. arbeitslos sein
1.4.1.2.1. Verfügbarkeit
1.4.1.2.2. Eigenbemühungen
1.4.1.2.3. nicht in einem Beschäftigungsverhaeltnis
1.4.1.3. §§ 118, 119
1.5. Erfüllung der Anwartschaftszeit
1.5.1. §§ 123; 124
1.6. Zumutbare Beschaeftigung
1.6.1. § 121 4 SGB 3 örtliche Pendelzeiten
2. Bundesurlaubsgesetz
2.1. Urlaub
3. BGB § 622 §626
3.1. Kündigungsfrist
3.2. Form der Kündigung
4. KSchG § 1 ABS. 1 u. 3; § 1a ABS. § 2 § 23
4.1. Kündigungsgründe
4.1.1. Verhalten/personen/betriebsbedingt
4.2. Definition von Großbetrieben
5. Betriebsverfassungsgesetz BetrVG
5.1. Mitwirkung des Betriebsrates bei Kündigung
5.2. Mitbestimmungsrechte § 87
5.2.1. punkt 2 Arbeitszeitregelung
5.3. § 80 allgm. Aufgaben
5.4. § 81 Unterrichtungs- und Eröterungsrechte des AG
5.5. § 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht de AN
5.6. § 87 Mitbestimmungrecht Soziale Angelegenheiten
5.7. § 90 ABS 2 Unterrichts- und Beratungsrecht
5.8. § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen
5.9. § 88 ist kein Mitbestimmungsrecht, nur freiwillige Betriebsvereinbarungen
5.10. Mitwirkungsrechte und Mitbestimmungsrechte des Betriebrates
5.10.1. Infromationsrecht
5.10.1.1. = d.h. der Betriebsrat hat Unterrichtsrecht, der Arbeitgeber Unterrichtungpflicht
5.10.1.2. §§ 90 ABS. 1, 92 ABS. 1, 99 ABS. 1 BetrVG)
5.10.2. Beratungsrecht
5.10.2.1. = d.h. der Betriebsrat kann Erörterungen vom AG verlangen
5.10.2.2. §§ 90 ABS. 2, 92 ABS 1, 92a ABS 1, 96 ABS 1 BetrVG
5.10.3. Vorschlagsrecht
5.10.3.1. = d.h. Bertiebsrat kann von sich aus an den Ag herantreten und Vorschläge einbringen
5.10.3.2. §§ 92 ABS 2, 92a ABS 1, BetrVG
5.10.4. Anhörungsrecht
5.10.4.1. = d.h. AG muss Betriebsrat Gelegenehit geben, Anregungngen und Einwendungen vorzubringen
5.10.4.2. § 102 ABS 1 BetrVG
5.10.5. Widerspruchsrecht
5.10.5.1. = d.h. Betriebsrat hat die Möglichkeit gegen die Maßnahme des AG Widerspruch zu erheben, so dass Prüfung durch das Gericht erfolgt
5.10.5.2. § § 98 ABsatz 2, 102 Abs 3
5.10.6. Mitbestimmungsrecht
5.10.6.1. = d.h. in sozialen Angelegenheiten hat Betriebsrat volles Mitbestimmungsrecht
5.10.6.2. §§ 87, 98 ABS 1 BetrVG
5.11. BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte soz. Anglegenheiten
5.11.1. 1. Ordnung des Betriebes und Verhältnis der AN
5.11.2. 2. Beginn und Ende der täglichen AZ einschließlich der Pausen sowie Verteilung der AZ auf die einzelen Wochentage
5.11.3. 3. vorrübergehende Verkürzung oder der Verlängerung der betriebsüblichen AZ
5.11.4. 4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte
5.11.5. 5. Aufstellung allg. Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans; zeitliche Lage
5.11.6. 6. Einführung und Anwendung von techn. Einrichtungen
5.11.7. 7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Gesundheitsschutz; Unfallverhütungvorschriften
5.11.8. 8. Sozialeinrichtungen -> FOrm, Gestaltung, Verwaltung deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das UN oder den Konzern beschränkt ist
5.11.9. 9. Zuweisung und Kündigung von Wohnraeumen, die den AN mit Rücksicht auf das Bestehen eines AV vermeitet werden, sowie die allg. Festlegung der Nutzungsbed.
