1. Fachhochschulreife
1.1. 3-Jährige Ausbildung+ 1 Jahr Fachhochschule
1.2. Abschluss eines zweijährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife, + im ersten Jahr ein Jahrespraktikum
1.3. Abschluss besonderer Lehrgänge der Polizei oder der Bundeswehr;
1.4. qualifizierte Schulleistungen der 1. Jahrgangsstufe bzw. Klasse drei in der gymnasialen Oberstufe, wenn das Abitur nicht erreicht wird, als schulischer Teil der Fachhochschulreife in Verbindung mit dem berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife
2. auch ohne Hochschulreife studieren
2.1. ohne Hochschulreife ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Studium möglich.
2.2. Seit dem Herbst 2009 kann man als Meister sogar ohne Abitur an die Uni.
3. Qualifikationen die zur Aufnahme eines Studiums berechtigen
3.1. Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a Handwerksordnung
3.2. Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach §§ 53 oder 54 Berufsbildungsgesetz oder nach §§ 42 oder 42a Handwerksordnung bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
3.3. eine vergleichbare Qualifikation auf der Grundlage von § 142 Seemannsgesetz,
3.4. Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz,
3.5. Abschluss einer mit Nummer 2 vergleichbaren landesrechtlich geregelten Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe,
3.6. Abschluss einer sonstigen vergleichbaren landesrechtlich geregelten Fortbildung
4. allgemeine Hochschulreife
4.1. durch die Abiturprüfung
4.1.1. an einem Gymnasium
4.1.2. an einem beruflichen Gymnasium, an der Berufsoberschule (Technische Oberschule oder Wirtschaftsoberschule mit zweiter Fremdsprache),
4.1.3. am Kolleg als Vollzeitschule nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer mindestens dreijährigen geregelten Berufstätigkeit,
4.1.4. am allgemein bildenden oder beruflichen Abendgymnasium (Unterricht teilweise berufsbegleitend) nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer mindestens dreijährigen geregelten Berufstätigkeit,
4.2. weitere Möglichkeiten
4.2.1. durch eine so genannte Schulfremdenprüfung (Abiturprüfung für Schulfremde), wenn Sie nicht Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Gymnasiums sind;
4.2.2. mittels einer Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in einer zweiten Fremdsprache für (ehemalige) Absolventinnen und Absolventen der beruflichen Gymnasien mit fachgebundener Hochschulreife;
4.2.3. durch eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in einer zweiten Fremdsprache für Absolventinnen und Absolventen der Technischen Oberschule und der Wirtschaftsoberschule;
4.2.4. durch Sonderlehrgänge zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz;
4.2.5. durch die Abschlussprüfung eines Hochschulstudiums in Verbindung mit fachgebundener Hochschulreife oder Fachhochschulreife oder über eine Eignungsprüfung (Letzteres nur bei Universitäten und Pädagogischen Hochschulen);
4.2.6. nach Diplomprüfung an einer Berufsakademie in Verbindung mit dem Zugang mit fachgebundener Hochschulreife oder über eine Eignungsprüfung (nicht bundesweit als allgemeine Hochschulreife anerkannt).