1. 1. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
1.1. gehen den nationalen Regelungen vor, § 34c Abs. 6 EStG
1.2. 4 Schritte zur Prüfung in Klausuren
1.2.1. 1. Anwendbarkeit
1.2.2. 2. Ansässigkeit
1.2.3. 3. Zuweisung des Besteuerungsrechts
1.2.3.1. die genaue Zuweisung des Besteuerungsrechts variiert von DBA zu DBA (es macht daher keinen Sinn, etwas "auswendig" zu lernen)
1.2.4. 4. Vermeidung der Doppelbesteuerung
1.2.4.1. Freistellungsmethode
1.2.4.1.1. Vorsicht: Progressionsvorbehalt, § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG
1.2.4.2. Anrechnungsmethode
1.2.4.2.1. hier gilt dann i.d.R. die Anrechnung analog zu § 34c EStG, vgl. § 34c Abs. 6 S. 2 EStG
2. 2. Anrechnung, § 34c Abs. 1 EStG
2.1. ausländische ESt wird auf die deutsche ESt durch Abzug von der tariflichen ESt angerechnet ("Rabatt"), vgl. § 2 Abs. 6 S. 1 EStG
2.2. Ausländische Steuer kann nur angerechnet werden, soweit die ausländischen Einkünfte auf die deutsche Steuer entfallen (Höchstbetragsberechnung erforderlich)
2.2.1. 1. Überprüfung der TBM §§ 34c, 34d EStG
2.2.1.1. 2. Ermittlung der deutschen ESt nach § 32a EStG
2.2.1.1.1. 3. Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes (Rundung auf 4. Nachkommestelle)
2.3. Besonderheiten:
2.3.1. Höchstbetrag ist für jedes Land gesondert zu berechnen ("per-country-limitation")
2.3.2. kein Anrechnungsüberhang möglich, da Anrechnung vor festzusetzender ESt erfolgt
3. 3. Abzug, § 34c Abs. 2 EStG
3.1. Alternative zur Anrechnung, allerdings Günstigerprüfung erforderlich; grundsätzlich ist die Anrechnung günstiger, außer:
3.1.1. 1. die deutsche ESt, die auf ausländische Einkünfte entfällt, ist im Verhältnis zur ausländischen ESt gering
3.1.1.1. 2. Die ausländischen Einkünfte sind nach deutscher Ermittlung negativ, dennoch musste eine ausländische ESt gezahlt werden
3.1.1.1.1. 3. Bei insgesamt negativem GdE hat der Abzug Auswirkung auf den Verlustabzug nach § 10d EStG
3.2. Voraussetzungen:
3.2.1. TBM des § 34c Abs. 1 EStG erfüllt
3.2.2. Antrag (für jeden Staat gesondert möglich)