Beleidigungs- und Ehrverletzungsdelikte

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Beleidigungs- und Ehrverletzungsdelikte von Mind Map: Beleidigungs- und Ehrverletzungsdelikte

1. (eigener) Rechtfertigungsgrund

1.1. § 193 StGB

1.1.1. 1. Anwendungsbereich des § 193 StGB a) Werturteile Diese sind dann rechtfertigungsfähig, wenn sie entweder eine Tatsachenbehauptung mitenthalten oder zumindest einer Tatsachenbehauptung sehr nahe kommen. b) Tatsachenbehauptungen, die gegenüber dem Betroffenen geäußert worden sind Hier ist eine Wahrnehmung berechtigter Interessen möglich, wenn der Wahrheitsbeweis nicht erfolgt ist. Sollte es allerdings zum Wahrheitsbeweis gekommen sein, kommt man ohnehin nicht mehr zu § 193 StGB. So verhält es sich auch, wenn die Wahrheit der ehrverletzenden Behauptung nur zweifelhaft besteht und daher auf Grund des in dubio pro reo Prinzips für den Behauptenden als wahre Behauptung zu behandeln ist. Auch da kommt man nicht mehr zu einer Anwendung von § 193 StGB. Anmerkung: Formalbeleidigungen fallen nicht unter § 193 StGB. 2. Wahrnehmung berechtigter Interessen Ein Interesse darf nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen. Zudem darf das wahrgenommene Interesse nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Weiterhin muss das wahrgenommene Interesse den Täter persönlich etwas angehen. Dabei muss es sich nicht unbedingt um ein unmittelbar eigenes Interesse handeln. Dementsprechend können auch Interessen der Allgemeinheit unter § 193 StGB subsumiert werden. Schließlich gehört der Täter auch zur Allgemeinheit, sodass es ihn auch persönlich betreffen kann. Letztlich muss aus der Sicht des Täters die ehrverletzende Äußerung zur Wahrnehmung des Interesses erforderlich gewesen sein. 3. Prüfungsreihenfolge, § 193 StGB a) Wahrnehmung berechtigter Interessen Hierbei sind die oben gemachten Ausführungen maßgeblich. ⇒ ( 2. Wahrnehmung berechtigter Interessen ) b) Vornahme einer Interessenabwägung Zunächst einmal muss die ehrverletzende Äußerung geeignet gewesen sein, um das berechtigte Interesse wahrzunehmen. Diesbezüglich liegt eine Geeignetheit vor, wenn die Äußerung dazu dient das wahrgenommene Interesse zu fördern. Dabei ist die ex – ante Sicht heranzuziehen. Des Weiteren muss die Beleidigung erforderlich gewesen sein. Dazu müsste die Beleidigung das mildeste Mittel gewesen sein. Anmerkung: Wer auf öffentliche Missstände aufmerksam machen möchte, muss nicht unbedingt das mildeste Mittel nutzen. Die Äußerung muss letztlich ein angemessenes Mittel gewesen sein. An dieser Stelle kommt es zur intensiven Abwägung der Interessen. Abzuwägen sind die Interessen des Beleidigenden mit den Interessen des Beleidigten. Anmerkung: Hierbei können auch Grundrechte eine Rolle spielen. Dabei sollte bekannt sein, dass der Rechtfertigungsgrund nach § 193 StGB im Wesentlichen aus Art. 5 Abs. 1 GG ( Meinungsfreiheit ) hergeleitet wurde. Daher sollte bei Auslegung des § 193 StGB klar sein, dass haltlose Behauptungen oder sehr leichtfertig erhobene Vorwürfe sowie bloße Vermutungen nicht von § 193 StGB geschützt sein können. Schließlich soll Art. 5 Abs. 1 GG den kritischen Meinungskampf schützen, nicht jedoch Raum für persönliche Kränkungen schaffen. c) Subjektives Rechtfertigungselement Der Täter muss die beleidigende Äußerung zur Wahrnehmung seiner Interessen getätigt haben. Liegt ein solches subjektives Element nicht vor, so kann eine Rechtfertigung nicht angenommen werden.

