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Zivilrecht von Mind Map: Zivilrecht

1. Schuldrecht

1.1. Beispiele

1.1.1. AGBS

1.1.1.1. sind oft beim OGH

1.1.2. Sind eigentliche Vertragsbestimmungen

1.1.3. Vorlegen des AGB ist lt OGH nicht unbedingt notwendig

1.1.3.1. AGB können runtergeladen werden, Hinweis reicht

1.2. Zielschuldverhätlnis

1.2.1. Kaufvertrag

1.2.2. Schuldverhältnis sst nach der Lieferung zu Ende

1.2.2.1. Muss aber nicht zwingend zu Ende sein

1.2.2.1.1. Autokauf, Rückruf

1.2.2.1.2. Software Updates

1.3. Dauerschuldverhältnis

1.3.1. Arbeitsvertrag

1.3.1.1. Ende durch Kündigung

1.3.1.2. Erklärung das beendet wird

1.3.1.3. Befristete Arbeitsverhältnis

1.3.2. Ehevertrag

1.4. Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse

1.4.1. Einseitig oder mehrseitiges Rechtsgeschäft

1.4.1.1. Vertrag

1.4.1.2. Einseitig

1.4.1.2.1. Testament

1.4.1.2.2. Schenkung aber nicht (ist zweiseitig)

1.4.1.2.3. Auslobung

1.5. Gesetzliche Schuldverhältnisse

1.5.1. Bereicherung

1.5.1.1. Doppelte Überweisung (einmal Bank, einmal onlinebanking)

1.5.1.1.1. = Bereicherung daher verpflichtet zurückzuüberweisen

1.5.2. Geschäftsführung ohne Auftrag

1.5.2.1. Katze wird von Nachbarn betreut

1.5.2.1.1. Katze wird krank, Tierarzt kosten müssen von mir bezahlt werden

1.6. Gültiger Vertrag

1.6.1. Willensübereinstimmung

1.6.1.1. Nicht an Papier gebunden

1.6.2. Geschäftsfähigkeit

1.6.2.1. Einsichts- und Urteilfähigkeit

1.6.2.1.1. Alter und Geisteszustand

1.6.2.1.2. ab 18 Jahre

1.6.2.1.3. 7-14 Jahre

1.6.2.2. Verjährung des Geschäfsfähigkeit

1.6.2.2.1. Lange Verjährung - 30 Jahre

1.6.2.2.2. Kann somit 30 Jahre später noch aufgehoben oder für ungültig erklärt werden

1.6.2.3. Relevant zum Zeitpunkt der Willenserklärung

1.6.2.4. Schwierig bei jur. Personen

1.6.2.4.1. Was darf der Geschäftsführer?

1.6.2.4.2. Vertretungsbefugnis ist wichtig

1.6.3. Keine Willensmängel

1.6.3.1. Geheimer Vorbehalt

1.6.3.1.1. Jmd etwas anderes als er wirklich will

1.6.3.1.2. Gerichtliche Zwangsversteigerung

1.6.3.2. Scherzerklärung

1.6.3.2.1. Bewusst eine Erklärung zum Scherz abgeben

1.6.3.2.2. Vertrauensfrage

1.6.3.3. Scheingeschäft

1.6.3.3.1. Willenserklärung wird nur zum Schein abgegeben

1.6.3.3.2. Verdecktes Scheingeschäft

1.6.3.3.3. Zahlung an GF Ehefrau (Steuersparend), hat aber nie gearbeitet

1.6.3.3.4. Der Willen des Vertrags muss dabei genau hinterfragt werden

1.6.3.4. List

1.6.3.4.1. Bewusst falsche Vorstellungen machen

1.6.3.4.2. Wenn man die bewusste Täuschung nachweisen kann, anfechtbar

1.6.3.5. Irrtum

1.6.3.5.1. Fehlende Vorstellung von der Realtität

1.6.3.5.2. Motivirrtum

1.6.3.5.3. Geschäftsirrtum

1.6.3.5.4. Erklärungsirrtum

1.6.3.5.5. Relevanz

1.6.3.5.6. Rechtsfolge

1.6.3.5.7. Beispiel Wohnungkauf (1960, ist aber 1956 erbaut worden)

1.6.3.5.8. Beispiel: Inserat falsche Angabe, Kaufvertrag dann aber richtig

1.6.4. Inhalt möglich und erlaubt

1.6.4.1. Vertrag verstößt gegen Gesetz? direkt oder indirekt im Umfeld

1.6.4.2. z.b. Konkurrenzklausel nach Vertragsende

1.6.4.2.1. Lt. OGH Sittenwidrig

1.6.4.2.2. Meistens immer nur Teile des Vertrag nichtig, sprich Klausel ungültig

1.6.5. Einhaltung von Formvorschriften

1.6.5.1. Prinzipiell Formfrei

1.6.5.1.1. Mündlich, konkludent (aus der Handlung ergebend)

1.6.5.2. Einfache Schriftform

1.6.5.2.1. Willenserklärung mit Unterschrift

1.6.5.2.2. Bürgschaftserklärung bedarfen Schriftform

1.6.5.3. Notarielle Beurkundung

1.6.5.3.1. Hauptversammlung bei AG wird durch Notar dokumentiert

1.6.5.3.2. Liegenschaftserwerb

1.6.5.4. Notariatsakt

1.6.5.4.1. Vorlesen des Vertrages

1.6.5.4.2. Vorgesehen bei Kapitalgesellschaften

1.6.5.4.3. GmbH Gründung

1.6.6. Übertragung von GmbH Anteilen

1.6.7. Keine grobe Äquivalenzstörung

1.6.7.1. Störung von Leistung und Gegenleistung

1.6.7.2. Gesetzgeber greift ein bei Ungleichgewicht

1.6.7.3. Verkürzung über die Hälfte

1.6.7.4. Ausgenommen bei Sammlern, gerichtliche Zwangsversteigerung

1.7. Schuldinhalt

1.7.1. Werk bei Vertrag

1.7.2. Leistungsgegenstand

1.7.3. Leistungsunterlassung

1.7.3.1. Konkurrenzklausel

1.7.3.2. Unterlassung bei urheberrechtlich geschütze Werke

1.7.3.3. Eigentümlich geschützes Bild + geistige Schöpfung lt. OGH

1.7.3.3.1. Ausdruck des Schöpfers bei "banalen" Bildern

1.7.3.4. Bildbearbeitung

1.7.3.4.1. = Eingriff in Urheberrechte

1.7.4. Stückschuld

1.7.4.1. Konkretisiert, gib es nur einmal

1.7.4.2. Gebrauchtwagen

1.7.5. Gattungsschuld

1.7.5.1. Allgemein

1.7.5.2. Neuwagen

1.7.6. Geldschuld

1.7.6.1. Bargeld

1.7.6.1.1. Cash

1.7.6.2. Buchgeld

1.7.6.2.1. Überweisung

