Leisten und Rückmelden

Mindmaps zur Grundschulordnung (Leisten und Rückmelden)

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Leisten und Rückmelden por Mind Map: Leisten und Rückmelden

1. Abschnitt 5

1.1. Besondere Förderung

1.1.1. §26 Überspringen einer Klassenstufe

1.1.1.1. -Bei der Beurteilung von Leistungen ist eine Nachholfrist von mindestens einem halben Jahr einzuräumen -Wird im Zeugnis vermerkt

1.1.2. §27 Freiwilliges Zurücktreten

1.1.2.1. -wird im Zeugnis vermerkt und in der Klassenkonferenz beschlossen

1.1.3. § 28 Fördermaßnahmen für SuS mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen

1.1.3.1. -Beurteilung der Leistungen erfolgt ausschließlich in Bezug auf den individuellen Lernfortschritt -Leistungen werden in Klasse 3-4 nicht benotet, sondern verbal beurteilt

1.1.4. §29 Integrativer Unterricht

1.1.4.1. SuS werden nach den jeweiligen Vorgaben der Förderschule beurteilt

1.1.5. §30 Förderung von SuS mit Migrationshintergrund

1.1.5.1. wird vom fachlich zuständigen Ministerium geregelt

1.2. Ganztagsschule

1.2.1. §31 GTS

2. Abschnitt 7

2.1. Zeugnisse

2.1.1. § 38 Begriff des Zeugnisses

2.1.1.1. urkundlicher Nachweis über soziale, methodische und fachliche Kompetenzen, sowie sonstige wichtige Aussagen

2.1.2. § 39 Arten und Inhalt der Zeugnisse

2.1.2.1. - Jahreszeugnisse Kl. 1-4 - Halbjahreszeugnisse Kl. 3+4 - Verbalbeurteilung Kl. 1+2; Notenzeugnis Kl. 3+4 (mit verbalem Anteil) - S-E-L- Gespräche Kl. 2 (Halbjahr) - S-E-L-Gespräche Kl. 3+4 (Halbjahr) zusätzlich zum Notenzeugnis - Fremdsprachenarbeit: Verweis auf Portfolio - Abgangszeugnis bei Verlassen vor Abschluss der Grundschule

2.1.3. § 40 Zeugnisausgabe

2.1.3.1. - Ausgabe Halbjahreszeugnis: letzter Freitag im Januar - Ausgabe Jahreszeugnis: letzter Schultag des Schuljahres - keine elektronische Zeugnisausgabe - Kenntnisnahme des Zeugnisses durch Unterschrift eines Elternteils

2.1.4. § 41 Zeugnisnoten

2.1.4.1. Verweis auf § 34 (Zwischennoten sind unzulässig)

2.1.5. § 42 Festsetzen der Zeugnisnoten

2.1.5.1. - Festsetzung der Zeugnisnote von Fachlehrkraft - Schulleitung koordiniert Notengebung - Gesamtleistung der SoS stellt Zeugnisnote dar (entsteht durch viele Einzelleistungen) - Kl. 3+4: Leistungen im 2. Halbjahr werden stärker berücksichtigt

2.1.6. § 43 Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens

2.1.6.1. - Lern- und Arbeitsverhalten: Beurteilung stützt sich auf längerfristige Beobachtung - Sozialverhalten: Eigenarten, Alter, Entwicklungsstand sind zu berücksichtigen

2.1.7. § 44 Zeugnisausstellung

2.1.7.1. - Zeugnisse werden handschriftlich, maschinell oder elektronisch ausgefertigt; dürfen keine Korrekturen enthalten - Unterzeichnung von Klassenlehrkraft und Schulleitung (oder deren Vertretern) - zusätzliche Leistungen werden im Zeugnis aufgenommen - Eintragung der versäumten Unterrichtstage im Halbjahr oder gesamten Schuljahr

2.2. Aufsteigen im Klassenverband, erfolgreicher Besuch der Grundschule

2.2.1. § 45 Aufsteigen im Klassenverband

2.2.1.1. -grundsätzlich steigen alle Kinder auf -Beschluss durch Klassenkonferenz, falls dies nicht möglich ist: -ALLE Leistungen fließen in Beschluss mit ein -Verbleib wird im Zeugnis vermerkt -Nicht möglich, wenn durch lange Krankheit etc. keine Beurteilung stattfinden konnte

2.2.2. § 46 Erfolgreicher Besuch der Grundschule

2.2.2.1. ist möglich, wenn in D, M und SU mindestens die Note "ausreichend" geleistet wurde oder nur einmal die Note "mangelhaft" besteht (bei 2x "mangelhaft" ist ein gesetzlich geregelter Ausgleich möglich)