2. Schutzgut: Ehre

2.1. Wert, der dem Menschen kraft seiner Personenwürde und aufgrund seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommt

2.2. es gilt sog. dualistischer Ehrbegriff, d. h.: - innere Ehre (innerer Wert, Würde, Selbstachtung) - äußere Ehre (Geltung und Ruf innerhalb der Gesellschaft)

2.3. beim strafrechtlichen Ehrschutz geht es um einen verdienten Achtungsanspruch, der seinen Kern in der personalen Menschenwürde hat

2.4. Schutz gegen negative Werturteile

2.4.1. gegenüber dem Betroffenen / Ehrträger

2.4.1.1. § 185 Alt. 1 StGB

2.4.2. gegenüber Dritten über den Betroffenen / Ehrträger

2.4.2.1. § 185 Alt. 1 StGB

2.5. Schutz gegen Tatsachenbehauptungen

2.5.1. gegenüber dem Betroffenen / Ehrträger

2.5.1.1. § 185 Alt. 1 StGB, allerdings nur, wenn Tatsache erwiesen unwahr

2.5.2. gegenüber Dritten über den Betroffenen

2.5.2.1. § 186 Alt. 1 StGB

2.5.2.1.1. wenn Tatsache nicht erweislich wahr

2.5.2.2. § 187 Alt. 1 StGB

2.5.2.2.1. wenn Tatsache unwahr

3. Systematik und Prüfungsschemata

3.1. § 185 StGB

3.1.1. Tatbestand

3.1.1.1. Kundgabe ("beleidigen")

3.1.1.1.1. der Täter muss seine Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung kundtun. Diese ehrverletzenden Handlungen kann er entweder durch Tatsachenbehauptungen oder Werturteile vornehmen. Dementsprechend sind zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zu unterscheiden. Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die stets dem Beweis zugänglich sind. Diesbezüglich muss die behauptete Tatsache objektiv unwahr sein. Dagegen sind Werturteile Äußerungen, die nur eine persönliche Überzeugung, beziehungsweise Einstellung verkörpern. Demzufolge sind unter Werturteile persönliche Meinungen/Ansichten zu verstehen, welche gerade nicht dem Beweis zugänglich sind.

3.1.1.1.2. die Art und Weise der Kundgabe ist vielfältig. Insofern kann die Beleidigung wörtlich, schriftlich, symbolisch oder auch bildlich erfolgen.

3.1.1.1.3. Beleidigungsvarianten: Kraftausdrücke, Beschimpfungen, Diffamierungen; symbolische Ehrverletzungen, z.B. Zeigen des Mittelfingers; der Vorwurf, man habe eine Straftat begangen

3.1.1.1.4. ebenso kann die Beleidigung durch schlüssiges Verhalten oder durch eine Tätlichkeit erfolgen. Eine durch Tätlichkeit erfolgte Beleidigung stellt dann allerdings eine Qualifikation dar, § 185 Alt. 2 StGB

3.1.1.1.5. auch kommt eine Beleidigung durch Unterlassen nach § 13 StGB in Betracht.

3.1.1.2. Kundgabeerfolg

3.1.1.2.1. Kundgabeerfolg liegt vor, wenn die ehrverletzende Handlung vom Beleidigten oder einem Dritten zur Kenntnis genommen worden ist.

3.1.1.2.2. Wann genau eine Kenntnisnahme vorliegt ist umstritten: - e. A.: es reicht die bloße sinnliche Wahrnehmung der Äußerung - a. A.: der Betroffene muss den ehrverletzenden Charakter der Äußerung geistig erfassen

3.1.1.2.3. Stellungnahme: die zweite Ansicht geht davon aus, dass nur eine verstandene Äußerung dazu führen kann, den Geltungsanspruch des Opfers in der Gesellschaft zu beschädigen. Allerdings käme diese Ansicht zum Ergebnis, dass Kinder oder Geisteskranke regelmäßig keinen Schutz durch § 185 StGB erfahren würden. Demnach sollte man eher von einem generellen sozialen Achtungsanspruch ausgehen.

3.1.2. Probleme

3.1.2.1. Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung

3.1.2.1.1. Kreis der Betroffenen muss sich hinreichend bestimmbar abheben. Zudem muss die in Frage stehende Ehrverletzung dem Einzelnen zweifelsfrei zuzuordnen sein. Demzufolge stellt die Individualisierbarkeit für diese Form der Beleidigung ein wesentliches Kriterium dar.

3.1.2.1.2. Beispiel: Der Täter T äußert, dass alle Lehrer des städtischen Gymnasiums korrupt sind. ⇒ Hier unterfällt jeder einzelne Lehrer einer Beleidigung.