1.7.6.3. Obliegt dem Vertrag

1.7.6.3.1. Wird überwiesen anstatt Zahlung (bar) Vertrag nicht erfüllt

1.7.6.4. Sind Gattungsschuld

1.7.6.5. Währung

1.7.6.5.1. Wenn vergessen, dann Währung nach Erfüllungsort

1.7.6.5.2. Valutaklausel

1.7.6.5.3. Risiko der Inflation

1.7.7. Zinsen

1.7.7.1. Aus vertragl. Verpflichtung

1.7.7.2. Verzugszinsen wenn nicht termingerecht bezahlt wird

1.7.7.2.1. Gesetzl. Zinssatz = 4%

1.7.7.2.2. Unterschied ob B2C oder B2B

1.7.7.2.3. B2B = basisgrundsatz + 8%Punkte

1.7.7.3. Grenzen für Zinsen = Wucher 879 ABGB

1.7.7.3.1. Z.b Verzugszinsen höher als eigentl. Schuld

1.7.7.3.2. Zinsen können nie höher als Schuld sein, aber nicht im Unternehmensrecht

1.7.7.4. Zinseszinsen

1.7.7.4.1. Rechtlich möglich

1.7.7.4.2. Obliegt auch Vertragsinhalt

1.7.8. Leistungszeit

1.7.8.1. Fälligkeit

1.7.8.2. Z.B. kein Leistungszeitpunkt in Honorar

1.7.8.2.1. Nicht fällige Forderung wird fällig gestellt = Mahnung

1.7.8.2.2. Mahnung ist Gefälligkeit

1.7.8.3. Stundung

1.7.8.3.1. Partner kann gerade nicht zahlen

1.7.8.3.2. Neuer Fälligkeitszeitpunkt wird ausgemacht

1.7.8.3.3. Reine Stundung

1.7.9. Leistungsort

1.7.9.1. Holschuld

1.7.9.1.1. Im zweifel kann Holschuld vorliegen (Kühlschrank selbst abholen)

1.7.9.2. Bringschuld

1.7.9.2.1. Kühlschrank ist zu liefern

1.7.9.3. Schickschuld

1.7.9.3.1. Erfüllungsort = Wohnort des Schuldners/Verkäufers

1.7.9.3.2. Risiko des Käufers, wenn Paket verloren geht

1.7.10. Zug-um-Zug-Leistung

1.7.10.1. Synallagmatische Verträge

1.7.10.2. Beispiel Wurstssemmel anbeisen, aber nicht bezahlen - Kausale Tradition

1.7.10.2.1. Eigentümer

1.8. Leistungsstörungen

1.8.1. Nachträgliche Unmöglichkeit

1.8.2. Schuldnerverzug

1.8.3. Gläubigerverzug

1.8.3.1. Küche nimmt der Kunde nicht an

1.8.3.2. Muss aber trotzdem zahlen, wenn die Küche verloren geht (sprich Lieferung)

1.8.3.3. Die Annahme kann aber rechtlich nicht durchgesetzt werden.

1.8.4. Gewährleistung

1.8.4.1. Schuldner steht für einwandfreie Leistung ein

1.8.4.2. Muss nicht vertraglich sein, ist gesetzlich

1.8.4.3. Vorraussetzung

1.8.4.3.1. Mangel muss vorliegen

1.8.4.4. Rechtsfolge

1.8.4.4.1. Primär

1.8.4.4.2. Sekundär

1.8.4.5. Ausschluss

1.8.4.5.1. z.b. Bei Pausch und Bogen

1.8.4.5.2. Verzicht bei Neuware

1.8.4.6. Sonderregelung im KschG

1.8.4.6.1. Unternehmen/Konsument

1.8.4.7. Gewährleistung / Garantie

1.8.4.7.1. Gewährleistung = gesetzlich

1.8.4.7.2. Garantie = Vertraglich vereinbart

1.8.4.7.3. Garantie verdrängt aber nicht Gewährleistung

1.8.4.8. Positive Vertragsverletzung

1.8.4.8.1. Begleichtschaden

1.8.4.8.2. Mangelfolgeschaden

1.9. Erlöschen der Schuld

1.9.1. Erfüllung

1.9.1.1. Wenn beidseitig alle vertragl. Punkte erfüllt sind

1.9.2. Recht auf Quittung nach Beendigung

1.9.2.1. Beispiel Quittung, verloren

1.9.2.1.1. Geld borgen

1.9.2.1.2. Geld wurde zurückgezahlt

1.9.2.2. Quittung = reine Beweisurkunde

1.9.2.2.1. Ist kein Problem, wenn sie verloren geht

1.9.2.2.2. Quittung ist kein Wertpapier

1.9.3. Leistung an Zahlungs Statt

1.9.3.1. Anstelle Geldforderung, Sache wird übergeben

1.9.4. Leistung zahlungshalber

1.9.4.1. Verkäufer / Käufer

1.9.4.1.1. Verkäufer liefert

1.9.4.1.2. Käufer kann nicht zahlen

1.9.4.2. Sache tritt nicht anstelle des Schuldverhältnis sondern Ersatzleistung kommt mit ins Spiel, sprich wenn diese erfüllt wird, ist das Schuldverhältnis beendet

1.9.5. Kompensation

1.9.5.1. Gleichartige Forderung

1.9.5.1.1. Kein Problem bei Geldforderungen

1.9.5.1.2. Kaution wurde hinterlegt, für eine Leistung

1.9.5.2. Aufrechnung nur bei Gegenseitigkeitsverhältnis

1.9.5.2.1. Schuldverhältnis gegenüber Dritten geht nicht, (sprich Aufrechnung)

1.9.5.2.2. Nur betroffene Parteien, funktioniert die Aufrechnung

1.9.5.3. Aufrechnungsverbot bei Lohnforderungen

1.9.6. Konfusion (Vereinigung)

1.9.6.1. Typ. Fall Erbfall

1.9.6.1.1. Verbindlichkeit gegenüber Erbe (Schuldner und Gläubiger in einer Person)

1.9.6.2. Ausnahme bei AG, AG kauft eigene Aktien, diese gehen aber nicht unter

1.9.7. Verzicht

1.9.7.1. Entsagung der Rechte

1.9.7.2. Eigentlich Rechteverzicht des Schuldverhältnis

1.9.7.3. Verzicht bedarf Zustimmung des Gläubigers

1.9.7.3.1. Rechte gehen damit unter

1.9.7.3.2. Verzicht auf Rechte eines Mietvertrags

1.9.7.3.3. Zustimmung muss ausdrücklich sein

1.9.7.4. Verzicht ausgenommen bei Unterhaltansprüche

1.9.7.5. Konkludenter Verzichtserklärung

1.9.7.5.1. muss schriftlich sein

1.9.8. Zeitablauf

1.9.8.1. automatisch nach Zeitablauf

1.9.8.2. Großteils ist aber unbefristet

1.9.8.3. Bei unbefristeten bleibt aber die Kündigung

1.9.8.3.1. ordentliche K.

