COVID-Webinar
by Marc Fischer
1. Lohnfortzahlungspflicht
1.1. für Lohnanteile über 148'000
1.2. LOHNFORTZAHLUNGSPFLICHT BEI EINSTELLUNG DES ARBEITSBETRIEBS WEGEN LIEFERENGPÄSSEN? Art. 324 OR: Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
2. Abbau Ferien, Minusstunden
2.1. fehlender Feriengenuss
3. Termine/Fristen
3.1. Bei sämtlichen Betreibungen gilt ein Rechtsstillstand vom 19. März bis und mit 19. April 2020. Dies gilt auch für das Inkasso der Ausgleichskassen.
4. Lehrbetriebe
4.1. KAE neu auch für Auszubildend
5. Insolvenz
5.1. Stundung
5.2. SchKG-Fristenstillstand
6. Probezeitverlängerung
6.1. 335b OR: abschliessende Aufzählung (Krankheit, Unfall oder Militär)
7. Pflichten AG zum Gesundheitsschutz: JA!
7.1. Art. 328 OR, Art. 82 UVG und Art. 6 ArG sowie den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz)
7.2. Mögliche Haftpflicht des AG, falls er die AN zur Arbeit zwingt oder ungenügende Vorsichtsmassnahmen trifft.
8. Kurzarbeitentschädigung (KAE)
8.1. Bedarf Einverständnis des AN!
8.2. In beiden oberwähnten Konstellationen müssen insbesondere die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt werden, damit ein Unternehmen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat: • es muss sich um ein nicht-gekündigtes Arbeitsverhältnis handeln (Art. 31 Abs. 1 Bst. c AVIG); • der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 Bst. d AVIG); • die Arbeitszeit ist kontrollierbar (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG); • der Arbeitsausfall macht je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden aus (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG); • der Arbeitsausfall wird nicht durch Umstände verursacht, die zum normalen Betriebsrisiko gehören (Art. 33 Abs. 1 Bst. a AVIG).
8.2.1. LOHNFORTZAHLUNGSPFLICHT BEI EINSTELLUNG DES ARBEITSBETRIEBS WEGEN LIEFERENGPÄSSEN? Hier liegt regelmässig ein Fall von Art. 324 OR vor: Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.