Vertragsstrafe und Schadensersatz

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Vertragsstrafe und Schadensersatz von Mind Map: Vertragsstrafe und Schadensersatz

1. Grundlagen

1.1. Akzessorietät

1.1.1. Strafe abhängig von Hauptschuld

1.1.2. §344, unwirksames Strafversprechen

1.2. AGB

1.2.1. §309 Nr. 6

1.2.2. bei Unternehmen §307

1.2.2.1. Verschuldensnotwendigkeit:

1.2.2.1.1. Mit wesentlichen Grundgedanken des Vertragsstrafenrechts nicht zu vereinbaren (§307 Abs. 2 Nr. 1) ist die formularmäßige Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe auch bei Kaufleuten und damit unwirksam. Ausnahmen beim Frachtvertrag

1.2.3. AGB

1.2.3.1. Schema: VSS

1.2.3.1.1. eine vertretbare Höhe aufweist oder der Hohe nach begrenzt ist, wobei die Begrenzung entweder betragsgemäßig oder zeitlich erfolgen kann oder sich an dem Wert der tatsächlich rückständigen Leistung orientiert - Die Verwirklichung der Vertragsstrafe setzt als zivilrechtliche Sanktion grds. Vertretenmüssen nach §§276, 278 voraus

1.3. Unbestimmtheit

1.3.1. Art und Höhe der Strafe sowie den Grund ihrer Verwirklichung bestimmt oder bestimmbar nennen, darf die Bestimmung aber auch dem Gläubiger §315 oder einem Dritten überlassen §317, nicht jedoch dem staatl. Gericht

2. Abgrenzung

2.1. Reuegeld

2.1.1. Anspruchsgrundlage §311 Abs. 1, 241 Abs. 1

2.1.1.1. abgeleitet aus §353

2.1.2. Rücktrittsrecht gewollt

2.1.3. Rücktritt vom Vertrag "erkauft"

2.1.3.1. Parteiwille geht der bloßen Bezeichnung vor

2.1.3.1.1. Reueprovision im Maklervertrag meist = Vertragsstrafe

2.2. pauschalierter SdE

2.2.1. Anspruchsgrundlage §§280ff. §823

2.2.1.1. abgeleitet aus §309 Nr. 5

2.2.1.1.1. gilt grds auch zwischen Unternehmern

2.2.2. (P) faktischer Ausschluss von Kündigungsrechten

2.2.2.1. wird als vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts gewertet

2.2.2.2. bei Dienstleistungen höherer Art stellt Kündigungsausschluss (§627) Verstoß gegen §307 Abs. 2 dar

2.2.3. Indiz = geringe Summe

2.2.3.1. weitergehende Gegenleistungspflicht für Fall der Nichterfüllung, dann (-)

2.2.4. Indiz: Beweiserleichterung gewollt

2.2.5. Unter einer Schadensersatzpauschale versteht man eine Parteivereinbarung, bei der vorab für den Fall einer Leistungsstörung der zu erwartende Schaden fixiert wird, um dem Gläubiger den Schadensnachweis zu ersparen.

2.2.6. Verzicht auf Verschulden (Gefährdungshaftung) ist dagegen in AGB unmöglich

2.2.6.1. nur bei "gewichtigen Gründen

2.3. Vertragsstrafe

2.3.1. Unselbstständiges Strafgedinge

2.3.1.1. häufigster Fall

2.3.1.1.1. nur diese ist Vertragsstrafe §336

2.3.1.2. Anspruchsgrundlage §§336ff.

2.3.1.2.1. Leistung (vgl. §§339,342), die der Schuldner dem Gläubiger für den Fall verspricht, dass er nicht oder nicht gehörig erfüllt

2.3.1.3. die Vertragsstrafe ist also akzessorisch zur Hauptverbindlichkeit

2.3.1.4. Zweck

2.3.1.4.1. Sicherungsfunktion

2.3.1.4.2. Ausgleichsfunktion

2.3.1.5. muss in AGB von Verschulden abhängig gemacht werden

2.3.2. Selbstständiges Strafgedinge

2.3.2.1. §311 Abs. 1, §241 Abs. 1

2.3.2.2. nur Verpflichtung ggf. Strafe zu zahlen, nicht zum Handeln /Unterlassen selbst

2.3.2.3. KEINE Vertragsstrafe ist das selbstst

2.4. Verfallklausel

2.4.1. Auf Verfall- und Verwirkungsklauseln sind die §§339 ff. BGB entsprechend anwendbar. Sie "bestrafen" den Schuldner, der den Vertrag verletzt, mit Rechtsverlust. Genauso wirkt der Verlust des Versicherungsschutzes durch vorsätzliche Obliegenheitsverletzung. Dennoch wendet der BGH nicht §§339,343 an, sondern behält sich mit §242

3. Anrechnung auf SdE §340 Abs. 2

3.1. nicht abbedingbar

4. Herabsetzung bei §343

4.1. aber beachte: §348 HGB