Nutzung von Musik in Filmen

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Nutzung von Musik in Filmen von Mind Map: Nutzung von Musik in Filmen

1. für Fernseheigen- oder Auftragsproduktionen (ohne dritte Auftraggeber, ohne Kino-, DVD- und andere Auswertungen

1.1. Musikwerk: GEMA-frei

1.1.1. Nutzungsrechte für das Werk und die Aufnahme vom Urheber kaufen und Lizenzgebühr bezahlen

1.2. Musikwerk: GEMA-Repertoire

1.2.1. Titel, Urheber, Interpret(en), Einspieldauer, Labelcode müssen an GEMA bzw. an den auftraggebenden Sender weitergereicht werden bzw. erkennt und meldet Software verwendete Titel

1.3. Musikwerk: gemeinfrei

1.3.1. GEMA lizenziert die sync-rights für Verlag/Urheber und über GVL-Abgabe die master-use-rights (Tonträgerhersteller, Interpreten, Musiker, ggf. Veranstalter)

1.3.2. Ist die Aufnahme noch geschützt: master-use-rights müssen vom Tonträgerhersteller lizenziert werden

1.3.2.1. ggf. Neueinspielung, um nicht die vorhandene Aufnahme zu nutzen und Kosten zu sparen

1.3.3. Ist die vorhandene Aufnahme gemeinfrei: alles ok

1.4. Neues Musikwerk

1.4.1. Kompositionsauftrag: Titelmusik und/ bzw. Erstellung der ganzen Filmmusik - sync-rights vom Komponisten müssen lizenziert werden

1.4.2. Leistungsschutzrechte der Musiker, ggf. Tonträgerhersteller müssen ebenfalls lizenziert werden

2. für Kino-, TV- und andere AV-Werbung (inkl. Trailer für Sender-, bzw. Kinoeigen- oder Programmeigenwerbung)

2.1. Musikwerk: GEMA-frei

2.2. Nutzungsrechte für das Werk und die Aufnahme vom Urheber kaufen und Lizenzgebühr bezahlen

2.3. Musikwerk: GEMA-Repertoire

2.3.1. 1. Verlag/Urheber entscheidet, ob Genehmigung erteilt wird

2.3.1.1. Wenn ja, dann sog. Rückfall: Verlag/Urheber lizenziert hier selbst sync-rights und ggf. weitere Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung, öff. Zugänglichmachung, wie Streaming, Download

2.3.2. 2. Die Rechte für die weitere Verwertung (z. B. Senderecht, Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung) werden von der GEMA wahrgenommen

2.3.3. 3. master-use-rights müssen vom Tonträgerhersteller erworben werden

2.3.3.1. ggf. Neueinspielung, um nicht die vorhandene Aufnahme zu nutzen und Kosten zu sparen

2.4. Musikwerk: gemeinfrei

2.4.1. Ist die vorhandene Aufnahme gemeinfrei: alles ok

2.4.2. Ist die Aufnahme noch geschützt: master-use-rights müssen vom Tonträgerhersteller lizenziert werden

2.4.2.1. ggf. Neueinspielung, um nicht die vorhandene Aufnahme zu nutzen und Kosten zu sparen

2.5. Neues Musikwerk

2.5.1. Kompositionsauftrag: Titelmusik und/ bzw. Erstellung der ganzen Filmmusik - sync-rights vom Komponisten müssen lizenziert werden

2.5.2. Leistungsschutzrechte der Musiker, ggf. Tonträgerhersteller müssen ebenfalls lizenziert werden

3. für andere kommerzielle Film- und Videoproduktionen

3.1. Musikwerk: GEMA-frei

3.1.1. Nutzungsrechte für das Werk und die Aufnahme vom Urheber kaufen und Lizenzgebühr bezahlen

3.2. Musikwerk: GEMA-Repertoire

3.2.1. 1. GEMA fragt Verlag/Urheber, ob er selbst lizenzieren möchte

3.2.1.1. Wenn ja, dann sog. Rückfall: Verlag/Urheber lizenziert hier selbst sync-rights und ggf. weitere Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung, öff. Zugänglichmachung, wie Streaming, Download

3.2.2. 2. Die Rechte für die weitere Verwertung (z. B. Senderecht, Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung) werden von der GEMA wahrgenommen

3.2.3. 3. master-use-rights müssen vom Tonträgerhersteller erworben werden

3.2.3.1. ggf. Neueinspielung, um nicht die vorhandene Aufnahme zu nutzen und Kosten zu sparen

3.3. Musikwerk: gemeinfrei

3.3.1. Ist die vorhandene Aufnahme gemeinfrei: alles ok

3.3.2. Ist die Aufnahme noch geschützt: master-use-rights müssen vom Tonträgerhersteller lizenziert werden

3.3.2.1. ggf. Neueinspielung, um nicht die vorhandene Aufnahme zu nutzen und Kosten zu sparen

3.4. Neues Musikwerk

3.4.1. Kompositionsauftrag: Titelmusik und/ bzw. Erstellung der ganzen Filmmusik - sync-rights vom Komponisten müssen lizenziert werden

3.4.2. Leistungsschutzrechte der Musiker, ggf. Tonträgerhersteller müssen ebenfalls lizenziert werden