3.1.2.1.3. Bei allgemeinen Werturteilen ist eine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung nicht möglich.

3.1.2.2. Beleidigung einer Personengemeinschaft (Kollektiv)

3.1.2.2.1. bei der Beleidigung eines Kollektivs geht es nicht um die Beleidigung eines Einzelnen aus dem Kollektiv, sondern um die Beleidigung des Kollektivs selbst ! Eine solche Personengemeinschaft (Kollektiv) kann nach h. M. unter folgenden Voraussetzungen beleidigt werden:

3.1.2.2.2. Die Personengemeinschaft muss eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Funktion erfüllen und zudem in der Lage sein, einen einheitlichen Willen zu bilden.

3.1.2.2.3. Beispiele: Kapitalgesellschaften, Religionsgemeinschaften, Bundeswehr

3.1.2.2.4. in diesem Zusammenhang wird jedoch der h. M. entgegengehalten, dass eine Beleidigung eines Kollektivs nicht möglich wäre. Schließlich könnten nur Menschen eine Ehre besitzen und demzufolge würde sich der strafrechtliche Schutz nur auf den individuellen Ehrenschutz erstrecken. Hätte man einen erweiterten Schutz gewollt, so hätte es einer gesetzlichen Regelung wie in § 194 Abs. 3 StGB bedurft.

3.1.2.3. straffreier Raum

3.1.2.3.1. die h. M. verneint das Vorliegen einer Beleidigung, wenn es sich um Äußerungen über Dritte im Familienkreis handeln. Begründet wird dies dadurch, dass ein Recht auf Privatsphäre eingeräumt werden muss. Dies solle eine unbefangene Aussprache ermöglichen.

3.1.2.3.2. Dieser Grundsatz soll nicht nur für den Fall einer Aussprache im Familienkreis gelten. Dieser Grundsatz soll vielmehr immer dann zum Tragen kommen, wenn man von einem besonderen Vertrauensverhältnis ausgehen kann. In solchen Konstellation ist eine Kundgabe mit ehrverletzendem Charakter zu verneinen.

3.1.2.3.3. Beispiel: Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Rechtsanwalt.

3.1.3. beachte §§ 185 Alt. 1, 192 StGB: ausnahmsweise ist auch die Äußerung einer wahren Tatsache strafbar, wenn sich aus der Form oder den sonstigen Umständen eine tatsacheninadäquate Herabwürdigung ergibt (typisches Beispiel: Hochzeitrede über das frühere Sexualleben eines der Ehepartner)

3.2. § 186 StGB

3.2.1. Dieser Tatbestand setzt ein Drei-Personen-Verhältnis voraus. § 186 StGB sanktioniert die Äußerungen ehrenrühriger Tatsachen gegenüber einem anderen als dem Betroffenen. Im Gegensatz dazu können die Konstellationen in Bezug auf Werturteile oder Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen selbst, nur durch § 185 StGB erfasst werden. Dementsprechend deutlich zeigt sich also, dass die üble Nachrede gegenüber § 185 StGB bezüglich Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritte, als lex spezialis vorgeht.

3.2.2. Tathandlung

3.2.2.1. "behaupten"

3.2.2.1.1. Äußerung einer Tatsache als Gegenstand eigenen Wissens

3.2.2.2. "verbreiten"

3.2.2.2.1. Weitergabe einer Tatsache als Gegenstand fremden Wissens

3.3. § 187 StGB

3.3.1. Dieser Tatbestand setzt ein Drei-Personen-Verhältnis voraus. Dementsprechend darf in einer solchen Fallkonstellation der Empfänger der Tatsachenbehauptung nicht gleichzeitig das Opfer sein. Dies ergibt sich allein schon aus dem Gesetzeswortlaut „in Beziehung auf einen anderen.“ Geschütztes Rechtsgut dieser Vorschrift ist die persönliche Ehre. Bei der Kreditgefährdungsvariante handelt es sich um ein Vermögensgefährdungsdelikt. Zudem fällt das erhöhte Strafmaß der Verleumdung gegenüber der üblen Nachrede auf. Dies hängt damit zusammen, dass der Täter einer Verleumdung „wider besseres Wissen“ rufschädigende Handlungen vornimmt.

3.3.2. Tathandlung

3.3.2.1. "behaupten"

3.3.2.1.1. Äußerung einer Tatsache als Gegenstand eigenen Wissens

3.3.2.2. "verbreiten"

3.3.2.2.1. Weitergabe einer Tatsache als Gegenstand fremden Wissens

3.4. § 189 StGB

3.4.1. die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener unterscheidet sich von den anderen Ehrdelikten. Schutzgut ist nicht die Ehre des Verstorbenen, sondern sein „Andenken“