5.11.10. 10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung insbesondere die AUfstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohungmethoden sowie deren Änderung;
5.11.11. 11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
5.11.12. 12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen
5.11.13. 13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern ein ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.
5.12. Betriebsrat aufstellen
5.12.1. BetrVG § § 7, 8, 9, 13
5.13. Kündigung des Betriebsrates
5.13.1. KschG § 15
5.13.2. KschG § 15 ABS 2, Nach Beendigung der Amtszeit kann 1 Jahr keine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden
5.14. personelle Angelegenheiten
5.14.1. Start:
5.14.1.1. Personalplanung § 92
5.14.1.1.1. was ist der gegenwärtige und zukünftige Personalbedarf
5.14.1.1.2. Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrat
5.14.1.2. Auswahlrichtlinien § 95
5.14.1.2.1. Auwahlrichtlinien für die personelle Auswahl -> Einstellungen BetrVG § 95
5.14.1.2.2. Zustimmungsrecht des Betriebsrates genauer Zustimmungspflicht durch den Betriebsrat
5.14.1.2.3. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, da Einigungstelle bei Streit mit dem Chef einzuschalten ist
5.14.1.3. Personalfragebogen
5.14.1.3.1. Zustimmungsrecht- Zustimmungspflicht des Betriebsrates
5.14.1.3.2. Personelle Einzelmaßnahmen
5.14.1.4. vorläufige personelle Maßnahmen
5.14.1.4.1. Kein Mitwirkungs-und Mitbestimmungrecht des Betriebsrates aus dringenden betriebl. Gründen
5.14.1.4.2. § 100 BetrVG
5.14.1.5. Mitbestimmung bei Kündigung
5.14.1.5.1. Anhörungsrecht des Betriebsrates
5.14.1.5.2. Anhörungspflicht des Betriebsrates
5.14.1.5.3. Widerspruchsrecht des Betriebsrates
5.14.1.5.4. § 102 BetrVG
5.14.1.6. Mitbestimmung bei außerordentlicher Kündigung eines Betriebsrates-Mitglieds
5.14.1.6.1. Zustimmungsrecht und Zustimmungpflicht des Betriebsrates
6. Teilzeitbefristungsgesetz TzBfG § 2, 14, 15, 17
6.1. befristeter oder TeilzeitVertrag
6.2. § 16 Bezug zu § 15
7. Mutterschutzgesetz
7.1. Mutterschutzgesetz Mschg § 9
8. TVG
8.1. §3 Abs3 nicht bis er endet sondern bis ein neuer gültig ist
8.2. TarifvertragsGesetz
8.3. Allgemeinverbindlichkeit
8.3.1. http://www.bmas.de/portal/38140/property=pdf/arbeitsrecht__verzeichnis__allgemeinverbindlicher__tarifvertraege.pdf
8.4. betriebliche Vereinbarung Arbeitnehmer Abreitgeber
8.5. Tarifvertragsgesetz steht über dem Betriebsverfassungsgesetz
8.6. Rahmentarifvertrag
8.6.1. im Rahmentarifvertrag wird das Gesetz erklaert
8.6.2. Der Rahmentarifvertrag (RTV) auch Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge genannt ist in Deutschland eine besondere Form des Tarifvertrages . In ihm werden die Lohn- bzw. Gehaltsgruppen festgelegt die Gruppenmerkmale definiert und die Regelungen zur Leistungsentlohnung getroffen. In einzelnen Fällen kommt es vor daß der Lohn- und Gehaltstarifvertrag selbst die Lohn- und Gehaltsgruppeneinteilung festlegt. Die Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge haben in der Regel eine Laufzeit von mehreren Jahren.
