Urkundsdelikte, §§ 267 ff.

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Urkundsdelikte, §§ 267 ff. von Mind Map: Urkundsdelikte,  §§ 267 ff.

1. Verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 I Alt. 2)

1.1. verfälschen = jede nachträgl. Änderung, durch die der Anschein erweckt wird, dies sei die ursprüngl. Erklärung des Ausstellers

1.2. beinhaltet

1.2.1. Urkundenunterdrückung

1.2.2. Herstellen einer neuen unechten Urkunde

1.3. Einwirkung auf den Inhalt nötig

1.4. P: Verfälschen, wenn der urspr. Aussteller nachträglich etw. ändert?

1.4.1. Teile der Lit: (-), da kein Fall der Identitätstäuschung

1.4.2. h.M.: Verfälschen (+), wenn

1.4.2.1. Aussteller die Urkunde in den RVerkehr gebracht hat

1.4.2.2. Aussteller die Abänderungsbefugnis verloren hat

2. Mb Falschbeurkundung (§ 271) und Falschbeukrundung im Amt (§ 348)

2.1. kommt drauf an, ob Beamter gut- oder bösgläubig

2.1.1. § 271

2.1.2. §§ 348, 26

2.2. öffentl. Urkunde

2.2.1. = eine von einer Behörde oder sonst mit öffentl. Glauben versehene Person, die innerhalb ihrer Zuständigkeit eine Urkunde der vorgeschriebenen Form ausstellt und die öffentl. Glauben (Beweisfunktion für und gg jedermann) genießt

2.3. Falschbeurkundung

2.3.1. Beweiskraft der Urkunde muss sich auf die falsch beurkundete Tatsache erstrecken (Führerscheint nicht für Dr.-Titel)

3. Urkundenunterdrückung (§ 274)

3.1. gehören = wem das BeweisführungsR an der Urkunde zusteht

3.2. unterdrücken = Handlung, durch die dem Beweisführungsberechtigten die Benutzung des Beweismittels dauernd oder zeitweilig entzogen wird

3.3. Nachteil = jede Beeinträchtigung rechtl. Interessen

4. Urkunde

4.1. Def.

4.1.1. verkörperte menschl. Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion)

4.1.1.1. hinreichend feste Verbindung mit einem körperl. Gegenstand

4.1.1.2. auch Beweiszeichen

4.1.2. die zum Beweis im RVerkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion)

4.1.2.1. geeignet: obj.

4.1.2.2. bestimmt: subj.

4.1.2.2.1. Absichtsurkunde

4.1.2.2.2. Zufallsurkunde

4.1.2.3. Beweis muss über eine Tatsache erbracht werden, die außerhalb der Urkunde selbst liegt (keine Kennzeichen)

4.1.3. und ihren Aussteller zumindest im Wege der Auslegung erkennen lässt (Garantiefunktion)

4.1.3.1. Aussteller = derjenige, der geistig hinter der Erklärung steht, der sie gg sich gelten lassen will und sich zu ihr bekennt (Geistigkeitstheorie)

4.1.3.1.1. Fall der Identitätstäuschung

4.1.3.2. nicht: Körperlichkeitstheorie (= derjenige, der die Urkunde hergestellt hat)

4.1.3.3. Auslegung reicht

4.1.3.4. (-) bei offener/versteckter Anonymität

4.2. Sonderfälle

4.2.1. zusammengesetzte Urkunde

4.2.1.1. = verkörperte Gedankenerklärung, die mit einem Bezugsobjekt fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist

4.2.1.2. entscheidend ist die Festigkeit

4.2.1.3. (-) bei Flasche in einem Karton

4.2.2. Gesamturkunde

4.2.2.1. Verbindung mehrerer Einzelurkunden derart, dass sie eine über die Einzelurkunde hinausgehenden Erklärung hat

4.2.3. Fotokopien

4.2.3.1. Kopie # Urkunde

4.2.3.1.1. Aussteller der Urschrift hat für die Richtigkeit der Kopie nicht einzustehen

4.2.3.1.2. Fotokopie lässt selbst keinen anderen Aussteller erkennen

4.2.3.2. Ausn.: Scheinurkunde

4.2.3.2.1. Kopie macht den Anschein eines Originals +

4.2.3.2.2. Täter gerade diesen Eindruck erwecken will

5. Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 I Alt. 1)

5.1. unecht = wenn die Urkunde nicht von demjenigen stammt, der als Aussteller zu erkennen scheint

5.2. unerhebl. ist die Richtigkeit des Inhalts –> keine Urkundenfälschung bei

5.2.1. Diebstahl geistigen Eigentums

5.2.2. schriftl. Lüge

5.2.3. zulässiger Vertretung