Betriebsverfassungsgesetz

BETREIBSVERFASSUNGSGESETZ Zusammenfassung

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Betriebsverfassungsgesetz von Mind Map: Betriebsverfassungsgesetz

1. Regelt

1.1. Die Wahl von Betriebsräten

1.1.1. Der Betriebsrat ist der Arbeitnehmer (AN) der per wahl zum Betriebsrat (BR) bestimmt worden ist

1.1.1.1. Die Größe des BR richtet sich nach der zahl der wahlberechtigten AN des Betriebes OHNE die wahlberechtigten Leiharbeitnehmer

1.1.1.1.1. 5 bis 20 Wahlberechtigten: Aus 1 Mitglied 21 bis 50 Wahlberechtigten: Aus 3 Mitgliedern 51 bis 100 Wahlberechtigten: Aus 5 Mitgliedern 101 bis 200 Wahlberechtigten: Aus 7 Mitgliedern 201 bis 400 Wahlberechtigten:Aus 9 Mitgliedern 401 bis 700 Wahlberechtigten: aus 11 Mitgliedern 701 bis 1 000 Wahlberechtigten: aus 13 Mitgliedern

1.1.1.2. BR ist ein Gremium (eine gruppe von mehrere Personen)

1.1.1.3. BR ist ein Ehrenamt ( nicht gesonders entlohnt

1.1.1.4. Kündigungschutz während die Amtszeit u. 1 Jahr danach

1.1.1.4.1. Die Amtsperiode des BR beträgt regulär 4 Jahre.

1.1.2. Aufgaben des Betriebsrates

1.1.2.1. Überwachen: dass alle Gesetze u. Regelungen zugunsten der AN eingehalten werden

1.1.2.2. Schützen: Er muss Verschlechterungen bei den Arbeitsbedingungen sowie die Bedrohung von Arbeitsplätzen so gut es geht abwehren

1.1.2.2.1. Um diese Aufgaben wahrnehmen zu können räumt das BetrVG dem BR verschiedene Rechte ein. Diese Rechte (Mitwirkungsrechte) sind gestaffelt-

1.1.2.3. Gestalten : Der BR soll nicht nur reagiern sondern auch Vorschläge für Verbesserungen erarbeiten und durchsetzen

1.1.3. Wahl des BR

1.1.3.1. Betriebsratswahlen finden bundesweit einheitlich zum selben Zeitpunkt statt: Alle 4 Jahren in den Monaten März bis Mai (Nächste 2024!)

1.1.3.1.1. Alle Betriebe , in denen es einen BR gibt wählen zu diesem Zeitpunkt das neue Gremium.

1.1.3.1.2. Die erstmalige Wahl eines BR is zu jedem Zeitpunkt möglich

1.1.3.2. Aktiv wahlberechtigt (eligible to vote) sind alle volljährigen AN des Betriebes. Teilzeitskräfte sind auch wahlberechtigt

1.1.3.2.1. AN die zum Zeitpunkt der Wahl krank, Arbeitsunfähig oder im Mutterschutz/Elternzeit sind auch wahlberechtigt

1.1.3.3. Passive wahlrecht ( to be voted for)

1.1.3.3.1. Atleast 18y, and part of Betrieb min 6 months

1.1.3.4. NICHT wahlberechtigt sind die Leitenden Angestellten (Keine AN im Sinne des BetrVG)

1.1.4. passive Wahlrecht

1.1.4.1. legt fest wer in das Gremium gewählt werden darf

1.1.4.1.1. Alle Mitarbeiter die auch aktiv wahlberechtigt sind

1.1.4.1.2. wenn sie dem Betrieb bereits mehr als 6 monaten angehören

1.1.5. Die Wahl führt nicht der bestehende BR durch ,sondern ein eigen dafür eingesetzter Wahlvorstand (The Election is not Carried out by the exsisting BR, but by a specially appointed Electoral Board)

1.1.5.1. Dieser besteht aus min. 3 Mitarbeitern des Betriebes , die alle wahlberechtigt sein müssen.

1.1.5.1.1. Der Wahlvorstand legt den Zeitpunkt der Wahl und das Wahlverfahren (electoral Procedure) fest

1.2. Aufgaben u. Einflussbereich Betriebsräten

1.3. Stellung der Gewerkschaften in den Unternehmen

1.4. Einsetzung u. Funktion von Gesamt- und Konzernbetriebsräten

1.4.1. Einsetzung

1.4.1.1. Gesamtbetriebsrat

1.4.1.1.1. Wann wird er eingesetzt?

1.4.1.2. Konzernbetriebsrat

1.4.2. Funktion

1.5. Wahl und Aufgaben der JAV

1.5.1. Jugend- und Auszubildendenvertretung

1.5.1.1. Wahl

1.5.1.1.1. Wahlzeitraum: Alle zwei Jahre von Oktober bis November (nächste Wahl 2024)

1.5.1.1.2. Wahlberechtigt sind

1.5.1.1.3. Wählbar sind

1.5.1.1.4. Wahlverfahren

1.5.1.1.5. Wahlvorstand

1.5.2. Die JAV arbeitet eng mit dem Betriebsrat zusammen, hat aber keine eigenen Mitbestimmungsrechte. Sie dient als wichtiges Bindeglied zwischen jungen Beschäftigten und Betriebsrat/Arbeitgeber.

