§377 HGB Rügenobliegenheit

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§377 HGB Rügenobliegenheit von Mind Map: §377 HGB Rügenobliegenheit

1. Mägelrüge beim Handelskauf

2. Rüge inhaltlich unzureichend oder verspätet § 377 Abs. 1 HGB

2.1. Offener Mangel

2.1.1. Der Käufer muss unverzüglich d.h ohne schuldhaftes Zögern den Verkäufer mitteilen

2.1.1.1. Mängelrüge muss sofort erfolgen § 121 BGB Abs 1

2.1.1.1.1. Mängelrüge muss sofort erfolgen

2.1.1.1.2. Bei nicht sofort erfolgter Mängelrüge

3. Gewährleistungsansprüche §442 BGB

3.1. Das Recht auf Nachbesserung /Nacherfüllung

4. Handel unter Kaufleuten (Handelsgeschäft)

5. Keine Arglist des Verkäufers in Bezug auf Mangel § 377 Abs. 5 HGB

5.1. Bei einer Arglist hat man das Recht auf Gewährleistung

6. Versteckter Mangel §377 (3) HGB i.v.m(§121(1) S 1 BGB)

6.1. Verkäufer untersucht die gelieferte Waren umgehend

6.1.1. Käufer stellt fest, dass die Ware mangelhaft ist, muss er diese sofort rügen

6.1.1.1. Die Ware gilt als genehmigt, sobald kein Mangel vom Käufer festgestellt wurde gem §377 (2)HGB

6.1.1.1.1. Sobald die Ware genehmigt wurde danach eine Mängel festgestellt wurde hat der Käufer keine Gewährleistungsrechte mehr

6.2. Rechtsmängeln unterliegen auch der Untersuchungspflicht

7. Kauf zwischen Privatleuten ist §377 HGB nicht relevant

8. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige §377 (4) HGB

8.1. Anzeige kann formlos erfolgen

8.1.1. Gilt als Beweismittel bei einem Rechtsstreit

8.2. Somit trägt der Verkäufer das Verspätung Risiko