1.9.8.3.2. Außerordentliche K.

1.9.8.4. Verzicht auf Kündigungsrecht?

1.9.8.4.1. Verzicht auf ordentliche, aber nicht auf das außerordentliche

1.10. Schuldnerwechsel

1.10.1. Zessionformen

1.10.1.1. Legalzession (Kraft Gesetzes)

1.10.1.1.1. Beispiel: Bürgschaft

1.10.1.2. Stille Zession

1.10.1.2.1. Altgläubiger und Neugläubiger vereinbaren Schuldner wird nicht vereinbart

1.10.1.2.2. Bank tritt Forderung ab

1.10.1.3. Inkassozession

1.10.1.3.1. Forderungen werden eingetrieben

1.10.1.3.2. Rechtlicher Eigentümer ist Inkasso, wirtschaftliches Verhältnis bleibt aber gleich

1.10.2. Gläubigerwechsel

1.10.2.1. Kaufpreisforderung an andere Person abtreten

1.10.2.1.1. Kauf, Tausch, Schenkungsvertrag

1.10.2.2. Gläubiger hat Recht Forderungen abtreten (jene nicht höchstpersönlicher Natur)

1.10.2.3. Rechtsübertragung: lt. ABGB Sache

1.10.2.3.1. Titel

1.10.2.3.2. Modus

1.10.2.4. Neugläubiger tritt an exakte Rechtsstelle des Altgläubigers

1.10.2.4.1. Alle Einwendungen müssen ebenso an Neugläubiger gestellt werden

1.10.2.5. Schuldner wird aber verständigt über Gläubigerwechsel

1.10.3. Zessionsverbot

1.10.3.1. Relative Wirkung

1.10.3.1.1. Trotz Zessionsverbot wird Forderung abgetreten, ist dennoch wirksam

1.10.3.2. Unter Unternehmen ist diese relativ wirkend

1.10.4. Schuldbeitritt

1.10.4.1. Beispiel: Unternehmenserwerb (samt Schulden)

1.10.4.2. Erwerber haftet für alle erworbenen Verbindlichkeiten solidarisch

1.10.4.3. Zwingendes Recht (Kann nicht im Vertrag ausgeschlossen werden)

1.10.4.4. Verbindlichkeiten bei Kauf immer prüfen

1.10.4.4.1. Verbindlichkeiten, die nicht im Grundbuch zu finden sind

1.10.5. Erfüllungsübernahme

1.10.5.1. Vater zahlt für ein Bub ein

1.11. Mehrheit von Gläubigern oder Schuldnern

1.11.1. Geteiltes Schuldverhältnis

1.11.1.1. Nur bei Geldleistung möglich

1.11.1.2. Schuldner haftet nur mit seinem Anteil

1.11.2. Gesamtschuldverhältnis

1.11.2.1. Nicht teilbar

1.11.2.2. Bei Schuldnermehrheit liegt Solidarschuld vor

1.11.2.2.1. Von wem ich die Schuld verlange bleibt mir überlassen

1.11.3. Gesamthandschuldverhältnis

1.11.3.1. Engste Verknüpfung unter Schuldner

1.11.3.2. Nur gemeinsam Forderungen zu stellen möglich

1.11.3.3. GesBR

1.11.3.3.1. Baufirmen als Arbeitsgemeinschaft zusammengetan

1.12. Sicherung eines Schuldverhältnis

1.12.1. Sache als Sicherheit

1.12.1.1. Eigentumsvorbehalt

1.12.1.1.1. Wird meistens auf der Rechnung angeführt

1.12.1.1.2. AGB - sind zum Vertragabschluss wichtig

1.12.1.1.3. Muss bei Vertragsabschluss vereinbart werden, nicht erst bei der Rechnung

1.12.1.2. z.b. Warenlieferung

1.12.1.3. Beispiel: Konkurs gilt Aussonderungsrecht

1.12.1.3.1. Alles Vermögen, das nicht im Eigentum des Schuldner ist

1.12.1.4. Gutgläubiger Eigentumserwerb

1.12.1.4.1. Markierung bei Sachen, die noch unter Eigentumsbehalt stehen

1.12.1.5. Pfandrecht

1.12.1.5.1. Liegenschaft als Pfand

1.12.1.5.2. Pfand bleibt auch bei Veräußerung aufrecht

1.12.1.5.3. Z.B. Eintragung in Grundbuch

1.12.1.5.4. Faustpfandprinzip

1.12.1.5.5. Schuldner zahlt nicht

1.12.1.5.6. Vertragliches vs. Exekutives Pfandrecht

1.12.1.5.7. Unpfändbar

1.12.1.5.8. Akzessorisches Recht

1.12.1.6. Sicherungsübereignung

1.12.1.6.1. Sache nicht als Pfand, sondern nach Außen hin wird er Eigentümer

1.12.1.6.2. Auto wird als Eigentümer eingesetzt, aber nur eingeschränkt nutzbar

1.12.1.6.3. Veräußerung nicht möglich

1.12.1.6.4. Eigentümer nach Außen in, treuhändisch übergeben, dient aber nur zur Innenbesicherung

1.12.2. Andere Person als Sicherheit

1.12.2.1. Bürgschaft

1.12.2.1.1. Andere Person (Bürge) leistet bei Leistungsaufall

1.12.2.1.2. Schuldner kann sich nicht selbst verbürgen

1.12.2.1.3. Bürgschaftvereinbarung bedarf schriftform

1.12.2.1.4. Gesonderte Schutzmechanismus

1.12.2.1.5. Vgl. Pfandrecht auch akzessorisch

1.12.2.1.6. Gemeine Bürgschaft

1.12.2.1.7. Ausfallsbürgschaft

1.12.2.1.8. Bürge und Zahler

1.12.2.2. Garantie

1.12.2.2.1. z.b Bankgarantie bei Auslandsgeschäften

1.12.2.3. Schulbeitritt

1.12.2.3.1. Vergleichbar mit Bürgschaft aber lt. OGH auch schriftform notwendig

1.12.2.4. Sicherungszession (Sicherungsabtretung)

1.12.2.4.1. Dem Gläubigen wird Forderung gegenüber Dritten übertragen

1.12.3. Sonstige Sicherungsmittel

1.12.3.1. Nebenabreden

1.12.3.1.1. Konventionalstrafe = Pönale

1.12.3.2. Reuegeld (Stornogebühr)

1.12.3.3. Angeld

1.12.3.4. Wechsel

1.12.3.4.1. Aussteller

1.12.3.4.2. Begünstigter

1.12.3.4.3. Schuldner

1.12.3.4.4. Wechsel bei der Bank verkaufen, Diskontieren (Wechsel wird zu Geld)

1.12.3.4.5. Kaufpreisforderung (tritt an Stelle des Gläubigers)

1.12.3.4.6. Vorteil somit Durchsetzbarkeit der Rechte

2. Besonderes Schuldrecht

2.1. Veräußerungsverträge

2.1.1. Kaufvertrag

2.1.1.1. Rückkaufsrecht

2.1.1.1.1. z.b. Flaschenpfand

2.1.1.1.2. Ist aber kein wirklicher Pfand

2.1.1.1.3. Gebinde wird gekauft und wieder verkauft

2.1.1.2. Vorkaufsrecht

2.1.1.2.1. Bei Weiterverkauf einer Sache, ursprünglicher Verkäufer hat Vorkaufsrecht

2.1.1.2.2. Vor Veräußerung Veräußerer fragen ob er ein Kauf zu diesen Konditonen annimmt.

2.1.1.2.3. Aufpassen darauf, dass nicht zwei Kaufverträge abgeschlossen werden

2.1.1.2.4. z.b. Bei GesmbH, ein Unternehmen kauft das Unternehmen unter dem Vorkaufsrecht