2.2.3. § 47 Mitteilung an die Eltern

2.2.3.1. -MUSS den Eltern pünktlich (d.h. im 2. HJ 2 Monate vor dem letzten Unterrichtstag) rückgemeldet werden

3. Abschnitt 6

3.1. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

3.1.1. § 32 Grundlagen des Unterrichts

3.1.1.1. -Bildungsstandards und schulart- und schulstufenspezifische Vorgaben (Rahmenpläne) für die einzelnen Unterrichtsfächer sowie die Stundentafeln der Fächer geben Auskunft über die zu erreichenden Kompetenzen (am Ende der Grundschulzeit)

3.1.1.2. Schulen erstellen schuleigene Arbeitspläne (orientieren sich an o.g. Vorgaben) -> diese stellen die Grundlagen des Unterrichts dar

3.1.2. § 33 Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

3.1.2.1. - die Schule fördert durch individuelle Anforderungen die Leistungsbereitschaft / -fähigkeit und das Erreichen von Leistungen (z.B. durch Ermutigung / Lernhilfen) - Leistungsfeststellung und -beurteilung erfolgen gemäß § 25 Abs. 1 SchulG in Verantwortung der Lehrkraft, - Schülerleistungen sind als Resultate des (dokumentierten) Lernprozesses zu sehen -Form und Anzahl der Leistungsfeststellungen werden von pädagogischen Gesichtspunkten bestimmt - Leistungsbeurteilung: punktuell oder epochal - Leistungsfeststellungen/-beurteilungen sollen vielfältige mündliche / schriftliche / Arbeitsformen zugrunde liegen, welche im Unterricht geübt werden müssen - mündliche Arbeitsformen haben bei der Leistungsbeurteilung besonderes Gewicht - die Anzahl der Leistungsfeststellungen kann bei einzelnen SuS verschieden sein - besondere Belange behinderter SuS / SuS mit einer Lernstörung sind zu berücksichtigen, sodass eine Arbeitserleichterung ermöglicht wird - Lern- und Leistungsentwicklung IFA ist in einem Portfolio zu dokumentieren

3.1.3. § 34 Leistungsbeurteilung

3.1.3.1. - Leistungsbeurteilungen berücksichtigen den individuellen Lernfortschritt der SuS, ihr Leistungsbereitschaft und die Lerngruppe, in welcher die Leistung erbracht wird - Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen beurteilt - Klassenstufe 1 und 2: verbale Form, Klassenstufe 3 und 4: sechsstufiges Notensystem (gesetzlich festgelegt) - die Beurteilung für die Klassenstufe 3 kann für ein Halbjahr oder das gesamte Schuljahr in besonderen Fällen - von jedem gruppenbezogenem schriftlichen LN ist der Schulleitung vor der Rückgabe die Notenverteilung und drei Arbeiten (oberer, mittlerer, unterer Bewertungsbereich) -liegen ein Drittel der Noten oder mehr unter "ausreichend" dann kann der LN wiederholt werden

3.1.4. § 35 Bekanntgabe der Leistungsbeurteilungen, Rückgabe von Arbeiten an SuS

3.1.4.1. -SuS haben Anrecht auf Bekanntgabe/Auskunft zu Noten/Leistungsständen -schriftliche Leistungsnachweise werden den SuS ausgehändigt und nicht mit einem Notenspiegel versehen

3.1.5. § 36 Schriftliche Überprüfungen, schriftliche LN

3.1.5.1. - punktuelle Leistungserfassung durch schriftliche Überprüfungen - schriftl. Überprüfungen beziehen sich nur auf Inhalte der laufenden Unterrichtseinheit (max. 15 Min.) - Kl. 1+2: nur M, D, SU - Kl. 3+4: M, D - schritftl. Leistungsnachweise in Kl. 3+4 in M, D - D: 10 (je 3 im Teilbereich "Richtig schreiben", "Texte verfassen", 2 in "Sprache untersuchen", 2 in "Lesen, Umgang mit Texten und Medien") - die Hälfte aller schriftlihen LN soll gruppenbezogen erbracht werden - nicht mehr als 2 schriftl. LN innerhalb von 5 Kalendertagen/ Termine mind. 3 Tage vorher bekanntgeben/ pro Tag max. 1 LN - kein LN in erster Fachstunde nach Ferien

3.1.6. § 37 Hausaufgaben

3.1.6.1. - Umfang und Schwierigkeitsgrad sind dem Alter und dem individuellen Leistungsvermögen der SuS anzupassen - sollen in angemessener Zeit ohne außerschule Hilfe bewältigt werden können - Kl. 1+2: nicht mehr als eine halbe Stunde - Kl. 3+4: nicht mehr als eine Stunde - HA werden besprochen und stichprobenartig überprüft - Ferien, gesetzliche Feiertage und Samstage und Sonntage sind von Hausaufgaben freizuhalten