Das Schuldverhältnis

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Das Schuldverhältnis by Mind Map: Das Schuldverhältnis

1. Entstehungsgründe

1.1. rechtsgeschäftlich / vertraglich (§ 311 Abs. 1 BGB)

1.1.1. Beispiel

1.2. rechtsgeschäftsähnlich / vertragsähnlich, § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB

1.2.1. Beispiel

1.3. gesetzlich

1.3.1. Bsp.: § 823 Abs. 1 BGB

1.3.1.1. Beispiel

2. Inhalt

2.1. Pflichten

2.1.1. Leistungspflichten, § 241 Abs. 1 S. 1 BGB

2.1.1.1. Hauptleistungspflichten

2.1.1.2. leistungsabhängige Nebenleistungspflichten

2.1.2. leistungsunabhängige Nebenleistungspflichten, § 241 Abs. 2 BGB

2.1.2.1. Schutz- und Rücksichtnahmepflichten

2.2. Art und Weise der Leistung

2.2.1. Teilleistung, § 266 BGB

2.2.1.1. Schuldner ist zur Teilleistung nicht berechtigt

2.2.1.1.1. Ausnahme: Vereinbarung oder Gestattung durch Gesetz

2.2.2. Person des Leistenden

2.2.2.1. durch den Schuldner selbst

2.2.2.1.1. persönliche Leistungserbringung, vgl. z. B. § 613 S. 1 BGB: „im Zweifel in Person zu leisten“

2.2.2.2. durch Dritte, § 267 BGB

2.2.2.2.1. grds. möglich: Dritter muss dabei die Leistung aber mit dem erkennbaren Willen erbringen, die fremde Schuld zu erfüllen (Einwilligung des Schuldners nicht erforderlich)

2.3. Leistungszeit, § 271 BGB

2.3.1. Unter Leistungszeit versteht man zum einen den Zeitpunkt, in dem der Schuldner die Leistung erbringen darf, und zum anderen den Zeitpunkt der Fälligkeit, in dem also der Schuldner spätestens leisten muss

2.3.1.1. Fälligkeit

2.3.1.1.1. Parteivereinbarung

2.3.1.1.2. Umstände des jeweiligen Rechtsverhältnisses

2.3.1.1.3. im Zweifel § 271 BGB: "sofort"

2.3.1.1.4. Besonderheiten bei der Vereinbarung von Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen gem. § 271a BGB

2.3.1.1.5. Nichtleistung trotz Fälligkeit: Schuldnerverzug

2.3.1.2. Erfüllbarkeit

2.3.1.2.1. Schuldner darf leisten, Gläubiger muss annehmen

2.3.1.2.2. Annahmeverzug, wenn Gläubiger die Leistung nicht annimmt

2.3.2. Sonderfall: Fixgeschäfte

2.3.2.1. absolutes Fixgeschäft

2.3.2.1.1. Leistung "steht und fällt" mit der Leistungszeit

2.3.2.2. relatives Fixgeschäft

2.3.2.2.1. Leistungszeit zwar wichtig, aber nicht wesentlich

2.4. Leistungsort, § 269 BGB

2.4.1. Begriffe

2.4.1.1. Erfüllungsort

2.4.1.1.1. Leistungsort in den Fällen der §§ 447, 448, 644 Abs. 2 BGB

2.4.1.2. Leistungsort

2.4.1.2.1. Ort, an dem die Leistungshandlung erbracht werden muss

2.4.1.3. Erfolgsort

2.4.1.3.1. Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt

2.4.2. Bedeutung

2.4.2.1. Verzug

2.4.2.2. Konkretisierung bei Gattungsschulden, § 243 Abs. 2 BGB

2.4.2.3. Gerichtsstand, § 29 ZPO

2.4.2.4. Unmöglichkeit, Gefahrtragung bzgl. Gegenleistung, § 446 S. 1 BGB

2.4.2.5. Kostentragung für den Transport

2.4.3. Bestimmung des Leistungsorts

2.4.3.1. Sonderregelung

2.4.3.1.1. Parteivereinbarung

2.4.3.1.2. gesetzliche Regelung

2.4.3.2. Bestimmung nach § 269 BGB

2.4.3.2.1. Natur des Schuldverhältnisses

2.4.3.2.2. im Verhältnis Bringschuld - Schickschuld: im Zweifel keine Bringschuld (§ 269 Abs. 3 BGB), sondern Schickschuld (§ 447 BGB!)