1.5.3. Aufgaben

1.5.3.1. Vertretung der Interessen jugendlicher Arbeitnehmer und Auszubildender

1.5.3.2. Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Tarifverträgen

1.5.3.3. Anregungen und Beschwerden an den Betriebsrat herantragen

1.5.3.4. Förderung der Integration ausländischer Jugendlicher

1.5.3.5. Vorschläge zur Berufsbildung machen

1.5.3.6. Maßnahmen zur Übernahme nach der Ausbildung beantragen

1.5.3.7. Teilnahme an Betriebsratssitzungen

1.6. Beschwerderecht der Mitarbeiter

1.6.1. Beschwerde nach § 84 BetrVG

1.6.1.1. Die Beschwerde wird bei den zuständigen Stellen des Betriebs eingereicht, in der Regel bei Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber selbst.

1.6.1.2. Der Arbeitnehmer wendet sich direkt an den Arbeitgeber oder dessen Vertreter

1.6.2. Wesentliche Unterschiede

1.6.2.1. Bei § 84 ist der primäre Ansprechpartner der Arbeitgeber, während bei § 85 der Betriebsrat die Beschwerde entgegennimmt.

1.6.2.1.1. Bei § 84 kann ein Betriebsratsmitglied zur Unterstützung oder Vermittlung hinzugezogen werden, ist aber nicht zwingend am Verfahren beteiligt.

1.6.2.1.2. Bei § 85 ist der Betriebsrat von Anfang an direkt in das Beschwerdeverfahren eingebunden

1.6.3. Beschwerde nach § 85 BetrVG

1.6.3.1. Die Beschwerde wird beim Betriebsrat eingereicht.

1.6.3.2. Der Arbeitnehmer wendet sich an den Betriebsrat als Gesamtgremium, nicht an ein einzelnes Betriebsratsmitglied.

1.7. Strafen und Bußgelder bei Verstoß gegen das BetrVG

1.7.1. Won't be on test, probably

1.7.1.1. Ordnungswidrigkeiten nach § 121 BetrVG

1.7.1.1.1. Verstöße des Arbeitgebers gegen bestimmte Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Betriebsrat stellen Ordnungswidrigkeiten dar.

1.7.1.2. Strafbare Handlungen nach § 119 BetrVG

1.7.1.2.1. Schwerwiegendere Verstöße wie Wahlbehinderung, Störung der Betriebsratstätigkeit oder Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern können als Straftaten verfolgt werden.

1.7.1.3. Betroffene Personen

1.7.1.3.1. Ordnungswidrigkeiten richten sich primär gegen den Arbeitgeber. Strafbare Handlungen können auch von anderen Personen wie leitenden Angestellten, Arbeitnehmern oder sogar betriebsfremden Personen begangen werden.

1.7.1.4. Praxis

1.7.1.4.1. Ordnungswidrigkeitsverfahren kommen in der Praxis eher selten vor. Bei Verstößen sollte der Betriebsrat zunächst versuchen, den Konflikt ohne Einschaltung von Behörden zu lösen (Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit).

2. Geltungsbereich

2.1. Geltungsbereich bezogen auf die Mitarbeitern

2.1.1. Als Arbeitnehmer (AN) im Sinne des BetrVG gelten alle angestellten Mitarbeiter des Betriebes

2.1.1.1. wird nicht angewandt auf Leitende Angestellte (Personen im Unternehmen die Einstellungen u. Entlassungen vornehmen können, Aufgaben wahrnehmen die über die Entwicklung des Betriebes entscheiden)

2.1.1.2. Gilt auch nicht für Personen die nur für kurze Zeit auf dem Betriebsgelände aufhalten und nicht zum Betrieb gehören (Kunden ,Beratungsfirmen)

2.1.1.3. Auch Leiharbeiter, die nicht länger als 3 Monaten im Betrieb beschäftigt sind werden von BetrVG nicht erfasst

2.2. Geltungsbereich bezogen auf Betriebe

2.2.1. Ab einer Betriebsgröße von 5 Wahlberechtigten Mitarbeitern wird der BR gewählt.

2.2.2. Bei mindestens 5 Azubi oder Mitarbeitern U18 wird die JAV gewählt

3. BetrVG

3.1. https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/

4. Abkürzungen

4.1. AG: Arbeitgeber AN: Arbeitnehmer BR: Betriebsrat JAV: Jugend- und Auszubildendenvertretung