2.1.1.2.5. Nicht mit Vorvertrag zu verwechseln

2.1.1.2.6. Aufgriffrecht vs. Vorkaufsrecht

2.1.1.3. Kreditkauf

2.1.1.3.1. Neues Gesetz VKrG (VerbraucherkreditGesetz)

2.1.1.3.2. Schutzmechanismen

2.1.1.3.3. Z.B. kann man Kredit frühzeitig zurückzahlen

2.1.1.3.4. Nicht für Kleinkredite (< 200 EUR)

2.1.1.3.5. Nicht für kurze Kredite (< 3 Monate Zahlungsziel)

2.1.1.4. Grenzüberschreitender Warenkauf

2.1.1.4.1. Anwendbares Recht ist vom Gerichsstand zu unterscheiden

2.1.2. Tauschvertrag

2.1.2.1. Ware gegen Ware (ähnl. Kaufvertrag ware gegen geld)

2.1.2.2. Gebrauchtes Auto retour geben

2.1.2.2.1. Mischform

2.1.3. Schenkungsvertrag

2.1.3.1. Zweiseitig nicht einseitig

2.1.3.2. Beschenkter muss zustimmen

2.1.3.3. Grundsätzlich formfreier Vertrag

2.1.3.4. Nach unmittelbarer Übergabe kein Problem

2.1.3.4.1. Wenn nicht unmittelbare Übergabe dann Notariatsaktpflichtig

2.1.3.4.2. Um leichtfertige Versprechungen zu unterbinden und verbindlich zu machen

2.1.3.5. Schenkungswiderruf

2.1.3.5.1. Bedürftigkeit des Schenkungsgeber

2.1.3.5.2. Grober Undank des Beschenkten

2.2. Gebrauchüberlassungsverträge

2.2.1. Bestandsvertrag

2.2.1.1. Unterschied Miete Pacht

2.2.1.1.1. Pacht dient der wirtschaftlichen Nutzung (Betriebspflicht)

2.2.1.1.2. Miete

2.2.1.2. Pflichten des Bestandsgeber

2.2.1.2.1. In brauchbaren Zustand übergeben und erhalten

2.2.1.2.2. Mieter und Pächter darf nicht gestört werden

2.2.1.3. Besonderheiten des MRG

2.2.1.3.1. als Mieterschutz

2.2.1.3.2. Wird Unternehmen veräußert und hat Räumlichkeiten gemietet

2.2.1.3.3. Auch Vorsicht bei Änderungen innerhalb einer Gesellschaft -> MRG kann zutreffen, Mietzinserhöhung möglich

2.2.1.4. Leasingvertrag

2.2.1.4.1. Mischung Miete/Kauf

2.2.1.4.2. Gesetzlich nicht geregelt

2.2.1.4.3. Obliegt der Vertragsregelung

2.2.2. Leihvertrag

2.2.2.1. Dauer des Vertrages ergibt sich aus der Natur der Sache

2.2.2.2. Brauche ich mein verleihtes Objekt

2.2.2.2.1. Bittleihe

2.2.2.3. kann nicht aufgebraucht werden

2.2.3. Darlehensvertragsvertrag

2.2.3.1. Gegenstand nur vertretbare Sachen

2.2.3.1.1. Beliebig viele davon existieren

2.2.3.1.2. Nach Ablauf der Zeit wieder etwas gleicher Güte zurückgeben

2.2.3.1.3. Bsp: Kreditvertrag

2.2.3.1.4. kann auch unengeltlich sein

2.2.3.1.5. Im Zweifel ist Darlehensvertrag entgeldlich

2.2.3.2. Nach 2010 konsensual Vertrag

2.3. Dienstleistungsverträge

2.3.1. Dienstvertrag

2.3.1.1. konsensual Vertrag

2.3.1.2. Arbeitet in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit vom Dienstgeber

2.3.1.2.1. Dienstgeber hat Weisungsrecht

2.3.1.3. Persönlich

2.3.1.4. Eingliederung in das Unternehmen des DG

2.3.1.4.1. DG stellt Arbeitsmittel zur Verfügung

2.3.1.5. Treuepflichten DN/DG

2.3.1.5.1. DG

2.3.1.5.2. DN

2.3.2. Freier Dienstvertrag

2.3.2.1. Keine Weisung möglich

2.3.2.2. Wo und Wann ist Arbeit zu verrichten

2.3.2.2.1. Wenn man selbst entscheiden kann, ist es ein freier Dienstvertrag

2.3.3. Werkvertrag

2.3.3.1. Beispiele

2.3.3.1.1. Tischler Einbauküche

2.3.3.1.2. Medizin Arzt / Patient

2.3.3.1.3. Geistiges oder physisches Werk

2.3.3.1.4. Bergführer, Software

2.3.3.2. Zielschuldverhältnis

2.3.3.2.1. Wenn Werk erfüllt, Vertrag abgeschlossen

2.3.3.3. Hausbau

2.3.3.3.1. Haus nach eigenen Vorstellungen

2.3.3.3.2. Fertighaus

2.3.3.3.3. Wer erstellt des notwendige Material zur Verfügung?

2.3.3.4. Werkvertrag / Dienstvertrag

2.3.3.4.1. DV

2.3.3.4.2. WV

2.3.3.5. Gewährleistungansprüche falls Leistung nicht ordentlich erfüllt worden sind

2.3.3.6. Persönliche Ausführung

2.3.3.6.1. Kann aber auch Dritte weiter beauftragen

2.3.3.7. Steuerberater Erstellung Bilanz

2.3.3.7.1. Steuerberater müsste warnen

2.3.3.8. Kostenvoranschlag

2.3.3.8.1. Mit Gewähr

2.3.3.8.2. Ohne Gewähr

2.3.3.8.3. Werk kann nicht errichtet werden

2.3.3.9. Gefahrentragung

