Betriebsrat / BetrVG

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Betriebsrat / BetrVG von Mind Map: Betriebsrat / BetrVG

1. Zweiter Teil BR - Betriebsversammlung - Gesamt- und Konzern-BR

1.1. Erster Abschnitt

1.1.1. Wahlberechtigung

1.1.1.1. §7 Wahlberechtigt sind alle AN des Betriebes (!!!), die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ebenso Leiharbeiter nach 3 Monaten Einsatz im Betrieb.

1.1.1.2. §8 Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und 6 Monate dem Betrieb angehört.

1.1.2. Anzahl der BR-Mitglieder

1.1.2.1. §9 Zahl der Mitglieder: Gestaffelt nach wahlberechtigten AN.

1.1.2.2. §13 BR-Wahlen finden alle 4 Jahre zwischen März und Mai statt.

1.2. Zweiter Abschnitt

1.2.1. Amtszeit

1.2.1.1. §21 Die regelmäßige Amtszeit des BR beträgt 4 Jahre

1.2.1.2. §24 Mitgliedschaft erlöscht nach Ablauf der Amtszeit, bei Niederlegung, Beendigung des Arbeitsverh., Verlust der Wählbarkeit, Ausschluss aus dem BR

1.3. Dritter Abschnitt

1.3.1. Geschäftsführung BR

1.3.1.1. §26 Vorsitz und Stellvertreter muss gewählt werden

1.3.1.2. §37 Ehrenamtliche Tätigkeit - Freistellung, ohne Minderung des Arbeitsentgeldes, bis ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit (gleiches Entgelt wie vergleichbare Position)

1.3.1.3. §38 Anzahl der Freistellungen (nicht Anzahl Mitglieder §9!!!) sind gestaffelt nach Anzahl AN im Betrieb (Teilfreistellungen möglich)

1.3.1.4. §40 Kosten und Sachaufwand des BR trägt der AG, Sachmittel müssen vom AG zur Verfügung gestellt werden.

1.4. Vierter Abschnitt

1.4.1. Betriebsversammlung

1.4.1.1. §42 (1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

1.4.1.2. §43 (1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.

1.4.1.3. §43 (2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.

1.5. Fünfter Abschnitt

1.5.1. Gesamtbetriebsrat

1.5.1.1. §47 bestehen in einem UNTERNEHMEN mehrere Betriebsräte (aus mehreren Betrieben!!!), muss ein Gesamt-BR errichtet werden. Der BR jedes einzelnen Betriebes entsendet BR in den Gesamt-BR.

1.5.1.2. §50 Der Gesamt-BR ist zuständig für die Angelegenheiten des Gesamtunternehmens, die nicht durch die einzelnen BR innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.

1.6. Sechster Abschnitt

1.6.1. Konzernbetriebsrat

1.6.1.1. §54 Errichtung des Konzern-BR durch Beschlüsse der einzelnen Gesamt-BR. Jeder Gesamt-BR entsendet Mitglieder in den Konzern-BR.

2. Erster Teil / Allgemeine Vorschriften

2.1. Errichtung

2.1.1. §1 In Betrieben mit in der Regel 5 ständigen wahlberechtigten AN, von denen 3 wählbar sind. Achtung: Unterschied Betrieb und Unternehmen, bzw. Konzern!

2.1.1.1. Gilt. z.B. auch bei verstreuten AN, die aber für einen Betrieb arbeiten

2.1.2. §5 Wahlberechtigte AN sind alle AN inkl. der Azubis unabhängig wo diese tätig sind. Achtung: Leitende Angestellte sind ausdrücklich nicht AN i.S.d. BetrVG.

3. Vierter Teil Mitwirkung und Mitbestimmung der AN

3.1. Erster Abschnitt - Allgemeines

3.1.1. §74 Grundsätze für die Zusammenarbeit

3.1.1.1. AG und BR sollen mind. einmal im Monat zu einer Besprechung zusammenkommen.

3.1.1.2. Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen AG und BR sind unzulässig

3.1.2. §75 Grundsätze für die Behandlung von Betriebsangehörigen

3.1.2.1. AG und BR haben darüber zu wachen, dass niemand wird, insbesondere wegen Herkunft, Rasse, Geschlecht usw.

3.1.3. §76 Einigungsstelle

3.1.3.1. Kommt keine Einigung zwischen Konzern-, Gesamt- und Betriebsrat zustande ist eine Einigungsstelle zu bilden. Diese ist paritätisch besetzt aus Vertretern der AG und des BR und eine unabhängige Person für den Vorsitz.

3.1.3.2. Ergebnis ist die Betriebsvereinbarung.

3.1.3.3. Die Kosten der Einigungsstelle trägt der AG.

3.1.4. §80 Allgemeine Aufgaben

3.1.4.1. Überwachung der zugunsten der AN geltenden Gesetze, Verordnungen, UVV, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

3.1.4.1.1. Vorteil: Entlastung AG

3.1.4.2. Maßnahmen zu beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen.

3.1.4.2.1. Vorteil!!!

3.1.4.3. Durchsetzung der Gleichstellung von Männer und Frauen.

3.1.4.4. Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern.

