Lehrvertrag und Rechte und Plichten in der Lehre (1)

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Lehrvertrag und Rechte und Plichten in der Lehre (1) von Mind Map: Lehrvertrag und Rechte und Plichten in der Lehre (1)

1. Entstehung und Form des Lehrvertrags

1.1. Im Gegensatz zum gewöhnlichen Einzelarbeitsvertrag muss der Lehrvertrag, um gültig zu sein, schriftlich abgeschlossen werden (OR 344a). Das Gesetz umschriebt den M indestinhalt des Vertags: die Berufsbezeichnung, die exakte Dauer der Berufsausbildung im Betrieb, den Lohn (lohnabrechnung) die Probezeit, die wöchentliche Arbeitszeit und die Ferien

1.2. Es können weitere Bestimmungen in den Vertragstext aufgenommen werden, wie z.B die Übernahme von Versicherungsprämien, die der Ausbildner oder die Ausbildnerin nicht von Gesetzes wegen tragen muss, oder die Beschaffung von Berufswerkzeugen oder Beiträge an Unterkunft bzw. an Verpflegung

1.3. Der Lehrvertrag trägt die Unterschrift des Ausbildners und des Lernenden. Ist der Lernende noch nicht volljährig, muss der Vertrag vom gesetzlichen Vertreter (Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund) mitunterschreiben werden

1.4. Der Lehrvertag muss dem kantonalen Amt für Berufsbildung zur Überprüfung eingereicht werden. Dieses bestätigt mit seiner Unterschrift die Gültigkeit der getrofenen Verinbarungen (BBG 14)

2. Pflichten der Ausbildner, Ausbildnerinnen und der Lernenden

2.1. Die Ausbildung des, der Lernenden und die Lehrzielerreichung sind die zentralen Ziele des Lehrvertragses.

2.2. Der, die Lernende erhält einen Lohn, wobei er bzw. sie seine bzw. ihre Arbeitsleistung in erster Linie für eine fachgemässe Ausbildung und nicht gegen Bezahlung erbringt

2.3. Nachfolgend werden die Pflichten der Ausbilder, Ausbildnerinnen und jene der Lernencen einander gegenübergestellt. Es ist klar, dass viele Pflichen der einen Seite als Rechte der anderen Seite angesehen werden können

3. Pflichten der Ausbildner und Ausbilderinnen

4. Pflichten der Lernenden

5. • Die Lernenden für einen bestimmten Beruf fachgemäss ausbilden (OR 344) • Die Lernenden fachgemäss ausbilden oder von einer qualifizierten Fachkraft ausbilden lassen (OR 345a1) • Den Lernenden den Lohn bezahlen (Lernende haben Anspruch auf eine deteillierte Lohnabrechnung! OR 3221, OR 323b1) • Die Lernenden ohne Lohnabzug für den Besuch der Berufsfachschule, für überbetriebliche Kurse und das Qualifikationsverfahren freistellen (OR 345a2) • Den Lernenden den Besuch der Berufsmaturtitätsschule ermöglichen (Voraussetzung: Die Leistungen in Betrieb und in der Schule erlauben dies; BBG 172+4) • Den Lernenden den Besuch von Freifächern bis zu einem halben Tag ohne Lohnabzug ermöglichen (Voraussetzung: Die Leistungen in Betrieb und in der Schule erlauben dies; BBG 223 und BBV 20) • Überstunden der Lernenden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgleichen oder mit 25% Lohnzuschlag entschädigen (OR 321c1-3) • Bis zum Erreichen des 29. Lebensjahres 5 Wochen Ferien gewähren (OR 329a), Davon müssen zwei zusammenhängend sein (OR 329c) • Das Amt für Berufsbildung bei Auflösung das Lehrverhältnisses informieren (BBG 144) • Am Ende der Lehre ein Lehrzeugnis ausstellen (OR 346a )

