1. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
1.1. Erziehungspartnerschaft
1.1.1. Wechselwirkung von schulischer und außerschulischer Erziehungs- und Lerneinflüssen
1.1.2. Enge, vertrauensvolle, kontinuirliche Zusammenarbeit
1.1.3. Voraussetzung: Teilen der Informationen
1.1.3.1. Lehrkräfte
1.1.3.1.1. Verpflichtung über die Grundsätze der schulischen Erziehung zu informieren
1.1.3.1.2. Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts
1.1.3.1.3. Leistungsbewertungen
1.1.3.1.4. Ziele, Inhalt und Gestaltung der Sexualerziehung
1.1.3.1.5. entwicklung des Kindes
1.1.3.2. Erziehungsberechtigten
1.1.3.2.1. Lebensumstände der Kinder
1.1.3.2.2. Eigene Erziehungspraxis
1.2. Möglichkeiten zur Zusammenarbeit
1.2.1. Sprechstunden
1.2.2. Elternsprechtage
1.2.3. Sprechnachmittage
1.2.4. Hausbesuche
1.2.5. Elternabende
1.2.5.1. Zeitlich so angesetzt, dass Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten nicht eingeschränkt wird
1.2.6. Elterninformationsbriefe
1.2.7. Hospitation der Erziehungsberechtigten im Unterricht
1.2.7.1. Unterstützung der Lehrkräfte
1.2.7.2. Betreuung von Neigungsgruppen
1.2.8. Teilnahme an Veranstaltungen der Schule
1.2.8.1. Vorbereitung und Durchführung
1.2.8.2. Zum Beispiel Feste, Feiern und Gemeinschaftsvorhaben
1.2.9. Geregelt durch Aufsichtspflicht der Bestimmung §62 NSchG
1.3. Bestimmungen
1.3.1. Erziehungsberechtigte sind an den schulischen Belangen und Entscheidungsprozessen beteiligt
1.3.2. §§88-100 NSchG
2. Individuelle Lernentwicklung und Leistungsbewertung
2.1. Individuelle Lernentwicklung
2.1.1. Individueller Lernfortschritt
2.1.1.1. Anregende Lernumgebung und Produktive Lernprozesse um mit Fehlern besser umzugehen
2.1.1.2. Beobachtung der Lernentwicklung
2.1.1.2.1. Feststellung und Bewertung der Lernergebnisse
2.1.1.2.2. Dokumentation
2.1.1.2.3. Ausgangslahge für die Beratung der Erziehungsberechtigten über die zu Erziehenden
2.1.1.3. Regelmäßige aktualisierung der Ziele und Maßnahmen der Lernausgangslage
2.2. Leistungsbewertung
2.2.1. Leistungsfäigkeit
2.2.1.1. Grundlagen sind Leistungsanforderung und Leistungsüberprüfung
2.2.1.1.1. Ermutigung
2.2.1.1.2. Unterstützung
2.2.1.1.3. Anerkennung der Leistungen
2.2.1.1.4. Positives Lern- und Leistungsklima
2.2.1.1.5. Schaffen von Vertrauen in eigene Leistungsfähigkeit
2.2.1.2. SuS lernen angemessene Einschätzung dieser
2.2.2. 1. und 2. Schuljahr
2.2.2.1. Unmittelbarer Schülerbeobachtung
2.2.3. 2. Schuljahr
2.2.3.1. Kurze schriftliche Kontrollen
2.2.3.2. Würdigung durch mündliche und schriftliche Hinweise der Lehrkraft
2.2.4. Lernkontrollen und Leistungsbewertungen
2.2.4.1. Notwendige Bestandteile des Unterrichts
2.2.4.2. Überprüfung durch kontinuirliche Beobachtung der Lernprozesse
2.2.4.3. Einsatz mündlicher, schriftlicher und anderer fachspezifischer Lernkontrollenn
2.2.4.4. Informieren über individuellen Lernstand und Lernzuwachs
2.2.4.5. Auswertung für Fördermaßnahmen, Differnezierungsmaßnahmen und Zeugnisse
2.2.4.6. Gibt Auskunft über Erfolg des Unterrichts und für weitere unterrichtliche Maßnahmen
3. Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Einrichtungen
3.1. Prävention
3.1.1. =alle Maßnahmen sonderpädagogischer Unterstützung in Grunschulen, die darauf abzielen, der Entstehung eines individuellen Bedarsf an sonderpädagogischer Unterstützung entgegenzuwirken
3.1.2. Erfolgt zwischen Förderschulen und Grundschulen
3.1.2.1. Durch sonderpädagogische Grundversorgung der Grundschule
3.1.2.2. Durch mobile Dienste für die Förderschwerpunkte Sehen, hören, emotioanke und soziale Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sprache
