Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz

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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz von Mind Map: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz

1. Ziele

1.1. Effizienzsteigerung der Geschäftsprozesse

1.2. erleichterter Zugriff auf Verfahrensakten

1.3. erleichtertes Durchsuchen der Akten

1.4. Beschleunigung der Verfahren

1.5. Vereinfachung der Akteneinsicht

1.6. Reduktion von Versand- und Zustellzeiten sowie Portokosten

1.7. Büro- bzw. Archivraumeinsparung

2. Massnahmen

2.1. eine einzige Austauschplattform

2.2. Einführung des Obligatoriums für den elektronischen Rechtsverkehr

2.2.1. für Gerichte, Behörden, professionelle Benutzer*innen

2.3. Einführung der elektronischen Akte

2.3.1. bei Gerichten und Behörden

3. Bundesgesetz (Vorentwurf)

3.1. Funktionen der Plattform (3. Abschnitt)

3.1.1. Adressverzeichnis (Art. 17)

3.1.2. Benutzeroberfläche und Schnittstelle zu Fachapplikationen (Art. 18)

3.1.3. Authentifizierung der Benutzer*innen (Art. 19)

3.1.3.1. E-ID

3.1.4. Ausnahmen zur Authentifizierung an der E-Justiz-Plattform (Art. 20)

3.1.5. Ablauf der Übermittlung (Art. 21)

3.1.5.1. Vorbemerkungen

3.1.5.1.1. E-ID plus Anbringung E-Siegel anstelle der E-Signatur

3.1.5.1.2. Erfordernis eigenhändige Unterschrift oder E-Signatur wird fallengelassen

3.1.5.2. Absätze

3.1.5.2.1. Dokument von Benutzer*innen engegennehmen (Abs. 1)

3.1.5.2.2. Übermittelte Dokumente mit geregelten elektronischen Siegel und qualifizierten Zeitstempel versehen (Abs. 2 und 3)

3.1.5.2.3. Eingangsquittung für eingehende Dokumente ausstellen (Abs. 4)

3.1.5.2.4. Entgegengenommene Dokumente zum Abruf bereitstellen (Abs. 5, 6 und 8)

3.1.5.2.5. NIchtabholung-Quittung bei bis zum siebten Tag nach Übermittlung nicht abgerufenen Dokumente für Absender*in und Adressat*in bereitstellen (Abs. 7 und 8)

3.1.5.2.6. Quittungen menschen- wie auch maschinenlesbar bereitstellen (Abs. 9)

3.1.6. Zusätzliche Benachrichtigung (Art. 22)

3.1.6.1. Benutzer*innen über Vorhandensein neuer Dokumente und Quittungen informieren

3.1.6.2. Adressierungselemente der Benutzer*innen notwendig

3.1.6.2.1. bspw. E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer für SMS oder Kontoangaben für Instant Messenger wie Threema, WhatsApp, Facebook Messenger.

3.1.6.3. Mitteilung ohne Gewähr

3.1.6.3.1. keine Sicherstellung des Empfangs möglich

3.1.7. Validator (Art. 23)

3.1.7.1. Validator zur Dokumentenprüfung auf Gültigkeit, Unverändertheit und Zeitstempel bereitstellen

3.1.7.2. keine Authentifizierung am Portal notwendig

3.1.8. Gruppenverwaltung (Art. 24)

3.1.8.1. Organisatorische Freiheit durch Wegfallen der Unterschriftserfordernis

3.1.8.1.1. es können auch andere Personen der Organisation die jeweiligen Handlungen rechtsgültig vornehmen

3.1.8.2. Berechtigungssteuerung der Benutzer*innen über Gruppenverwaltung

3.2. Digitalisierung und Rücksendung von physischen Dokumneten (6. Abschnitt)

3.2.1. Digitalisierung von phyischen Dokumenten (Art. 28)

3.2.1.1. alle physisch eingereichten Dokumente sind zu digitalisieren und mit einem qualifizierten Zeitstempel zu versehen

3.2.1.2. zu regeln durch den Bundesrat

3.2.1.2.1. Welche technischen Anforderungen an die digitalisierten Dokumente gestellt werden

3.2.1.2.2. Anforderung an die Qualitätssicherung des Digitalisierungsverfahren

3.2.2. Rücksendung von physischen Dokumenten (Art. 29)