§ 147 StVG - Ausgang

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1. Sicherheitsbehörde ist zu verständigen

2. Anstaltsleiter entscheidet

2.1. Gewährung

2.2. Widerruf

2.3. Nichteinrechnung

3. § 99 Abs. 2 bis 4 und 5 dritter und letzter Satz gelten dem Sinne nach

3.1. Widerruf bei

3.1.1. Missbrauch

3.1.2. strafbare Handlung

3.1.3. Verdacht des Entzuges des weitern Vollzuges

3.2. bei Nichtrückkehr Vorführung veranlassen

3.3. Anstaltsleiter entscheidet

3.3.1. Gewährung

3.3.2. Widerruf

3.3.3. Nichteinrechnung

3.4. wenn nötig

3.4.1. Auflagen

3.4.2. elektronische Aufsicht

3.4.3. allenfalls Einholung von Stellungnahmen vor Entscheidung (BEST)

4. im Entlassungsvollzug

4.1. zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit

4.2. Ordnung der Angelegenheiten

5. subjetkives Recht des Strafgefangenen

6. nur im Inland

7. Dauer

7.1. bis zu 3 Tage

7.2. + erforderliche Reisebewegung

8. Voraussetzung

8.1. keine Missbrauchsbefürchtung

8.2. Unterkunft vorhanden

8.3. Unterhalt gewährleistet

8.3.1. Verpflegung