3.1.2.3. Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen
3.1.2.3.1. Zum Beisoiel Horte im Einzugsbereich
3.1.2.4. Zusammenarbeit der Grunschule mit anderen Einrichtungen wie,
3.1.2.4.1. Schulpsychologische Beratung
3.1.2.4.2. Erziehungsberatungsstellen
3.1.2.4.3. Jugend-, sozial- und Gesundheitsämtern
3.2. Beeinträchtigungen frühzeitig erkennen
3.2.1. Aufgabe der Grunschule
3.2.1.1. Entgegenwirkung von Beeinträchtigung:
3.2.1.1.1. des Lernens
3.2.1.1.2. Sprachentwicklung
3.2.1.1.3. Sozialen, körperlichen und emotionalen Entwicklung
3.2.1.2. Frühzeitige Untertsützungund Hilfengebung zur Verringerung von Behinderung
3.2.2. Bestehende Behinderungen oder Benachteiligungen vermeiden oder zu verringern
3.3. Zum Beispiel:
3.3.1. Gesundheitsamt
3.3.2. Jugendhilfe
3.3.3. Fachärztinnen und Fachärzte
3.3.4. Psychologinnen und Psychologen
4. Stellung der Grundschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens
4.1. Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
4.1.1. §5 & §6 Grundschule als Schulform im Primärbereich
4.1.1.1. 1. Bis 4. Klasse
4.1.1.2. Erziehung und Unterricht im Fokus
4.1.2. §64 Grundschule nimmt alle Schulpflichtigen Kinder auf
4.1.2.1. Antrag für noch nicht schulpflichtige Kinder
4.1.2.1.1. Wenn Entwicklungsstand Mitarbeit gewährleistet
4.1.2.1.2. Aufgaben aller an der Erziehung beteiligten
4.1.2.2. Förderung jedes Kindes entsprechend der Lernausgangslage
4.2. Verlässliche Grundschule
4.2.1. Schulangebot täglich mindestens 5 Zeitstunden
4.3. Grundschüler/innen mit Bedarf
4.3.1. An sonderpädagogischer Unterstützung
4.3.1.1. Herstellung der Voraussetzung für inklusive Bildung
4.3.1.2. Geregelt durch Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
4.3.2. An Verbesserung der Deutschkenntnisse
4.3.2.1. Nur wenn erfolgreiche Teilnahme am Unterricht nicht gegeben ist
4.3.2.2. Einsatz zum Erwerb oder Verbesserung der Sprache
4.3.2.2.1. = Sprachfördermaßnahmen
4.3.2.2.2. Kann in Folgejahren fortgesetzt werden
4.3.2.3. durchführung geregelt in:
4.3.2.3.1. “Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung”
4.3.2.3.2. “Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache“
4.4. Eingangsstufe
4.4.1. 1. und 2. Schuljahr
4.4.2. Kann in 1-3 Schuljahren durchlaufen werden
4.4.3. Unterricht in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen
4.4.4. Sorgt für individuelle Lernentwicklung
4.4.5. 3. - 4. Klasse können auch pädagogische Einheit führen
5. Aufgaben und Ziele
5.1. Bildungs- und Erziehungsauftrag in §2 NSchG
5.1.1. Schließt an Tageseinrichtungen an
5.1.2. Systematisch und spezifische Formen des Lernens in den jeweiligen Fächern
5.1.3. Grundschule ermöglicht dadurch
5.1.3.1. Erfolgreiches Lernen
5.1.3.2. Lernfreude
5.1.3.3. Lern- und Leistungsbereitschaft weiterentwickeln
5.1.3.4. Weiteren Bildungsweg
5.1.3.5. Erwerb notwendiger Kompetenzen für weiterführende Bildungsprozesse
5.1.3.6. Die Aneignung von:
5.1.3.6.1. Sprachlicher Bildung
5.1.3.6.2. Mathematischer Bildung
5.1.3.6.3. Fremdsprachlichen Fähigkeiten
5.1.3.6.4. Perspektiven in Gesellschafts- und Naturwissenschaften
5.1.3.6.5. Aktiver Mitgestaltung der Lebenswelt im Sinne von nachhaltiger Entwicklung
5.1.3.6.6. Leseverständnis, Sprachbildung und Rechtschreibung
5.1.3.6.7. Umgang mit Medien
5.1.3.6.8. Informations- und Kommunikationstechniken
5.1.3.6.9. Psychomotorischen Gestaltungsformen
5.1.3.6.10. Musik-ästehtischen Gestaltungsformen
5.1.3.6.11. Ethisch-normative Ausdrucks- und Gestaltungsformen
