1. Gruppe D Bundespräsident
1.1. Der Bundespräsident ist der Staatsoberhäupter von der Bundesrepublik Deutschland
1.1.1. Der Bundespräsident wird für die Dauer von fünf Jahren von der Bundesversammlung gewählt. Er kann für fünf Jahre wiedergewählt werden, das jedoch nur einmal.
1.1.2. Zum Bundespräsidenten kann jeder Deutsche gewählt werden, der über 40 Jahre alt ist und das Recht hat, zu wählen und gewählt zu werden.
1.2. Die Aufgaben des Bundespräsidenten ergeben sich aus seiner Aufgabe als Staatsoberhaupt er repräsentiert, das heißt, er vertritt die Bundesrepublik nach außen und nach innen. Es stehen ihm dafür unter anderem die folgenden Rechte zu:
1.2.1. • Er empfängt und beglaubigt Botschafter fremder Staaten er unterzeichnet Verträge mit anderen Staaten, die durch seine Unterschrift in Kraft treten, er unterzeichnet nach eigener Entscheidung die vom Bundestag beschlossenen Gesetze und verkündet sie im Bundesgesetzblatt, • er ernennt den vom Bundestag gewählten Bundeskanzler • er kann begnadigen, das bedeutet, er kann die Strafe eines Verurteilten mildem oder aufheben. • er verleiht das Bundesverdienstkreuz,
1.3. Der Bundestagspräsident leitet die Sitzungen des Bundestages. Er kann den Bundestag je derzeit zu einer Sitzung einberufen. Er muss ihn einberufen, wenn ein Drittel der Abgeordneten oder der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
2. Gruppe B Bundesregierung
3. Gruppe E Bundesverfassungsgericht
3.1. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber zu wachen, ob die vom Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Gesetze mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
3.2. Das Bundesverfassungsgericht wird nicht von sich aus, sondern nur auf Antrag tätig.
3.3. Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten mit je acht Bundesrichtern je zur Hälfte werden die Richter vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt.
3.4. Kritiker sind der Meinung, dass Bundesverfassungsgericht sich zu sehr in der Politik sich einmischt und Entscheidungen trifft.
4. Gruppe C Bundesrat
4.1. Die Interessen der Bundesländer vertritt der BUNDESRAT. Durch ihn wirken die Bundesländer bei der Gesetzgebung und bei der Verwaltung des Bundes mit.
4.2. Es ist nötig, dass der Bundesrat zustimmt, wenn es um Gesetze geht, die das Grundgesetz ändern, und Gesetze, die Verträge mit anderen Staaten enthalten (Zustimmungsgesetze). Bei Allen anderen Gesetzen kann der Bundestag auch ohne der Zustimmung des Bundesrates Gesetze durchgeführten
4.3. Jedes Bundesland schickt mindestens drei Vertreter in den Bundesrat. Länder mit über zwei Millionen Einwohner schicken vier, mit über sechs Millionen schicken fünf, mit aber sieben Millionen sechs Vertreter.
4.3.1. Die Vertreter der Bundesländer sind Mitglieder der jeweiligen Landesregierungen. Sie werden nicht gewählt, sondern von ihrer Regierungen in den Bundesrat entsandt. Sie müssen die Anweisungen ihrer Regierungen befolgen.
4.3.2. Mitglieder des Bundesrates haben Zutritt zu den Sitzungen des Bundestages und können dort sprechen. Die Bundesregierung muss den Bundesrat über ihre Pläne unterrichten.
4.4. Der Präsident, der Vorsitzende des Bundesrates wird auf ein Jahr gewählt
5. Gruppe A Bundestag
5.1. Der BUNDESTAG ist das Parlament, das heißt die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Er setzt sich zusammen aus den Vertretern des Volkes der Bundesrepublik. Sie heißen Bundestagsabgeordnete und werden alle vier Jahre von den Bürgern der Bundesrepublik in den Bundestagswahlen gewählt.
5.2. Der Bundestag verhandelt grundsätzlich öffentlich, das bedeutet jeder Bürger kann den Beratungen zuhören. Die Hauptaufgaben des Bundestages sind:
5.2.1. • Gesetze zu beschließen, die vorher in den Ausschüssen eingehend beraten worden sind: den Bundeskanzler zu wählen: • die Arbeit der Bundesregierung zur kontrollieren, das heißt zu beaufsichtigen und zu überwachen.