6. • Arbeit im Dienste des Ausbildners bzw. der Ausbildnerin leisten (OR 344) • Alles tun, um das Lehrziel zu erreichen (OR 3451) • Anordnungen des Ausbildners bzw. der Ausbildnerin befolgen (OR 321d) • Die übertragenen Arbeiten gewissenhaft ausführen (OR 321a1) • Den Unterricht in der Berufsfachschule besuchen (BBG 213) • Die Geräte und Materialien sorgfältig behandeln (Sorgfaltsplicht; OR 321a2) • An überbetrieblichen Kursen teilnehmen (BBG 233)

7. Gesetzliche Grundlagen

7.1. In der Bundesverfassung wird der Bund ermächtigt, im Bereich der Berufsbildung Vorschriften zu erlassen. Abgestützt auf diese Ermächtigung hat der Bund das Berufsbildungsgesetz (BBG) ausgearbeitet. Zusätzliche Bestimmungen zum Lehrvertrag stehen in OR 344 ff. und im Arbeitsgesetz.

7.2. In der Berufsbildungsverordnung (BVV) werden Gesetzesbestimmungen des Berufsbildungsgestetzes (BBG) genauer umschreiben. Diese Bestimmung gelten für alle Berufe.

7.3. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erläst die Bildungsverordnung (BiVo) für die einzelnen Berufe. Darin sind Bestimmungen enthalten, die nur für einen ganz bestimmten Beruf erlassen worden sind, und zwar auf Antrag der Organisationen der Arbeotswelt (OdA)

8. Beendigung der Lehre

8.1. Beim Lehrvertrag handelt es sich um einen befristeten Vertrag. Das genaue Eintrittsdatum sowie das genaue Enddatum der Lehre sind im Lehrvertrag festgehalten. Daher endet der Vertrag durch Zeitablauf und kann grundsätzlich nicht einseitig gekündigt werden (Ausnahmen nachstehend). In gegenseitigem Einvernehmen kann der Lehrvertrag aber jederzeit aufgelöst werden (Meldung ans Amt für Berufsbildung obligatorisch).

8.1.1. Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen aufgelöst werden. Falls nichts anderes im Lehrvertrag vereinbart wurde, gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Die Probezeit darf durch schriftliche Vereinbarung geändert werden, aber nicht weniger als einen Monat betragen. Auf begründetes Gesuch hin kann das Amt für Berufsbildung in Ausnahmefällen einer Verlängerung der Probezeit auf 6 Monate zustimmen.

8.1.1.1. Sowohl der Ausbildner als auch der Lernende hat das Recht, den Lehrvertrag vorzeitig und einseitig aufzulösen, wenn wichtige Gründe vorliegen.

8.1.1.2. Gründe, die Lernende zur Kündigung berechtigen: • Der Ausbilder, die Ausbildnerin bietet keine Gewähr mehr für eine erfolgreiche Ausbildung des bzw. der Lernenden Beispiele: Mangel an Arbeit, Konkurs usw. • Dem Ausbildner, der Ausbildnerin mangelt es an pädagogischen oder menschlichen Fähigkeiten, sodass eine ordentliche Ausbildung nicht mehr gewährleistet ist. Beispiele: Schikanöser Führungsstil, Tätlichkeiten oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatzt.

8.1.1.3. Gründe, die den Ausbildner, die Ausbildnerin zur Kündigung berechtigen: • Dem Ausbildner, der Ausbilderin ist die Fortführung des Lehrverhältnisses nach Treu und Glauben (ZGB 2) nicht mehr zuzumuten. Beispiel: Der Lernende hat einen Diebstahl begangen, lügt oder hat betrogen. • Der bzw. die Lernende ist den körperlichen oder geistigen Anforderungen für einen erfolgreichen Lehrabschluss nicht gewachsen. Beispiel: Maurer mit Rückenbeschwerden.

8.1.1.4. Disziplinlosigkeit oder Faulheit gelten jedoch erst nach mehrmaligen Verwarnungen als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung.

8.1.1.5. Auflösung der Lehre aus wichtigem Grund

8.1.2. Beendigung während der Probezeit

8.2. Vertragsauslauf