5.1.4. Zusammenleben in der Schule
5.1.4.1. Altersangemesses Zusammenleben
5.1.4.1.1. Durch Regeln
5.1.4.1.2. Muss gelernt und geübt werden
5.1.4.2. Schule sorgt für:
5.1.4.2.1. Gesundheitsförderndes, positives Klima
5.1.4.2.2. Rücksicht auf unterschiedliche Stände sozialer Fähigkeiten bei SuS
5.1.4.2.3. Individuell fortschreitende Entwicklungsprozesse
5.1.5. Gleichberechtigung
5.1.5.1. Geschlechtsspezifische Rollenweisungen sind zu vermeiden
5.1.5.2. Strukturelle Benachteiligungen sollen ausgeglichen werden
5.1.5.3. Gleichmäßige Förderung der Interessen, Sichtweisen und Lernwege von Mädchen und Jungen
5.1.5.4. Unterschiedliche Ausgangslagen sind zu beachten
5.1.5.4.1. Kulturell
5.1.5.4.2. Sprachlich
5.1.6. Zusammenarbeit Lehrer und lernende bei
5.1.6.1. Planung von Unterricht
5.1.6.2. Gestaltung des Schullebens
5.1.6.3. Gestaltung der Lernumgebung
5.1.6.4. Klassen- und Schülerräten
5.1.6.4.1. Übung von demokratischer Mitbestimmung
5.1.6.4.2. Beteiligung an entscheidungsprozessen in der Schule
5.1.7. Zusammenarbeit Lehrer und Erziehungsberechtigte
5.1.7.1. Einbeziehung in das Schulleben
5.1.7.2. Weil intensive und gemeinsame Verantwortung besteht
5.1.7.3. Bildungs- und Erziehungspartnerschaft
5.1.7.4. => abgestimmtes, koordiniertes erzieherisches Handeln zwischen Schule und Elternhaus
5.2. §6 Abs. 1 NSchG stehen schulformbezogene Aufgaben
5.2.1. Bildung für nachhaltige Entwicklung
5.2.2. Förderung von sicherheitsbewusstes Verhalten
5.2.3. Gesundheits- und Bewegungserziehung und -förderung
5.2.4. Gleichberechtigung der Geschlechter
5.2.5. Interkulturelle Bildung
5.2.6. Medienerziehung
5.2.7. Soziales Lernen, Werteerziehung und Gewaltprävention
5.2.8. Förderung des emotionalen und ästhetischen Lernens
5.2.9. => sind einzelnen fächern zuzuordnen
6. Organisation von Lern- und Lehrprozessen
6.1. Richtung des Unterrichts
6.1.1. An individuellen Leistungsstand
6.1.2. An individuellen Begabungen und Neigungen
6.1.3. An bestehenden oder abzeichnenden Lernerfolgen und -problemen des Einzelnen
6.2. In Lerngruppen
6.2.1. Achtung auf Heterogenität
6.2.2. Differnezierter und individualisierender Unterricht
6.2.3. Angepasst an Entwicklungsstand
6.2.4. Entwicklung von Selbstvertrauen und Leistungsfähigkeit
6.3. Lern- und Arbeitstechniken
6.3.1. Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs-, und Übertragungsphasen sorgen für einübung und Ergebnissicherung
6.3.1.1. Aneignung des Erlernten
6.3.1.2. Erlerntes in zukünftigen Situationen verfügbar haben und anzuwenden
6.3.2. Kommunikations-, Kooperations-, Lern-, und Arbeitstechniken als Bestandteil des Unterrichts
6.3.3. Hausaufgaben
6.3.3.1. Wiederholung und Ergebnissicherung
6.3.3.2. Weiteres beschäftigen mit dem Gelernten
6.4. Organisation in enger Zusammenarbeit der Lehrkräfte
6.4.1. Durch Klassenkonferenzen, Fachkonferenzen
6.4.2. Themen wie
6.4.2.1. Maßnahmen der inneren und äußeren differenzierung
6.4.2.2. Abstimmung didaktischer und methodischer Grundsätze
6.4.2.3. Dokumentation der individuellen Lernentwicklung sowie Lernbegleictung
6.4.2.4. Erstellung von Förderplänen und Gutachten
6.4.2.5. Hilfestellung bei fachfremd erteilten Unterricht
6.4.2.6. Koordinierung der Hausaufgaben
6.4.2.7. Leistungsmessung
6.4.2.8. Planung von Unterricht
6.4.2.9. Vorbereitung der Vertretung bei kurzfristigen Ausfällen von Lehrkräften
6.4.2.10. Organisation des Schullebens
6.5. Projektunterricht
6.5.1. Entdeckung individueller Fähigkeiten und Niegungen sowie der Weiternetwicklung dieser
6.5.2. Altersgemäße Beteiligung an Unterrichtsplanung und -gestaltung