3.1.4.4.1. z.B. Home Office

3.1.4.5. Anregungen von AN und Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und durch Verhandlung mit dem AG auf eine Erledigung hinzuwirken. Information AN Stand der Maßnahmenumsetzung.

3.1.4.5.1. Vorteil: Entlastung AG

3.1.4.5.2. Vorschlagswesen - hilfreich für Unternehmen

3.1.4.6. Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

3.1.4.7. Die Beschäftgung älterer Mitarbeiter zu fördern.

3.1.4.8. Die Integration ausländischer Arbeitnehmer zu fördern.

3.1.4.9. Die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern.

3.1.4.10. Maßnahmen des betriebl. Arbeits- und Umweltschutzes zu fördern und zu sichern.

3.1.4.10.1. ISO 14001

3.1.4.11. (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten;...

3.2. Zweiter Abschnitt Mitwirkungs- und Beschwerderecht des AN

3.2.1. §81 Der AG hat den AN über dessen Aufgabe und Verantwortung, aber auch über die Unfall- und Gesundheitsgefahren zu unterrichten.

3.2.2. §82 Der AN hat das Recht bei Veränderung, die ihn betreffen gehört zu werden, Stellung zu nehmen und Vorschläge zu unterbreiten.

3.2.3. §84 Der AN hat das Recht sich zu beschweren, wenn er sich benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlt. Er kann ein Mitglied des BR hinzuziehen.

3.3. Dritter Abschnitt - Soziale Angelegenheiten

3.3.1. §87 Mitbestimmungsrecht Der BR hat in folgenden Fällen mitzubestimmen:

3.3.1.1. Fragen, die die Ordnung und das Verhalten der MA des Betriebes betreffen (Raucher / Nichtraucher)

3.3.1.2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit

3.3.1.3. vorrübergehende Verkürzung und Verlängerung der Arbeitszeit / Kurzarbeit

3.3.1.4. Aufstellung allg. Urlaubsgrundsätze

3.3.1.5. Einführung von technischen Einrichtungen, die zur Überwachung der Arbeitszeit, des Verhaltens und der Leistung des ANs dienen.

3.3.1.6. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten...

3.3.1.7. Ausgestaltung von Sozialeinrichtungen (auch Betriebsrente)

3.3.1.7.1. auch Betriebskindergarten

3.3.1.8. Zuweisung und Kündigung von Werkswohnungen

3.3.1.9. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung

3.3.1.10. Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen

3.3.1.11. Grundsätze über das betriebl. Vorschlagwesen

3.3.1.12. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit (Teams)

3.3.1.13. Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels IT erbracht wird.

3.3.2. freiwillige Betriebsvereinbarungen

3.3.3. Arbeits- und Betrieblicher Umweltschutz

3.3.3.1. Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass UVV und Umweltschutz durchgeführt werden

3.3.3.1.1. Vorteil: Entlastung AG

3.4. Vierter Abschnitt - Gestaltung von Arbeitsplatz, -ablauf und -umgebung

3.4.1. §91 Mitbestimmungsrecht

3.4.1.1. Änderungen der Arbeitsbedingungen

3.5. Fünfter Abschnitt - Personelle Angelegenheiten

3.5.1. §92 Personalplanung

3.5.1.1. Der AG hat den BR über Personalmaßnahmen zu unterrichten. Betrifft auch Leiharbeit und Ausbildung. Der BR kann Vorschläge hierzu machen.

3.5.2. §92a Beschäftigungssicherung

3.5.2.1. Der BR kann dem AG Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen

3.5.3. §93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen

3.5.3.1. Der BR kann die interne Ausschreibung der Arbeitsplätze verlangen.

3.5.4. §94 Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze

3.5.4.1. Fragebögen bedürfen der Zustimmung des BR

3.5.4.1.1. Vorteil AG

3.5.5. §98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen

3.5.5.1. Mitbestimmungsrecht

3.5.6. §99 Mitbestimung bei personellen Einzelmaßnahmen

3.5.6.1. Mehr als 20 AN - Mitbestimmung bei Einstellung, Eingruppierung usw.

3.5.6.2. Binnen einer Woche muss der BR schriftlich mitteilen.

3.5.6.2.1. Zustimmung wenn keine Antwort des BR

3.5.7. §102 Mitbestimmung bei Kündigungen

3.5.7.1. Der BR ist vor jeder Kündigung zu hören. Eine Kündigung ohne Anhörung des BR ist unwirksam.

3.5.7.2. Auch hier muss der BR binnen einer Woche schriftlich mitteilen

3.5.8. §106 Wirtschaftsausschuss

3.5.8.1. Dieser ist zu gründen wenn eine Betriebsrat existiert und in der Regel mehr als 100 MA im Unternehmen ständig beschäftigt sind.

3.5.8.1.1. In Absatz 3 sind die Themen, über welche der WA zu unterrichten ist abgebildet (im Wesentlichen alles was den MA berühren könnte).