2.3.3.9.1. Bürgschaft

2.3.3.9.2. Pfandbestellungsvertrag

3. Schadenersatz- und Haftpflichtrecht

3.1. Zweck des Schadenersatzrechts

3.1.1. Ausgleichsfunktion

3.1.2. Prävention

3.1.2.1. Abschreckende Wirkung

3.1.3. Sanktion

3.1.3.1. man muss Nachteile ersetzen

3.2. Verschuldungshaftung - Gefährdungshaftung

3.2.1. Verschuldungshaftung

3.2.1.1. Verschulden wird jmd. zur Last gelegt

3.2.1.2. ABGB geht vom Verschuldungshaftung

3.2.2. Gefährungshaftung

3.2.2.1. Unabhängig vom Verschulden, muss man für einen Schaden einstehen

3.2.2.2. Bsp: Jmd wird durch Auto verletzt

3.2.2.2.1. Verschuldenshaftung

3.2.2.2.2. Gefährdungshaftung

3.2.2.2.3. Doppelt Schadenersatz nicht möglich

3.3. Voraussetzungen für Schadenersatz

3.3.1. Schaden muss eingetreten sein

3.3.1.1. Begriff Schaden

3.3.1.1.1. Nachteil an Vermögen, Rechten

3.3.1.1.2. Ideeller Schaden

3.3.1.1.3. Realer Schaden

3.3.1.1.4. Rechnerische Schaden

3.3.1.1.5. Nichterfüllungsschaden

3.3.1.1.6. Vertrauensschaden

3.3.2. Höhe des Schadens muss noch nicht festgestellt sein, Feststellungsklage

3.3.2.1. Bsp: Erbe, viel Bargeld, zur Bank möglichst sicher und gewinnbringend das Geld anlegen

3.3.2.1.1. Kaufte Investmentzertifikate

3.3.2.1.2. Eigentlich Aktienfonds

3.3.2.1.3. Kurs brach zusammen

3.3.2.1.4. Kursverlust einklagen riet anderer Berater

3.3.2.1.5. Wartete zu bis zum Verkauf

3.3.3. Es steht einem frei ob Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatzansprüche

3.3.3.1. 2 Jahre Frist bei Gewährleistung

3.3.3.1.1. Keine Schuldfrage, Mangel zur Übernahme

3.3.3.2. 3 Jahre Frist bei Anspruch auf Schadenersatz

3.3.3.2.1. Schuld muss nachgewiesen werden

3.3.4. Haftung auch bei Beratung ohne Bezahlung

3.3.4.1. Siehe §1300 ABGB

3.3.5. Verjährung siehe $933 ABGB

3.3.6. Nicht nur aktives Handeln sondern auch Unterlassung

3.3.6.1. Z.B. Absicherungsmaßnahmen nicht erfüllt

3.3.6.2. Unterlassene Beratung

3.4. Hat sich zum Case Law entwickelt

3.5. Verursachung (Kausalität)

3.5.1. Tun oder Unterlassen mussen kausal für das Schadensverhalten sein

3.5.2. Äquivalenztheorie

3.5.2.1. Beim Tun: Wegdenkmethode

3.5.2.1.1. Wäre der Fall eingetreten, ohne das aktive Tun

3.5.2.1.2. Wenn nein, dann ist der Zusammenhang kausal

3.5.2.2. Zudenkmethode

3.5.2.2.1. Hätte der Client auch den Schaden auch erlitten, wenn die Beratung nicht stattgefunden hätte

3.5.2.3. Bsp: Verkehrsunfall im alkoholosierten Zustand

3.5.2.3.1. Ist der Getränkehersteller auch haftbar?

3.5.2.3.2. Hat aber mit dem Ereignis des Herstellens und dem Unfall nichts zu tun

3.5.3. Adäquanztheorie

3.5.3.1. Jmd. kann nur für adäquate Schaden haften

3.5.4. Aufwände für Schadensbereinigung auch Ansprüche möglich?

3.5.4.1. Z.B. Abschleppkosten

3.5.4.2. Fahrzeug zur Reparatur gegeben

3.5.4.2.1. Fahrzeug fertig, Anruf beim Kunden

3.5.4.2.2. Zusätzliche Reparaturen durchgeführt, aber ohne Auftrag

3.5.4.2.3. Werkstätte behält sich das Auto

3.5.4.2.4. Kunde braucht Auto für Beruf

3.5.4.2.5. Nach 515 Tage Auto kam retour

3.5.4.2.6. Klagte Schadenersatz für Mietauto ein

3.5.4.2.7. OGH: Vertragsverletzung, Schadenersatz für Mietauto ist zu leisten

3.5.5. Frustierte Aufwendungen

3.5.5.1. Fahrzeug nicht benutzbar

3.5.5.1.1. Aufwände für Mietkosten einer Garage

3.5.5.2. Vorsorgekosten

3.5.5.2.1. Überwachungskosten, Absicherungskosten

3.5.5.2.2. nicht geltend gemacht werden

3.5.5.2.3. keine Kausalität

3.5.6. Kausalität für Schock-, Trauerschäden

3.5.6.1. Eigentlich Dritten gegenüber

3.5.6.2. Mit Gesundheitsschädigung, ja

3.5.6.2.1. z.b. Depression

3.5.6.3. Kann nur Kernfamilie geltend machen

3.5.6.3.1. Im selben Haushalt lebend

3.5.6.3.2. Bruder, Schwester ja

3.6. Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeitszusammenhang

3.6.1. Rechtswidrigkeit kann immer nur Verhalten sein

