Jugend-Arbeitsschutzgesetz

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Jugend-Arbeitsschutzgesetz von Mind Map: Jugend-Arbeitsschutzgesetz

1. U R L A U B § 19

1.1. mind. 30 Tage Urlaub

1.1.1. U 16

1.2. mind. 27 Tage Urlaub

1.2.1. U 17

1.3. mind. 25 Tage Urlaub

1.3.1. U 18

2. Arbeitszeiten

2.1. U18

2.1.1. §8 Abs 1, nicht mehr als 8 Stunden täglich

2.1.2. §8 Abs.1, nicht mehr als 40 Stunden in der Woche

2.1.3. §16/§17 Keine Arbeit am Wochende

2.1.3.1. Ausnahmen §16 Abs. 2 Punkt 1/2

2.1.3.1.1. In Krankenanstalten

2.1.3.1.2. Pflege-, Kinder- und Altersheim

2.1.3.1.3. In Bäckereine

2.1.4. §15 Fünf-Tage-Woche

2.2. Ü18

2.2.1. nicht mehr als 10h 45 Minuten

3. Berufsschule §9,§10

3.1. Unterricht

3.1.1. Freistellung durch den Arbeitgeber

3.1.2. Keine Beschäftigung an Berufsschultagen mit mehr als 5 Schulstunden

3.1.3. Keine Beschäftigung an Berufsschultagen die vor 9 Uhr beginnen (gilt auch für Ü18)

3.2. Prüfungen

3.2.1. Freistellung für die Teilnahme an Prüfungen

3.2.2. Freistellung an Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung

4. Geltungsbereich §1, §2

4.1. Jugendliche U18

4.1.1. in Berufsausbildung

4.1.2. als Arbeitnehmer

4.2. Kind ist wer unter 15 Jahre alt ist

4.2.1. Beschäftigung von Kindern ist verboten, es sei denn die Sorgeberechtigten willigen ein, das Kind ist mind. 13 und es handelt sich um leichte Tätigkeiten

4.3. Jugendlicher ist wer 15 aber noch nicht 18 Jahre alt ist

5. lt. § 41 Betrieb muss die Bescheinigung bis Vollendung des 18. Lebensjahres aufbewahren. Scheidet der Azubi aus wird sie wieder ausgehändigt.

6. Ärztliche Untersuchung

6.1. 15 bis 18 Jahre - Untersuchung bei Ausbildungsbeginn vorlegen.

6.2. Benötigte Unterlagen:

6.2.1. Personalausweis oder Reispass

6.2.2. Impfausweis

6.2.3. Erhebungsbogen von den Eltern oder Sorgeberechtigten

6.2.4. Untersuchungsberechtigungsschein

6.2.5. Wenn vorhanden: Körperliche Beeinträchtigungen (Brille, Hörgeräten etc.)

6.3. Gebühren: Gebührenfrei (zahlt das Land)

7. Ruhezeiten

7.1. §13 mindestens 12 Stunden Freizeit zwischen den Arbeitszeiten

7.2. §14 Jugendliche dürfen nur in er Zeit von 6 - 20 Uhr beschäftigt werden

7.3. §16 An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden

7.3.1. Ausnahmen §16 Abs. 2

7.3.2. §16 Abs. 3 Wenn Samstag arbeiten --> Freistellung an einem anderen Tag

7.4. §17 An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden

7.4.1. Ausnahmen §17 Abs. 2

7.5. §18 Feiertagsruhe , am 24.Dez. und am 31Dez. darf nur bis 14 Uhr gearbeitet werden

7.5.1. Bei gesetzlichen Feiertagen darf nicht gearbeitet werden

8. Ruhepausen

8.1. §11 Nr 1. Bei mehr als 4,5- 6 Std ( 30 min Pause)

8.2. §11 Nr. 2 Bei mehr als 6 Std ( 60 min Pause)

8.3. Ruhepause= Arbeitsunterbrechung (mind. 15min)

8.4. mind. 1 Stunde nach Beginn & 1 Stunde vor Ende der Arbeitszeit