3.5.9. §111 Betriebsänderungen

3.5.9.1. Mehr als 20 AN - Der AN hat den BR zu informieren

3.6. Beteiligungsrechte

4. Günstigkeitsprinzip / Rangfolgeprinzip

4.1. Die Kernaussage beim Günstigkeitsprinzip ist, dass bei einer Auswahl von mehreren Rechtsnormen stets die für den Betroffenen vorteilhaftere anzuwenden ist.

4.1.1. Beispiel: Eine Betriebsvereinbarung ist "mehr Wert" als ein Tarifvertrag (Rangfolge). Ist der Tarifvertrag für den AN "günstiger - also besser", dann kann eine Betriebsvereinbarung das nicht aushebeln. Andererseits, wenn ich mit dem AG ein höheres Entgelt im Arbeitsvertrag vereinbart aber, aber der Tarifvertrag weniger Entgeld ausgibt, gilt das Günstigkeitsprinzip. Die bessere (günstigere) Lösung für den AN gilt - unabhängig vom Rangfolgeprinzip. Andersherum: Der Arbeitsvertrag darf den AN nicht schlechter stellen, als es im Tarifvertrag vereinbart ist.

4.2. Die Vereinbarungen in einem Arbeitsvertrag dürfen nur von einer höherwertigen Rechtsnorm abweichen, wenn sie eine günstigere Regelung für den Arbeitnehmer darstellen. Regelungen, die zu Lasten des Arbeitsnehmers fallen, sind jedoch nicht zulässig. Darüber hinaus steht Arbeitnehmern das Recht zu, zu verlangen, dass arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die für sie objektiv günstiger sind, als entsprechende Regelungen in Gesetzen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen, auf sie angewendet werden.

4.2.1. New node

5. TVG (Tarifvertragsgesetz)

5.1. Warum?

5.1.1. Jeder Arbeitsvertrag würde einzeln verhandelt werden (aufwändig!). Dabei kann es auch zu Unruhen innerhalb eines Unternehmens kommen, weil jeder unterschiedlich verhandelt, entsprechend seinem Verhandlungsgeschick.

5.1.2. Standardisierte Verträge sparen Geld und Zeit

5.2. Wie?

5.2.1. Tarifverträge werden zwischen Gewerkschaften (Gesamtmetall, BAVC,...) und Arbeitgeberverbänden (IG Metall, Ver.di, IG BCE,...) geschlossen (ohne politische Einmischung - Tarifautonomie). Gesetzliche Regelungen dürfen nicht unterschritten werden (z.B. Mindestlohn).

5.2.1.1. Die Tarifverträge gelten nur für die Mitglieder der verhandelnden Arbeitgeberverbände und für die Gewerkschaftsmitglieder. In der Praxis bekommen alle Beschäftigten eines teilnehmenden Unternehmens den Tariflohn gemäß TV. Ein rechtlicher Anspruch besteht jedoch nicht.

5.2.1.2. Bei bestimmten, sehr bedeutsamen TV besteht ein öffentliches Interesse und in diesem Fall kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mt dem Einverstädnis der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, einen TV für allgemeinverbindlich erkären.

5.3. Was?

5.3.1. Tarifverträge können sich auf Branchen, Regionen oder ein einzelnes Unternehmen beschränken (Haustarifvertrag).

5.3.2. Entgelt-Tarifverträge regeln das Entgelt (Dauer ca. 1-2 Jahre um den Unternehmen Spielraum für Reaktion zu geben, z.B. Krisen, Inflation,...)

5.3.3. Rahmen- und Manteltarifverträge regeln z.B. die Arbeitszeit, die Anzahl der Urlaubstage, Regelungen zur Probezeit... (auch hier Zeitersparnis). Dauer ca. 3-5 Jahre.

5.3.4. Während der Gültigkeit eines TV besteht Friedenspflicht.

5.3.4.1. kein Streik - auch ein Ziel von TV

6. Aufgabe

6.1. Vertritt die Interessen der Arbeitnehmer

6.1.1. Aufgaben des BR

6.2. AN haben somit eine Mitwirkung

7. Dritter Teil Jugend- und Azubivertretung

7.1. Erster Abschnitt

7.1.1. Errichtung

7.1.1.1. §60 Mindestens 5 AN bis 18 Jahren oder zur Ausbildung beschäftigt

7.1.1.2. §61 Wählbar sind alle in §60 bis 25 Jahre

7.1.1.3. §62 Zahl der Vertreter gestaffelt nach Anzahl in §60

7.1.1.4. §64 Amtszeit 2 Jahre

7.1.2. § 70 Allgemeine Aufgaben

7.1.2.1. Maßnahmen beim BR zu beantragen, zu Fragen zur Berufsausbildung und der Übernahme in ein Beschäftigtenverhältnis

7.1.2.2. Maßnahmen zur Gleichstellung

7.1.2.3. Überwachen der Umsetzung von geltenden Gesetzen, Verordnungen, UVV, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

7.2. Zweiter Abschnitt

7.2.1. Gesamt-Jugend und Auszubildendenvertretung

7.2.1.1. analog BR / Gründung und Entsendung

7.2.1.2. §72Jeder Betrieb entsendet Mitglieder

7.3. Dritter Abschnitt

7.3.1. Konzern-Jugend- und Ausbzubildendenvertretung