COVID-Webinar

Das Mindmap enthält ohne Rechtsgewähr Informationen über die COVID-19-Rechtsfolgen in der Schweiz.

Get Started. It's Free
or sign up with your email address
COVID-Webinar by Mind Map: COVID-Webinar

1. Lohnfortzahlungspflicht

1.1. für Lohnanteile über 148'000

1.2. LOHNFORTZAHLUNGSPFLICHT BEI EINSTELLUNG DES ARBEITSBETRIEBS WEGEN LIEFERENGPÄSSEN? Art. 324 OR: Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.

2. Abbau Ferien, Minusstunden

2.1. fehlender Feriengenuss

3. Termine/Fristen

3.1. Bei sämtlichen Betreibungen gilt ein Rechtsstillstand vom 19. März bis und mit 19. April 2020. Dies gilt auch für das Inkasso der Ausgleichskassen.

4. Lehrbetriebe

4.1. KAE neu auch für Auszubildend

5. Insolvenz

5.1. Stundung

5.2. SchKG-Fristenstillstand

6. Probezeitverlängerung

6.1. 335b OR: abschliessende Aufzählung (Krankheit, Unfall oder Militär)

7. Pflichten AG zum Gesundheitsschutz: JA!

7.1. Art. 328 OR, Art. 82 UVG und Art. 6 ArG sowie den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz)

7.2. Mögliche Haftpflicht des AG, falls er die AN zur Arbeit zwingt oder ungenügende Vorsichtsmassnahmen trifft.

8. Kurzarbeitentschädigung (KAE)

8.1. Bedarf Einverständnis des AN!

8.2. In beiden oberwähnten Konstellationen müssen insbesondere die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt werden, damit ein Unternehmen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat: • es muss sich um ein nicht-gekündigtes Arbeitsverhältnis handeln (Art. 31 Abs. 1 Bst. c AVIG); • der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 Bst. d AVIG); • die Arbeitszeit ist kontrollierbar (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG); • der Arbeitsausfall macht je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden aus (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG); • der Arbeitsausfall wird nicht durch Umstände verursacht, die zum normalen Betriebsrisiko gehören (Art. 33 Abs. 1 Bst. a AVIG).

8.2.1. LOHNFORTZAHLUNGSPFLICHT BEI EINSTELLUNG DES ARBEITSBETRIEBS WEGEN LIEFERENGPÄSSEN? Hier liegt regelmässig ein Fall von Art. 324 OR vor: Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.

8.3. Eltern, Personen in Quarantäne, Selbständigerwerbende und freischaffende Künstlerinnen und Künstler haben Anspruch auf die Entschädigung für Erwerbsausfall. Selbständigerwerbende, die aufgrund einer bundesrechtlich angeordneten Betriebsschliessung oder des Veranstaltungsverbotes einen Erwerbsausfall erleiden und denen der Zugang zur Kurzarbeitsentschädigung verwehrt ist, können nun auf diesem Weg ihren Anspruch geltend machen. Beantragen Sie die Entschädigung mit dem Formular «318.758 – Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung».

8.4. Die Entschädigung wird nur für tatsächlich bezogene Tage ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt monatlich nachschüssig. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit wegen Quarantänemassnahmen unterbrechen müssen, erhalten höchstens 10 Taggelder. Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung ausfällt, erhalten nur ein Taggeld pro Bezugstag − auch wenn beide Elternteile die Erwerbstätigkeit unterbrechen. Dabei ist für beide Elternteile die gleiche Ausgleichskasse zuständig. Jeder Elternteil muss sich selber zum Leistungsbezug anmelden. Handelt es sich dabei um Selbstständigerwerbende, so ist die Leistung auf maximal 30 Taggelder beschränkt. Selbstständigerwerbende, die wegen angeordneter Betriebsschliessung einen Erwerbsausfall erleiden, haben während der gesamten Dauer der Massnahmen Anspruch.

9. Arbeitszeit

9.1. a.o. Betreuungspflichten: Art. 36 ABs. 3 ARG -> bis 3 Tage. Ärztl. Zeugnis notwendig. Hier aber schwierig.