Verbraucher/Unternehmer §§13ff.

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Verbraucher/Unternehmer §§13ff. par Mind Map: Verbraucher/Unternehmer §§13ff.

1. Käufer ist Verbraucher, §13 (gesetzlicher Regelfall)

1.1. Natürliche Person

1.1.1. Betrachtung immer personenbezogen

1.1.2. (P) Zusammenschlüsse nat. Personen

1.1.2.1. GbR

1.1.2.1.1. ja, Verbraucher

1.1.2.1.2. Arg.: Teilrechtsfähigkeit führt nicht zur jur. Person

1.1.2.1.3. Arg.: bloßer nichtkommerzieller Zusammenschluss lässt Schutzwürdigkeit nicht entfallen

1.1.2.2. nicht rechtsfähige Rechtsgemeinschaft §§741ff.

1.1.2.2.1. ja, Verbraucher

1.1.2.2.2. Arg.: bloßer nichtkommerzieller Zusammenschluss lässt Schutzwürdigkeit nicht entfallen

1.1.2.3. Erbengemeinschaft

1.1.2.3.1. Ja, Verbraucher

1.1.2.3.2. Arg.: bloßer nichtkommerzieller Zusammenschluss lässt Schutzwürdigkeit nicht entfallen

1.1.3. (P) jurstische Personen

1.1.3.1. e.A. Verbraucher (+), wenn keine wirtschaftliche Tätigkeit wenige Mitglieder und kein organisatorischer Apparat

1.1.3.1.1. Arg.: bloßer nichtkommerzieller Zusammenschluss lässt Schutzwürdigkeit nicht entfallen

1.1.3.2. h.M.: Verbraucher (-)

1.1.3.2.1. Arg.: ausdrücklicher Wortlaut

1.2. Abschluss eines Rechtsgeschäfts

1.2.1. Grds.: Konkret-funktional Bestimmung anhand Zwecksetzung bei konkretem RG

1.2.1.1. nach §344 HGB auch branchenfremd

1.2.2. Ausnahmen:

1.2.2.1. §241a

1.2.2.2. §661a

1.2.2.3. h.M.: Entscheidend = Zweckrichtung aus Unternehmersicht bei hyp. RG-Abschluss

1.3. Private Zwecksetzung

1.3.1. Im ZWEIFEL ist man Verbraucher

1.3.1.1. negative Formulierung in §13

1.3.1.1.1. vgl. §280

1.3.2. Zweck, der weder der gewerblichen §1 HGB, noch selbstständigen (§84 Abs. 1 S. 2 HGB) beruflichen Tätigkeit dient

1.3.2.1. dann Auslegung über Inhalt und Begleitumstände des Rechtsgeschäfts

1.3.3. Scheinunternehmerischer Käufer

1.3.3.1. Unternehmer gibt sich durch tatsächliche. Hinweise/AGB als Verbraucher aus

1.3.3.2. Unternehmereigenschaft ist zwar grunds. obj. zu bestimmen

1.3.3.3. Verbraucher (-); Verbraucher handelt argl. §242 wenn er sich auf Verbraucher beruft

1.3.3.3.1. Arg.: Anfechtungsmöglichkeit nach §123 bietet keinen ausreichenden Schutz

1.3.3.3.2. Arg.: Grundsatz: venire contra factum proprium

1.3.3.4. a.A.: Verbraucher (+)

1.3.3.4.1. Arg.: Eigenschaft ist grunds. objektiv zu bestimmen und nicht vertraglich disponibel

1.3.3.4.2. ggf. SdE-Ansprüche aus cic

1.3.4. (P) Bestimmung des mit dem Geschäft verfolgten Zwecks

1.3.4.1. a.A. nach obj. Empfängerhorizont

1.3.4.1.1. con.: Verbraucherschutz würde faktisch dispositiv

1.3.4.2. e.A. keine Berufung äuf Verbrauchereigenschaft, wenn zurechenbarer Rechtsschein der Unternehmereigenschaft gesetzt wurde