3.6.1.1. Nicht aber der Erfolg

3.6.2. Verletzung absolut geschützte Rechtsgüter

3.6.3. Verhalten die gesetzliche Normen verletzen

3.6.3.1. StVO

3.6.3.2. Arbeitsschutzmaßnahmen

3.6.3.3. Konkursantragspflicht

3.6.3.4. Vertragsverletzungen

3.6.3.5. Schneeräumpflicht

3.6.3.5.1. § 93 StVO

3.6.3.6. Verstoß gegen gute Sitten

3.6.3.7. Rechtsmißbrauch

3.6.3.7.1. Scheinfirmengründung

3.6.4. Einschränkung bei sportlichen Aktivitäten

3.6.4.1. Fußball etc.

3.6.4.2. Kein Schadenersatzanspruch

3.6.4.3. Notwehr

3.6.4.3.1. Angriff auf eigene körperliche Unversehrtheit

3.6.4.4. Notstand

3.6.4.4.1. Zum Schutz eines höheren Rechtsgut wird niedrig wertigeres zerstört

3.6.4.5. Selbsthilfe

3.6.4.5.1. Einbrecher auf frischer Tag ertappen

3.6.4.5.2. Einbrecher wird verletzt

3.6.4.5.3. Einbrecher zurückhalten

3.6.4.6. Gesetzliche Ermächtigung

3.6.4.6.1. Ordnungsgemäßer Waffengebrauch keine Ansprüche

3.6.5. Haftung prinzipieller nur unmittelbaren Vertragspartner/Geschädigtem

3.6.5.1. Verkehrsunfall, Toter hinterlässt zwei Kinder

3.6.5.1.1. Unterhaltsverpflichteter wird getötet

3.6.5.1.2. Unterhaltsberechtigte haben Ansprüche?

3.6.6. Schutzwirkung zugunster Dritter

3.6.6.1. Objektive Schutzberechtige

3.6.6.1.1. nahe Angehörige

3.6.6.2. Bsp: Hausumbau, Kranaufstellung, Fahrzeug eines Dritten beschädigt

3.7. Culpa in contrahendo

3.7.1. Schuld aus vorvertragliche Schutzpflichten

3.7.2. Ins Kaufhaus gehen, ausrutschen, ohne ein Geschäft gemacht zu haben

3.8. Verschulden

3.8.1. Verhalten, dass man subjetiv vorwerfen kann

3.8.2. Muss deliktsfähig sein

3.8.2.1. Prinzipiell 14 Jahre

3.8.2.2. Vorrübergehend sinnesverwirrte

3.8.2.3. Geisteskranke

3.8.3. Einsichtsvermögen aber auch bei 13 Jährigen

3.8.4. Verschuldungsgrade

3.8.4.1. Leichte Fahrlässigkeit

3.8.4.1.1. Fehlerhaftes Verhalten eines ordentlichen sorgfältigem Menschen passieren kann

3.8.4.2. Grobe Fahrlässigkeit

3.8.4.3. Vorsatz

3.8.4.3.1. Jmd, der den Eintritt eines Schadens für ernsthaft möglich hält

3.8.5. Sachverständigung Haftung

3.8.5.1. Bsp: Steuerberater

3.8.5.1.1. OGH geht hier auf Objektivität ein, wie ein durchschnittler Steuerberater gehandelt hätte

3.8.6. Haftungsfreizeichnungsklauseln

3.8.6.1. Einschränkung auf grobe FL und Vorsatz möglich

3.8.6.2. Leichte FL kann ausgeschlossen werden

3.8.6.3. Haftung für Personenschäden kann aber nicht ausgeschlossen werden

3.8.6.4. Meist in AGBs zu finden

3.8.6.4.1. Sofern sie bei Vertragsabschluss inbegriffen werden

3.9. Art Umfang des Schadenersatzes

3.9.1. Grnds: So zu stellen, wie ohne Schaden

3.9.1.1. Naturalrestitution

3.9.2. Merkantilen Minderwert

3.9.2.1. Autounfall, Beschädigung Kotflügel

3.9.2.1.1. Anspruch auf merkantilen Minderwert

3.9.2.1.2. Höhe: Max. bis zur Höhe der Lackierkosten

3.9.2.1.3. Vergleich Fahrzeugwert ohne Beschädigung bzw. mit reparierten Schaden

3.9.3. Umfang

3.9.3.1. Soll den Umfang erhalten in dem der Vermögensanteil anfiel

3.9.3.2. Vorteilsausgleich

3.9.3.3. Grobe Fahrlässigkeit

3.9.3.3.1. Zu ersetzen positiver Schaden und entgangener Gewinn

3.9.3.3.2. Entgangener Gewinn auch nach subjektiver Betrachtung

3.10. Haftung mehrerer Schädiger

3.10.1. Mittäter

3.10.1.1. Steht Schmiere

3.10.2. Anstifter

3.10.2.1. Jmd anweisen, befehlen eine Tat zu setzen

3.10.3. Nebentäter

3.10.3.1. Handelt alleine, führt den Schaden herbei

3.10.3.2. Jmd. wird überfahren, eine anderes Auto überrollt diese Person

3.10.4. Bsp: Heizöllieferung

3.10.4.1. Tank war mangelhaft

3.10.4.2. Tankwart machte Fehler beim Tanken

3.10.4.3. Erdreich vergiftet

3.10.4.3.1. Solidarische Haftung, da nicht berechenbar

3.10.5. Schadensminderungspflicht

3.10.5.1. Wird Pflicht nicht erfüllt, Mitschuld am Schaden

3.11. Verjährung

3.11.1. Kurze Verjährungsfrist (3 Jahre ab Kenntnis des Schadens und Schädigers)

