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Mutterschutzgesetz von Mind Map: Mutterschutzgesetz

1. Der Arbeitgeber muss Schutzmaßnahmen festlegen, sobald die Schwangerschaft mitgeteilt wurde. (§ 10 Abs. 2 MuSchG)

2. Beginn und Ende des Mutterschutz

2.1. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem Geburtstermin und endet frühstens acht Wochen nach der Entbindung. (§ 3 Abs. 1 MuSchG)

2.2. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und wenn bei dem neugeborenen Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 IX festgestellt wird, verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen. (§ 3 Abs. 2)

2.3. Die Schwangerschaft muss schriftlich von einem Arzt bestätigt werden. Die Arbeitnehmerin muss ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung mit dem errechneten Geburtstermin einreichen.

3. Besonderer Schutz

3.1. - Kündigungsschutz: Während der Schwangerschaft und auch während der Schutzfrist darf eine Frau nicht gekündigt erden. (§ 17 Abs. 1 MuSchG) - Arbeitszeiten: Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (außer bei Ausnahmen). Die Arbeitszeit darf die Durchschnittliche Arbeitszeit nicht überschreiten. -Ärztliches Beschäftigungsverbot: Arbeitgeber dürfen eine schwangere Frau nicht beschäftigen, wenn eine ärztliche Bescheinigng eine Gefährdung festlegt.

4. Einkommen

5. Was ist das Mutterschutzgesetz?

5.1. Das Mutterschutzgesetzt schützt schwangere Arbeitnehmerinnen und ihr Kind, vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz (vgl. § 1 Abs. 1 MuSchG).

6. Für wen gilt das Gesetz?

6.1. Gem. § 1 Abs. 2 MuSchG gilt es für alle schwangere Arbeitnehmerinnen, die gesetzlich krankenversichert sind. Darunter fallen sowohl Vollzeitbeschäftigte als auch Teilzeitbeschäftigte. Wer eine Geringbeschäftigung (Minijob) hat wird auch geschützt. Auszubildende in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis werden auch durch dieses Gesetzt geschützt.

7. Mutterschutzlohn

7.1. Das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Schwangerschaft wird gezahlt (§ 18 MuSchG)

8. Mutterschaftsgeld

8.1. Gilt für Frauen die Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Es wird während der Schutzfrist vom Arbeitgeber gezahlt. dieser kriegt das Geld allerdings von der Krankenkasse zurückerstattet.

8.2. Frauen die keine Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 210€ vom Bundesversicherungsamt.

8.3. Festsetzung: Die Krankenkasse zahlt einen Tagessatz i.H.v 13€. LHat man allerings in den letzten drei Monaten mehr als 13€ verdient so zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss. Damit bleibt das Nettoeinkommen unverändert.

9. Elterngeld

9.1. Für Eltern die mindestens für zwei Monate in Elternzeit gehen und ihr Kind selbst betreuen. Die Höhe richtet sich nach den 12 Monaten Einkommen vor dem Mutterschutz. 65% vom Nettogehalt, mind. 300€ und max. bis zu 1800€ Da gibt es Basis Elterngeld (14 Monate lang) und Elterngeld Plus (28 Monate) da wird aber nur die Hälfte gezahlt die dann auf die ectra Monate verteilt wird.