1.3.4.2.1. con.: Verbraucherschutz würde faktisch dispositiv

1.3.4.3. e.A. allein nach Intention der Partei

1.3.4.4. BGH: offengelassen, aber Beweislast bzgl. Zweck trägt Verbraucher

1.3.5. doppelter Nutzungszweck, dual use

1.3.5.1. Geschäfte für berufliche und private Zwecke

1.3.5.2. Schwerpunkt der Nutzung maßgeblich

1.3.5.2.1. vgl. Wortlaut: überwiegend

1.3.6. Existenzgründer

1.3.6.1. Geschäfte zum Aufbau der selbstständigen beruflichen Existenz

1.3.6.2. h.M.: Verbraucher (-) Econ §512

1.3.6.2.1. wenn er Verbraucher wäre, müsste man nicht Anwendbarkeit für best. Fälle anordnen

1.3.6.2.2. bereits rationale, wohl informierte Entscheidungsfindung

1.3.6.3. a.A. Verbraucher (+)

1.3.6.3.1. idR unerfahren und daher schutzwürdig

1.3.7. GmbH Geschäftsführer

1.3.7.1. e.A. nein

1.3.7.2. ja

1.3.7.3. z.B.: GmBH GF tritt der Schuld seiner GmbH bei, wobei Form des §492 missachtet wird: Nichtigkeit des Vertrags

1.3.8. (P) Arbeitnehmer

1.3.8.1. BAG, Deutsches Recht: Verbraucher (+)

1.3.8.1.1. insb. bei Aufhebungsverträgen; Haustürwiderruf

1.3.8.1.2. Arg.: AN ist klassisch unselbstständig Handelnder und sogar noch schutzwürdiger als ein "Nur-Verbraucher"

1.3.8.2. Unionsrecht: Verbraucher (-)

1.3.8.2.1. Arg.: Wortsinn: AN verbraucht nichts

2. Verkäufer ist Unternehmer, §14

2.1. Nat. / jur. Person / rechtsfähige Personengesellschaft

2.2. Abschluss eines Rechtsgeschäfts

2.2.1. siehe rechts

2.3. Gewerbliche / Selbständige Zwecksetzung

2.3.1. Grunds. entsprechend §1 HGB zu beurteilen (selbständig, planmäßig, gewisse Dauer, entgeltliche Leistung)

2.3.2. nur hobbymäßige oder keinerlei Gewinnerzielung

2.3.2.1. BGH: ja, reicht aus

2.3.2.1.1. Arg.: Begriff hier EuropaR geprägt, nicht zwingend wie deutscher Kaufmannsbegriff

2.3.2.1.2. Arg.: keine Erkennbarkeit für Verbraucher, kein Priviligierungsbedürfnis

2.3.2.2. vgl.: Kaufmannseigenschaft, Gewinnerzielungsabsicht

2.3.3. Agenturgeschäft

2.3.3.1. Autohändler verkauft als Stellvertreter des urspr. Eigentümers unter Ausschluss v. Mängelrechten

2.3.3.2. e.A. Auslegung dahingehend, dass wirtsch. Händler der Verkäufer ist (Risiko)

2.3.3.3. a.A.: Händler haftet als Stellv/Dritter über CiC §§280,311 Abs. 3

2.3.3.4. Folge (P) Vertragstyp bei Inzahlungnahme

2.3.4. (P) Anwendbarkeit von Vermutung aus §344 HGB

2.3.4.1. (+)

2.3.4.1.1. Wortlaut von §474 erfordert keine prof. Verkäufereigenschaft, sondern nur Handeln in Ausübung der Gewerbl./selbst. Tätigkeit

2.3.4.2. Lit.: (-)

2.3.4.2.1. sonst Verschlechterung der Beweislastverteilung zu Lasten des als Privatmann handelnden Unternehmer

2.3.4.2.2. §474 bezweckt anders als HGB Ausgleich vermut. wirtsch. Ungelichheit

2.3.5. (P) Arbeitnehmer als Anbieter im Rahmen der selbst. beruflichen Tätigkeit

2.3.5.1. deutsches Recht: Verbraucher (+)

2.3.5.2. Unionsrecht (-)

2.3.5.2.1. Arg.: Selbsständigkeit nicht entscheidend

2.3.5.3. Lösung: unionsrechtskonforme Auslegung des Unternehmerbegriffs auf alle beruflichen Tätigkeiten