3.11.1.1. Subjektive

3.11.2. Lange Verjährungsfrist (30 Jahre) man kennt einen oder beide nicht (Schaden, Schädiger)

3.11.2.1. Objektiv

3.11.3. Steuerberater

3.11.3.1. Allgemine Auftragsbedingungen (AAB)

3.11.3.1.1. Verkürzung der Frist von 3 Jahre auf 6 Monate möglich

3.11.3.2. Verkürzung gegen Konsumenten möglich, Nicht Konsumenten nicht möglich

3.11.3.3. Schutz und Sorgfaltspflichten

3.11.3.3.1. Steuerberater muss Fehler eingestehen und über Frist informieren für Schadenersatz!

3.11.4. Schaden resultiert aus strafbarer Handlung

3.11.4.1. > Tat mit einjähriger Strafe bedroht

3.11.4.1.1. ebenso verlängerte Frist mit 30 Jahren

3.12. Beweislast

3.12.1. Grnds: Kläger muss alles beweisen

3.12.2. Beweisen

3.12.2.1. Eintritt des Schadens

3.12.2.2. Kausalität (Verursachen des Schädigers)

3.12.2.3. Prima facie Beweis

3.12.2.3.1. Bsp: Arzthaftung: Beweis das der Arzt Fehler begangen hat

3.12.2.3.2. Arzt muss dann beweisen, kein fehlerhaftes Verhalten oder Schaden wäre ohnehin eingetreten

3.12.3. Nachweis des Verschuldens

3.12.3.1. § 1296 ABGB

3.12.3.2. Der Geschädigte muss beweisen

3.12.3.3. Beweislastumkehr

3.12.3.3.1. $ 1298 ABGB Vertragsverletzung

3.12.3.3.2. Verletzung vorvertraglicher Schutz und Sorgfaltpflichten

3.12.3.3.3. Verletzung eines Schutzgesetzes

3.13. Spezialtatbestände

3.13.1. Körperverletzung

3.13.2. Tötung

3.13.2.1. Kosten für Bestattung

3.13.2.2. Unterhaltleistung ist vom Schädiger fortzuführen

3.13.2.2.1. Maßstab gesetzl. Minimum

3.13.3. Verletzung der Privatspäre

3.13.3.1. Je privater die Phäre, desto genauer wird überprüft

3.13.3.2. Privat

3.13.3.2.1. Eigenes Haus Wohnung

3.13.3.2.2. Arbeitsplatz

3.13.3.3. Besondere Vorschrift zu beachten

3.13.3.4. Bsp: Ex Finanzminister

3.13.3.4.1. Foto auf Yacht gemacht

3.13.4. Freiheitsentzug

3.13.4.1. Ersatz ideeller Schaden

3.13.4.2. Verdienstentgang

3.13.5. Ehrenbeleidigung

3.13.5.1. Rufschädigung

3.13.5.2. Bsp:

3.13.5.2.1. Kinospot, skizzierter Kochtopf mit Ventil

3.13.5.3. $ 1330 ABGB

3.13.5.3.1. Frage der Tatsachenbehauptung

3.13.5.4. Widerruf/Veröffentichung ist dann aber ebenso möglich

3.13.5.5. Gilt kurze Verjährung

3.13.6. Sachbeschädigung

3.13.6.1. Ersetzen des gemeinen Wert der Sache

3.13.6.2. Absichtliche Tat: Wert der besonderen Vorliebe

3.13.6.3. Tierverletzung

3.13.6.3.1. Heilungskosten

3.13.6.4. Wegehalterhaftung

3.13.6.4.1. Skipisten, Langlaufloipen, Rodelbahnen

3.13.6.4.2. Benutzung möglich von jedermann

3.13.6.4.3. Weg auf einzäunten Grundstück

3.13.6.4.4. Tafel mit "hier wird nicht geräumt"

3.13.6.4.5. "Durchgang verboten"

3.13.6.4.6. "Durchgang bis auf Widerruf gestattet"

3.13.6.4.7. Haftung aus dem Delikt

3.13.6.5. Haftung aus Vertrieb oder Delikt

3.13.6.5.1. Umkehr der Beweislast aus Vertraglicher Haftung

3.13.6.6. Haftung für ein Bauwerk

3.13.6.6.1. § 1319 ABGB

3.13.6.6.2. Gefärdungshaftng

3.13.6.7. Tierhalterhaftung

3.13.6.7.1. Außnahme der Tierhalter verwahrt das Tier ordnungsgemäß

3.13.6.7.2. Verschuldenshaftung

3.13.6.7.3. Umkehr der Beweislast

3.13.7. Dienstgeberhaftung, Arbeitskollegenhaftung

3.13.7.1. Dienstgeber ist jur. Person = Gilt Dienstgeberprivileg

3.13.8. Sachverständigenhaftung

3.13.8.1. Sachverständiger wird sehr ausgedehnt vom Begriff her

3.13.8.2. §1299 ABGB legt besonderen Sorgfaltsmaßstab aus

3.14. Haftungs für fremdes Verhalten

3.14.1. Gehilfenhaftung

3.14.1.1. Erfüllungsgehilfe

3.14.1.1.1. Ist nicht nur Angestellter oder Arbeiter eines Unternehmens

3.14.1.1.2. Kann auch selbstständiger Unternehmer sein

3.14.1.1.3. Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

3.14.1.2. Besorgungsgehilfe

3.14.1.2.1. kein Vertragsverhältnis

3.14.1.2.2. Bsp: Apothekendienst, Lieferung der Medikamente, Kunde wird bei Lieferung "beschädigt" Zusteller oder Geschäftsherr haftbar zu machen?