2.4.3.2.3. im Zweifel: § 269 Abs. 1 BGB: Wohnsitz des Schuldners

2.4.4. Sonderfall: Leistungsort bei Geldschulden, § 270 BGB

2.4.4.1. sog. qualifizierte Schickschuld

2.4.4.1.1. Wohnsitz (bzw. Ort der gewerblichen Niederlassung) des Schuldners ist Leistungsort; Schuldner zur Versendung auf seine Kosten verpflichtet. Besonderheit:

2.5. Leistungsgegenstand

2.5.1. Stückschuld

2.5.1.1. Gegenstand bei Vertragsschluss individuell festgelegt oder aber nach § 243 Abs. 2 BGB zu Stückschuld konkretisierte Gattungsschuld

2.5.2. Gattungsschuld

2.5.2.1. nach allgemeinen Kriterien bestimmt, § 243 Abs. 1 BGB

2.5.2.1.1. meist bei vertretbaren Sachen, § 91 BGB: bewegliche Sachen, die nach der Verkehrsauffassung nicht durch individuelle Merkmale geprägt und daher ohne Weiteres austauschbar sind

2.5.2.1.2. beschränkte Gattungsschuld / Vorratsschuld

2.5.2.1.3. unbeschränkte (marktbezogene) Gattungsschuld

2.5.3. Wahlschuld, §§ 262 ff. BGB

2.5.3.1. mehrere verschiedene (d. h. nicht einer Gattung zugehörige) Leistungen werden in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere erbracht werden muss (§ 262 BGB)

2.5.3.1.1. gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete (§263 Abs. 2 BGB)

2.5.3.1.2. Wahlrecht ist ein Gestaltungsrecht, das nach § 263 Abs. 1 BGB durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt wird

2.5.3.1.3. Problem: Unmöglichkeit bei der Wahlschuld

2.5.4. Ersetzungsbefugnis

2.5.4.1. Pflicht des Schuldners ist von Anfang an auf eine Leistung beschränkt; der Schuldner kann aber eine andere Leistung erbringen oder der Gläubiger eine andere Leistung fordern

2.5.4.2. gesetzlich nicht geregelt; §§ 262 BGB nicht, auch nicht analog, anwendbar!

2.5.4.3. auf Seiten des Schuldners

2.5.4.3.1. Schuldner ist berechtigt, die andere Leistung nach §364 Abs. 1 an Erfüllungs statt zu erbringen

2.5.4.4. auf Seiten des Gläubigers

2.5.4.4.1. Gläubiger kann statt der geschuldeten Leistung eine andere fordern

2.5.4.5. Wichtigster Anwendungsfall: die beim Neuwagenkauf übliche Vereinbarung, dass der Käufer seinen alten Pkw "in Zahlung geben" kann, um einen Teil des Kaufpreises zu begleichen. Bei einer solchen Vereinbarung schuldet der Käufer an sich den vollen Kaufpreis für den Neuwagen; er kann dem Verkäufer jedoch seinen Altwagen unter Anrechnung auf den Kaufpreis an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) überlassen

2.5.4.6. Problem: Bindungswirkung der Ersetzungserklärung

2.5.5. elektive Konkurrenz

2.5.5.1. Gläubiger kann sich zwischen mehreren Ansprüchen oder Gestaltungsrechten entscheiden, die einander inhaltlich ausschließen

2.5.5.1.1. Bsp.: Wahlrecht des Käufers zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung nach §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB

2.5.6. Geldschuld

2.5.6.1. i. d. R. Geldsummenschuld

2.5.6.1.1. Ausnahme: Geldwertschuld

2.5.6.2. § 270 Abs. 1 BGB

2.5.6.2.1. Konkretisierung erst bei Übergabe, § 270 Abs. 1 BGB

2.5.6.3. Beschaffungsrisiko: "Geld hat man zu haben."

2.5.7. Bestimmung der Leistung durch eine Partei oder einen Dritten, §§ 315 ff. BGB

2.5.7.1. Die Anwendung der §§ 315ff. setzt voraus, dass der Inhalt der Leistung nicht durch ergänzende Vertragsauslegung (§§133, 157 BGB) ermittelt werden kann. Die gesetzlichen Auslegungsregeln über die Höhe der Vergütung (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2, 653 Abs. 2 BGB) gehen den §§ 315 ff. vor. Besondere Bedeutung hat in der Praxis das Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern

3. Begriff

3.1. pflichtenbegründende Sonderbeziehung zwischen zwei oder mehreren Personen (Gläubiger und Schuldner),

3.2. Schuldverhältnis i. e. S.

3.2.1. der konkrete Anspruch i. S. v. § 194 Abs. 1 BGB

3.2.1.1. Bsp.: § 433 Abs. 1 S. 1 BGB

3.3. Schuldverhältnis i. w. S.

3.3.1. das pflichtenbegründende Rechtsverhältnis als Solches / Ganzes

3.3.1.1. Bsp.: der Kaufvertrag, der Mietvertrag, ...)

4. Erlöschen / Beendigung