Asylantrag
von Manni Ludolf
1. Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG für die Dauer von mindestens 1 Jahr, § 26 Abs. 1 S. 4 AufenthG • Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder SGB XI • Wohnsitzauflage bei fehlender eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts • Passpflicht, § 3 AufenthG (kein Reiseausweis für Flüchtlinge) • Integrationskurs nach Ermessen der ABH, § 44 Abs. 4 AufenthG • Familiennachzug nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen, § 29 Abs. 3 AufenthG
2. Zuständigkeit gemäß Dublin-III-VO
3. Subsidiärer Schutz, § 4 Abs.1 AsylG
4. Nationale Abschiebeverbote, § 60 Abs. 5 u. 7 S.1 AufenthG
5. § 4 Abs. 1 AsylG: drohender ernsthafter Schaden ● die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, ● Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder ● eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Bestimmungen über fehlenden effektiven Schutz gelten auch hier: § 4 Abs. 3 AsylG verweist auf die §3 ff. AsylG
6. Ablauf des Asylverfahrens: zuständige Behörde: BAMF 1. Asylgesuch 2. Asylantrag 3. Aktenanlage / Aktenzeichen 4. Anhörung + Protokoll der Anhörung 5. Entscheidung = Bescheid 6. ggf. Klage und/oder Eilantrag gegen den Bescheid 7. Entscheidung des Verwaltungsgerichts über Klage / Eilantrag 8. ggf. weiter zu höheren Gerichten
7. Art. 3 EMRK, Art. 4 GR-Charta, Folterbegriff nach Art. 1 Abs. 1 UN-Folterverbotskonvention ● die vorsätzliche, ● einem bestimmten Zweck dienende, ● dem Staat zurechenbare ● Verursachung von physischen oder psychischen Leiden ● von besonderer Intensität.
8. Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes erfolgt ansonsten wie bei der Flüchtlingsanerkennung. §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Absatz 3 AsylG); die Gefahr ernsthaften Schadens tritt an die Stelle der begründeten Furcht vor Verfolgung. ● Gefahr ernsthaften Schadens statt Verfolgung ● Schutz vor ernsthaftem Schaden statt Schutz vor Verfolgung ● Tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens statt begründeter Furcht vor Verfolgung
9. Prüfungspunkte ● Stichhaltige Gründe für einen drohenden ernsthaften Schaden (§ 4 Abs. 1 AsylG) ● Verfolgungsakteure (§ 3c i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG) ● Akteure, die Schutz bieten können (§ 3d i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG) ● Interner Schutz (§ 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG) ● Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylG)
10. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
11. ● EU ● Schweiz ● Norwegen ● Island ● Liechtenstein
12. § 27a AsylG: Zuständigkeit eines anderen Staates ● Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
13. Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU: den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt es, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden“
14. Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG für die Dauer von 1 Jahr Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII • Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, § 25 Abs. 1 S. 4 • Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte ist streitig • Passpflicht, § 3 AufenthG (kein Reiseausweis für Flüchtlinge) • Anspruch auf Integrationskurs nach Ermessen der ABH, § 44 Abs. 4 AufenthG • Familiennachzug privilegiert nach § 29 Abs. 2 AufenthG, allerdings für 2 Jahre ausgesetzt
15. Nach 5 Jahren Aufenthaltserlaubnis wird Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn u. a. Lebensunterhalt gesichert, 60 Monate Rentenbeiträge eingezahlt, ausreichende (= Niveau B1) Deutschkenntnisse vorhanden; Ausnahme: körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung, § 26 Abs. 4 AufenthG
16. Flüchtlingseigenschaft, § 3 Abs.1 AsylG
17. Asylrecht, Art. 16a GG
18. Art. 1 A Abs. 2 GFK, übernommen in § 3 AsylG: Wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung ● wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ● außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ● wenn er den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der Verfolgungsfurcht nicht in Anspruch nehmen will.
19. Art. 16a GG: Verfolgung wegen: politischer Überzeugung, Religion, „unverfügbarer Merkmale, die ein Anderssein prägen“ (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht (2) Dublin-Einschränkung (3) sichere Herkunftsstaaten
20. § 3a AsylG: Verfolgungshandlung § 3b AsylG: Verfolgungsgründe, § 3c AsylG: Verfolgungsakteure § 3d AsylG: Akteure, die Schutz bieten können, § 3e AsylG Interner Schutz
21. Ausschlussgründe, § 3 II AsylG: "Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit" § 3 IV AsylG i.V.m. § 60 VIII AufenthG: "Gefahr für die Sicherheit"
22. Prüfungsschema Flüchtlingsanerkennung 1)Verfolgungshandlung 2)Begründete Furcht 3)Verfolgungsgründe 4)Verfolgungsakteure 5)Schutzgewährung im Heimatstaat 6)Interner Schutz 7)Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft
23. Sichere Herkunftsländer, § 29a AsylG: ● Bosnien und Herzegowina ● Ghana ● Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik ● Senegal ● Serbien ● Neu seit dem 24.10.2015: ● Albanien ● Kosovo ● Montenegro ● Im Gesetzgebungsverfahren: Marokko, Algerien, Tunesien
24. Politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a GG ● Politische Verfolgung: Verfolgung wegen politischer Überzeugung, Religion, „unverfügbarer Merkmale, die ein Anderssein prägen“ ● grundsätzlich individuelle Verfolgungsgefahr, selten Gruppenverfolgung ● Inländische Fluchtalternative ● Grundsätzlich staatliche Verfolgung erforderlich, es sei denn der Staat ist nicht schutzwillig und die Verfolgung ihm somit zurechenbar ● Kein Ausschluss des Asylgrundrechts nach Einreise über sicheren Drittstaat bei Zuständigkeit nach der Dublin III-VO nach Art. 16a Abs. 5 GG, § 26a Abs. 1 Nr. 2 AsylG
25. Ausschlussgründe bei politischer Verfolgung ● Einschränkung durch § 28 Abs. 1 AsylG: in der Regel keine Asylanerkennung bei subjektiven Nachfluchtgründen, es sei denn bereits im Herkunftsland erkennbar betätigte politische Überzeugung, Bsp.: Exilpolitik ● Ausschluss des Asylgrundrechts bei schwerwiegenden Straftaten, Terrorismusvorbehalt, z. B. Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder Angriffe auf das Leben Unbeteiligter ● Ausschluss wegen schwerer nicht-politischer Straftaten
26. Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG für die Dauer von 3 Jahren, § 26 Abs. 1 S. 2 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII • Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, § 25 Abs. 1 S. 4 • Keine räumliche Beschränkung mehr • Reiseausweis für Flüchtlinge (sog. blauer Pass) • Anspruch auf Integrationskurs, § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c AufenthG • Familiennachzug privilegiert gemäß § 29 Abs. 2 AufenthG möglich
27. § 26 Abs. 3 AufenthG • Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren (“Aufenthaltszeit” des vorangegangenen Asylverfahrens wird mitgerechnet), wenn kein Widerruf durch BAMF, Lebensunterhalt überwiegend gesichert, A2- Deutschkenntnisse, ausreichender Wohnraum. Ausnahmen in Härtefällen möglich • Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren (“Aufenthaltszeit” des vorangegangenen Asylverfahrens wird mitgerechnet), wenn kein Widerruf durch BAMF, Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert, C1-Deutschkenntnisse.