8.6.3. Rahmentarifvertrag auch Manteltarifvertrag genannt
9. Arbeitszeitgesetz
9.1. Arbeitszeit
10. Baunutzungsverordnung
11. Produkthaftungsgesetz
11.1. Herstellerpflichten wenn Produkt auf den Markt kommt
11.1.1. Konstruktions-, Produktions-, Fabrikationsfehler; Entwicklungfehler sind zu vermeiden, da diese zu Schäden führen können
11.1.1.1. zu lesen im BGB unter PrdHG § § 1 ABS; 8
11.1.1.1.1. Schadensersatzgesetz SMG
11.1.2. Der Verwender muss ausrechend über die Produktanwendung informiert werden.
11.1.3. Marktbeobachtung zum Erkennen versteckter Fehler im Produkt, die sich erst später zeigen
11.1.3.1. Vorsicht: nur wenn Fehler von vorneherein im Produkt steckte und sich später zeigt => aber: keine HAftung bei Prof.fehler der durch fehlerhaften Gebrauch entsteht
12. Gesetz über die Umweltverträglichkeit
12.1. UVPG
13. Gerichtsaufbau
14. Problemstellung
15. Entgeltfortzahlungsgesetz 18
15.1. Seite 113
15.2. Arbeitsunfall
15.2.1. Verletzung
15.2.1.1. Krankheit
15.2.1.1.1. Woche 1-6:
15.2.1.1.2. Woche 7-72:
15.3. Erwerbsminderung wegen Arbeitsunfälle
15.3.1. => ab 20% Erwerbsminderung -> länger als 26. Woche nach Arbeitsunfall (= Versicherungsfall)
15.3.1.1. Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft
15.4. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
16. Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften
16.1. ArbeitschutzGesetz
16.2. Arbeitssicherheitsgesetz
16.3. Arbeitsstättenverordnung
16.4. Mutterschutzgesetz
16.5. SGB 4
16.6. Jugendarbeitsschutz
16.7. Gefahrstoffverordnung
16.8. Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
16.9. UVV = Unfallverhütungsvorschriften von der Berufsgenosssenschaft
16.9.1. berufsgenossenschaftliche Vorschrtiften bei der Arbeit (BGV)-> beinhaltet die Grundsätze der Prävention (BGV a1) Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am AA (BGV A 8)
17. Entgeltfindung
17.1. Eingruppierung
17.1.1. in eine Entgeltgruppe
17.1.1.1. innerhalb der Entgeltgruppe: Einstufung
17.2. d.h. Ermittlung des Lohns/gehalts für bestimmte Tätigkeit
17.2.1. Vorgehensweise
17.2.1.1. Ermittlung von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen nach folgendem in der Regel 3 gliedrigen System
17.2.1.1.1. -> Spannbreite/Umfang der Tätigkeit = Menge der Aufgabengebiete
17.2.1.1.2. -> Maß der Verantwortlichkeit = Umfang des Entscheidung- und Gestaltungsspielraumes
17.2.1.1.3. -> Qualifikation
17.2.1.1.4. ind er Praxis: ->Lebensalter spiegelt Erfahrung wider, die einen steigenden Wert hat
17.2.1.1.5. -> Dienstalter=Beschäftigungszeit
17.3. Wichtig: BR hat Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 ABS. 10 BetrVG vorausgesetzt der Tarifvertrag erlaubt dies
17.3.1. bezüglich der Lohnhöhe hat der BR kein Mitwirkungsrecht
18. Arbeitsschutzgesetz 51
18.1. ArbSchG Seite 427
18.2. -> Sicherheit + Gesundheitsschutz am Arbeitspaltz bei der Arbeit
19. Arbeitsicherheitsgesetz 52
19.1. ASiG Seite 441
20. Arbeitstättenverordnung
21. SGB 7
21.1. gesätzliche Unfallversicherung
21.2. erlaubt den BGen UVV zu erlassen
22. Bildschirmarbeitspaltzverordnung
23. Mutterschutzgesetz 57
23.1. Arbeitsgesetze S 510
24. Arbeitszeugnis GewO § 106 geregelt; im BGB § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung bei Freiberuflern/Gewerbetreibende
25. estg §18
25.1. Einkommesnsteuergesetz
25.2. ist nicht im Arbeitsrecht enthalten
26. Bundesdatenschutzgesetz 56
26.1. Datenschutz-> Rechtsgrundlagen-> oberste: abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 GG = allgemeines Persönlichkeitsrecht
26.2. Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Bundesverfassungsgericht
26.2.1. D.H. Jeder darf selbst bestimmen => wer, was, wann, wo, wielange, wofür