3.14.2. Haftung jur. Personen

3.14.2.1. Repräsentatenhaftung

3.14.2.1.1. Jur. muss für Repräsentanten einstehen

3.14.2.1.2. Wer?

3.14.2.2. Jur. Person im Dienst der Hoheit -> Amtshaftung

3.14.2.3. Frage in welcher Funktion wird jur. Person tätig

3.14.3. Amtshaftung

3.14.3.1. Schaden durch hoheitliche Ausführung

3.14.3.2. Bsp: Polizist, Verfolgung, Schusswechsel, Dritter wird verletzt

3.14.3.2.1. Anspruch stellen gegenüber Bund, Republik

3.14.4. Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

3.14.4.1. Dienstnehmer hat Schaden dem Dienstgeber zugefügt

3.14.4.2. Direkte Schädigung

3.14.4.2.1. Falsche Bedienung einer Maschine

3.14.4.2.2. Bei fahrlässigen Verhalten

3.14.4.2.3. Außer entschuldbare Fehlleistung

3.14.4.2.4. Je schadensgeneigter die Tätigkeit, desto weniger wird der Dienstnehmer zur Haftung herangezogen

3.14.4.2.5. Je geringer die Verantwortung bei Durchführung, desto geringer der Anspruch

3.14.4.3. Schädgung eines Dritten

3.14.4.4. Geschäftsführer obliegt nicht diesem Gesetz

3.14.5. Organhaftpflicht

3.14.5.1. Haftet für Schäden die dem Land Bund Gemeinde zugefügt worden sind

3.15. Gefährungshaftung

3.15.1. Liegt kein Verschulden zugrunde

3.15.2. Bauwerkhaftung, Tierhalterhaftung

3.15.3. Außerhalb des ABGB

3.15.3.1. Siehe Liste S. 26

3.15.4. Bsp:

3.15.4.1. EKHG

3.15.4.1.1. Regelt die Haftung beim Betrieb einer Kfz, Eisenbahn

3.15.4.1.2. Gilt nicht für blinde Passagiere

3.15.4.1.3. Autostopper

3.15.4.1.4. Keine Haftung bei unabwendbaren Ereignis

3.15.4.1.5. Es haftet der Betriebsunternehmer

3.15.4.1.6. Haftungsbeschränkung (Höchsthaftungsbeträge)

3.16. Produkthaftung

3.16.1. Nicht Vermögensschäden

3.16.2. Verursacht durch fehlerhaftes Produkt

3.16.3. Einzustehen: Hersteller und Importeur bzw. jene Leute, die es in Umlauf gebracht haben

3.16.4. Hersteller, Importeur sind verpflchtet zur Deckungsvorsorge

3.16.4.1. Versicherung

3.16.4.2. Extra Rückstellung in Bilanz

3.16.5. Kommt nicht zur Anwendung

3.16.5.1. Sachschäden von Unternehmer nicht in BHG

3.16.5.1.1. Dann Schadenersatz nach Schuldenersatz

3.16.6. Unterschied zur Gewährleistung

3.16.6.1. Bsp:

3.16.6.1.1. Mineralwasserflasche mit zu hohen Druck gefüllt

3.16.7. erst ab 500 EUR Schaden

3.16.8. Ausgenommen bei falscher NORM

3.16.8.1. Stand der Technik Fehler nicht hervorsehbar

3.16.8.2. Fehler im Endprodukt nicht hervorsehbar

3.16.9. Eigentumsübergang ist egal (Eigentumsvorbehalt) Produkthaftung kommt dennoch zur Anwendung

3.16.10. Produkthaftung kann nicht ausgeschlossen werden

3.16.11. Verjährung

3.16.11.1. 3 Jahre

3.17. Managerhaftung

3.17.1. Sonderform der Sachverständigenhaftung

3.17.2. Leitungsform wird als Sachverständiger angesehen

3.17.3. Manager haftbar gegenüber Gesellschaft

3.17.4. Manager haftet über Dritter

3.17.5. Gilt für alle Gesellschaftsformen

3.17.6. Verschuldensabhängige Haftung

3.17.7. Manager muss IKS (Internes Kontroll System) einführen

3.17.7.1. Prüfung bei Rechnungseingang

3.17.7.2. Prozessunterstützung

3.17.7.3. Risikominimierung

3.17.8. Einzelunternehmer

3.17.8.1. Haftet mit eigenen Vermögen

3.17.9. Leitungsorgan

3.17.9.1. Muss man Schuldhaftes Verhalten zu Lasten legen

3.17.10. Haftung ist bei mehreren Leitungsorganen solidarisch

3.17.10.1. Bei Resortaufteilung

3.17.10.1.1. Interne Vereinbarung

3.17.10.1.2. Durch Gesellschafterbeschluss, Arbeitsvertrag, Geschäfsordnung

3.17.11. Wirkung einer Entlastung

3.17.11.1. Aufstellung des Jahresabschlusses

3.17.11.2. Nach Entlastung keine Anspruch auf Schadenersatz

3.17.11.3. Entlastung, Verzicht auf Schadenersatzansprüche

3.17.11.3.1. Geht es einem Unternehmen nicht gut, so ist der Verzicht sehr ungut für die Gläubigen

3.17.11.4. Bei Insolvenz greift die Entlastung nicht

3.17.11.5. Wirkt nur bei guten Zeiten, bei schlechten Zeiten nicht

3.17.11.5.1. Generelle Verjährung 5 Jahre

3.17.12. URG

3.17.12.1. Wenn es Unternehmen schlecht geht, Reorganisationverfahren beantragen, Plan bei Gericht einreichen OK

3.17.12.1.1. 3 Fälle seit 1997

3.17.12.2. Haftung kam aber öfters zum Einsatz

3.17.12.3. Nur bei prüfpflichten GmbH anwendbar

3.17.12.4. Haftungsgrenze 100.000 EUR

3.17.13. Konkursantragstellung

3.17.13.1. 60 Tage Schonfrist

3.17.13.1.1. Man muss nachweisen, innerhalb der 60 Tage Sanierungsschritte gesetzt wurden

3.17.13.2. Unterscheidung Neu/Altgäubiger

3.17.13.2.1. Frage der Quote (Altgläubiger höhere Quote)

3.17.13.2.2. Feststellung des Zeitpunkts für Konkursantrag durch Sachverständigen

3.17.13.2.3. Quote ist defacto für Altgläubiger nicht festlegbar

3.17.13.2.4. Neugläubige machen Vertrauensschaden geltend

3.17.13.3. Extrem entscheidend der Zeitpunkt für Konkursantrag ansonsten Manager haftbar mit persönlichen Vermögen

3.17.13.4. Neue Gesellschafter (Mitverschulden, weil bewusst eingestiegen) oder neue Gläubige kann Schadenersatz beanspruchen

3.17.13.5. auf 30 Jahre Forderungen der Gläubiger einklagbar

3.17.14. Haftung gegenüber Dritten

3.17.14.1. BundesabgabenOrdnung

3.17.14.1.1. Ausfall der Finanzabgabe

3.17.14.1.2. Grund: Schuldhafte Pflichtverletzung

3.17.14.1.3. Man kommt nicht raus außer man die Finanz nie schlechter gestellt, alle Gläubiger haben eh auch nix bekommen

3.17.14.1.4. Mehr theoretisch, da Abbuchungsaufträge vorhanden sind, faktisch haftet man auch gegenüber Abgabenbehörden (Finanzamt)

3.17.14.1.5. Rückgriff auf unzuständige möglich durch Finanz

3.17.14.2. ASVG

3.17.14.2.1. das was für BAO gilt auch bei ASVG gültig

3.17.14.3. Ausgleich/Sanierungsverfahren

3.17.14.3.1. Ausfall der Finanz/ASVG Leistungen, können auf rückgegriffen werden

3.17.15. Haftungs nach Verwaltungsstrafrecht

3.17.15.1. Arbeitnehmerschutz