1. allgemeine Hochschulreife
1.1. durch Abiturprüfung
1.1.1. an einem Gymnasium
1.1.2. an einem beruflichen Gymnasium
1.1.3. an der Berufsoberschule (Technische Oberschule oder Wirtschaftsoberschule mit zweiter Fremdsprache)
1.1.4. am Kolleg als Vollzeitschule nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer mindestens dreijährigen geregelten Berufstätigkeit
1.1.5. am allgemein bildenden oder beruflichen Abendgymnasium (Unterricht teilweise berufsbegleitend) nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer mindestens dreijährigen geregelten Berufstätigkeit
1.1.6. an einem Gymnasium in Aufbauform mit Heim
1.1.7. an Freien Waldorfschulen
1.2. weitere Möglichkeiten
1.2.1. durch eine so genannte Schulfremdenprüfung (Abiturprüfung für Schulfremde), wenn Sie nicht Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Gymnasiums sind
1.2.2. mittels einer Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in einer zweiten Fremdsprache für (ehemalige) Absolventinnen und Absolventen der beruflichen Gymnasien mit fachgebundener Hochschulreife
1.2.3. durch eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in einer zweiten Fremdsprache für Absolventinnen und Absolventen der Technischen Oberschule und der Wirtschaftsoberschule
1.2.4. durch Sonderlehrgänge zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz
1.2.5. durch die Abschlussprüfung eines Hochschulstudiums in Verbindung mit fachgebundener Hochschulreife oder Fachhochschulreife oder über eine Eignungsprüfung (Letzteres nur bei Universitäten und Pädagogischen Hochschulen);
1.2.6. nach Diplomprüfung an einer Berufsakademie in Verbindung mit dem Zugang mit fachgebundener Hochschulreife oder über eine Eignungsprüfung (nicht bundesweit als allgemeine Hochschulreife anerkannt)
2. auch ohne Hochschulreife?
2.1. Studiengänge mit speziellen Eignungsprüfungen
2.1.1. Lehramtsstudium für Grund- und Hauptschulen an Pädagogischen Hochschulen
2.1.2. Künstlerisches Studium an Kunstakademien, Musikhochschulen oder einer Fachhochschule für Gestaltung (Begabtenprüfung)
2.1.3. Studiengänge Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Heilpädagogik an Fachhochschulen für staatlich anerkannte Erzieher/-innen, Heilpädagogen/-innen, Arbeitserzieher/-innen, Heilerziehungspfleger/-innen und Erzieher/-innen der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung.
2.1.4. Pflegewissenschaftliche Studiengänge an Fachhochschulen für Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung, Krankenpfleger/-schwestern, Kinderkrankenpfleger/-schwestern und Entbindungspfleger/Hebammen.
2.2. mit einem Meisterabschluss: Ihr Nachweis der Meisterprüfung berechtigt Sie in Hessen zum Studium an allen Hochschulen (§54 Abs. 2 Nr. 4, HHG vom 14.12.2009)
2.3. mit einem Techniker-Abschluss, etc.
2.4. mit einer Hochschulzugangsprüfung (HZP) Auch ohne die beiden oben ausgeführten Qualifikationen können Sie in Hessen studieren (Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter vom 07.07.2010).
2.4.1. Vorraussetzungen für die Zulassung dieser Prüfung
2.4.1.1. ein erster berufsqualifizierender Abschluss
2.4.1.2. eine anschließende mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der HZP sowie
2.4.1.3. die Erweiterung oder Vertiefung des durch Ausbildung und Berufstätigkeit erworbenen Wissens durch qualifizierte Weiterbildung.